Diebstahl und Unterschlagung Flashcards
Sache
jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB
⟶ räumliche Abgrenzbarkeit, Aggregatzustand nicht maßgeblich
Beweglichkeit
Sache kann fortbewegt werden
Fremdheit
Sache steht zivilrechtlich (zumindest auch) im Eigentum eines anderen
⟶ nicht herrenlose Sachen
nicht verkehrsfähige Sache
- gelten als herrenlos
- menschlicher Leichnam
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams
Prüfungsreihenfolge Wegnahme
- Feststellung fremden Gewahrsams im Zeitpunkt der Tathandlung
- Aufhebung des fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsamsbruch, also Gewahrsamsübergang gegen/ohne Willen des Gewahrsamsinhabers
Gewahrsam
von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Bruch fremden Gewahrsams
Täter hebt den Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers auf
Begründung neuen Gewahrsams
Täter/Dritter kann tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben und bisheriger Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen, ohne die Verfügungsmacht des Täters/Dritten zuvor wieder zu beseitigen
tatsächliche Sachherrschaft
jemand kann nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen und seiner Herrschaft stehen keine Hindernisse entgegen
Gewahrsamsenklave
Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese ergreift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt.
gelockerter Gewahrsam
Schlaf, Bewusstlosigkeit, räumliche Distanz schließen tatsächliche Sachherrschaft nicht aus
natürlicher Herrschaftswille
auch Kinder, Geisteskranke, Schlafende, Bewusstlose: kein ständig aktuelles Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich
nicht juristische Personen (aber natürliche Personen als Vertreter)
genereller Herrschafswille
Herrschaftswille über alle Sachen in natürlichem Herrschaftsbereich ausreichend, Wissen um konkrete Sache nicht erforderlich
potentieller Gewahrsamswille
Gewahrsamsinhaber verliert seinen Gewahrsam nicht dadurch, dass er einschläft oder bewusstlos wird, da Gewahrsam keine ständige und ununterbrochene Zugriffsmöglichkeit verlangt
P: gleichberechtigter Mitgewahrsam
kein Hierarchieverhältnis, für Wegnahme genügt Bruch des Mitgewahrsams
P: gestufter Mitgewahrsam
Hierarchieverhältnis zwischen Gewahrsamsinhabern, Bruch des übergeordneten Gewahrsams
P: verschlossene Behältnisse
- ortsfeste Behältnisse: Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam an Inhalt, auch wenn Behältnis in fremdem Herrschaftsbereich (Bsp. Schließfach)
- bewegliche Behältnisse: Verwahrer hat Alleingewahrsam (Bsp. Koffer)
P: verlorene Sachen
Gewahrsam endet
- außerhalb eines räumlichen Herrschaftsbereichs: gewahrsamslos
- innerhalb eines räumlichen Herrschaftsbereichs eines anderen: Übergang des Gewahrsams auf den anderen
P: vergessene Sachen
Fall der Gewahrsamslockerung, Gewahrsam liegt noch bei demjenigen, der Sache vergessen hat
gleichberechtigter Mitgewahrsam
P: Diebesfalle
Versuchter Diebstahl
Selbstbedienungsladen
Waren, die in Selbstbedienungsläden in dem Einkaufswagen gelegt werden, verbleiben bis zum Passieren der Kasse im Gewahrsam des Geschäftsinhabers
Zueignung
vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung)
Aneignungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) der Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben
Enteignungsabsicht
Täter muss billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird
(-) wenn Rückgabe- bzw. Rückführungswille (bloße Gebrauchsanmaßung)
Gegenstand der Zueignungsabsicht
- Sache selbst, Substanz
- der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert (Sachwert)
⟶ Vereinigungslösung
Wegnahme von Behältnissen
Häufig erstreckt sich die Aneignungsabsicht nur auf den Inhalt. Ausnahme: Dem Täter kommt es auf die Nutzung des Behältnisses als notwendiges Transportmittel an.
Autodiebstahl
Zumeist bezieht sich die Aneignungsabsicht nur auf das Fahrzeug selbst und nicht auf die darin befindlichen Sachen.
“Inpfandnahme”
Wer eine Sache nur wegnimmt, um die als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einzusetzen, hat keine Aneignungsabsicht, da er weder die Sache noch den ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen einverleiben will. Ausnahme: Täter ist entschlossen, die Sache unberechtigt eigenmächtig zu verwerten
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Objektive RW: kein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Übereignung der Sache
Vorsatz: Täter muss wissen, dass er keinen Anspruch hat