Diebstahl und Unterschlagung Flashcards
Sache
jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB
⟶ räumliche Abgrenzbarkeit, Aggregatzustand nicht maßgeblich
Beweglichkeit
Sache kann fortbewegt werden
Fremdheit
Sache steht zivilrechtlich (zumindest auch) im Eigentum eines anderen
⟶ nicht herrenlose Sachen
nicht verkehrsfähige Sache
- gelten als herrenlos
- menschlicher Leichnam
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams
Prüfungsreihenfolge Wegnahme
- Feststellung fremden Gewahrsams im Zeitpunkt der Tathandlung
- Aufhebung des fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsamsbruch, also Gewahrsamsübergang gegen/ohne Willen des Gewahrsamsinhabers
Gewahrsam
von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Bruch fremden Gewahrsams
Täter hebt den Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers auf
Begründung neuen Gewahrsams
Täter/Dritter kann tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben und bisheriger Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen, ohne die Verfügungsmacht des Täters/Dritten zuvor wieder zu beseitigen
tatsächliche Sachherrschaft
jemand kann nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen und seiner Herrschaft stehen keine Hindernisse entgegen
Gewahrsamsenklave
Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese ergreift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt.
gelockerter Gewahrsam
Schlaf, Bewusstlosigkeit, räumliche Distanz schließen tatsächliche Sachherrschaft nicht aus
natürlicher Herrschaftswille
auch Kinder, Geisteskranke, Schlafende, Bewusstlose: kein ständig aktuelles Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich
nicht juristische Personen (aber natürliche Personen als Vertreter)
genereller Herrschafswille
Herrschaftswille über alle Sachen in natürlichem Herrschaftsbereich ausreichend, Wissen um konkrete Sache nicht erforderlich
potentieller Gewahrsamswille
Gewahrsamsinhaber verliert seinen Gewahrsam nicht dadurch, dass er einschläft oder bewusstlos wird, da Gewahrsam keine ständige und ununterbrochene Zugriffsmöglichkeit verlangt
P: gleichberechtigter Mitgewahrsam
kein Hierarchieverhältnis, für Wegnahme genügt Bruch des Mitgewahrsams
P: gestufter Mitgewahrsam
Hierarchieverhältnis zwischen Gewahrsamsinhabern, Bruch des übergeordneten Gewahrsams
P: verschlossene Behältnisse
- ortsfeste Behältnisse: Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam an Inhalt, auch wenn Behältnis in fremdem Herrschaftsbereich (Bsp. Schließfach)
- bewegliche Behältnisse: Verwahrer hat Alleingewahrsam (Bsp. Koffer)
P: verlorene Sachen
Gewahrsam endet
- außerhalb eines räumlichen Herrschaftsbereichs: gewahrsamslos
- innerhalb eines räumlichen Herrschaftsbereichs eines anderen: Übergang des Gewahrsams auf den anderen
P: vergessene Sachen
Fall der Gewahrsamslockerung, Gewahrsam liegt noch bei demjenigen, der Sache vergessen hat
gleichberechtigter Mitgewahrsam
P: Diebesfalle
Versuchter Diebstahl
Selbstbedienungsladen
Waren, die in Selbstbedienungsläden in dem Einkaufswagen gelegt werden, verbleiben bis zum Passieren der Kasse im Gewahrsam des Geschäftsinhabers
Zueignung
vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung)
Aneignungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) der Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben
Enteignungsabsicht
Täter muss billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird
(-) wenn Rückgabe- bzw. Rückführungswille (bloße Gebrauchsanmaßung)
Gegenstand der Zueignungsabsicht
- Sache selbst, Substanz
- der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert (Sachwert)
⟶ Vereinigungslösung
Wegnahme von Behältnissen
Häufig erstreckt sich die Aneignungsabsicht nur auf den Inhalt. Ausnahme: Dem Täter kommt es auf die Nutzung des Behältnisses als notwendiges Transportmittel an.
Autodiebstahl
Zumeist bezieht sich die Aneignungsabsicht nur auf das Fahrzeug selbst und nicht auf die darin befindlichen Sachen.
“Inpfandnahme”
Wer eine Sache nur wegnimmt, um die als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einzusetzen, hat keine Aneignungsabsicht, da er weder die Sache noch den ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen einverleiben will. Ausnahme: Täter ist entschlossen, die Sache unberechtigt eigenmächtig zu verwerten
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Objektive RW: kein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Übereignung der Sache
Vorsatz: Täter muss wissen, dass er keinen Anspruch hat
Stückschulden
Die erstrebte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen Anspruch genau auf die weggenommene Sache hat.
Gattungsschulden
Die erstrebte Zueignung ist nach hM rechtswidrig, wenn der Täter nur einen Anspruch auf eine der Gattung nach bestimmte Sache (vgl. § 243 I BGB) besitzt, da er hier das Auswahlrecht des Schuldners verletzt.
Wertsummentheorie
Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitativen Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.
Zueignung nicht rechtswidrig, wenn G Anspruch auf Wertsumme hat
Gattungsschuldenlösung (hM)
Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.
§ 243 I Nr. 1 StGB: Einbrechen
gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung, Betreten nicht erforderlich
§ 243 I Nr. 1 StGB: Einsteigen
Hineingelangen in die geschützte Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten
Stützpunkt in Räumlichkeit, mindestens ein Fuß
§ 243 I Nr. 1 StGB: Sich-Verborgen-Halten
Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit
§ 243 I Nr. 3 StGB: Gewerbsmäßigkeit
gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat
§ 243 I Nr. 4 StGB: Kirchendiebstahl
Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen
§ 243 I Nr. 5 StGB: Kulturgüter
Sachen müssen allgemein zugänglich oder ausgestellt sein
§ 243 I Nr. 6 StGB: Ausnutzen fremder Notlagen
Hilflos ist, wer den Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag
§ 243 II StGB: Voraussetzungen
- Sache muss objektiv geringwertig sein
2. Täter muss Geringwertigkeit subjektiv erkannt haben
§ 243 II StGB: Geringwertigkeitsklausel
- Geringwertigkeit bestimmt sich grds. nach dem objektiven Verkehrswert
- Wertgrenze: 30 - 50€
mehrere Gegenstände ⟶ Addition zu Gesamtwert - Möglichkeit, aus der Verwertung der Sache einen größeren Gewinn zu erzielen, ist unerheblich
- Gegenstände ohne objektiv messbaren Verkehrswert können nie geringwertig sein
- ebenso Gegenstände, die aus anderen, vom Schutzwert der Norm erfassten Gründen nicht geringwertig sind
- subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache beziehen
§ 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB: Waffe
Waffe im technischen Sinne, d. h. ein Gegenstand, der seiner Konstruktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Wege erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft erforderlich
§ 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB: Bei sich Führen
Täter kann über die Waffe während des Tathergangs schnell und ungehindert verfügen
§ 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB: gefährliches Werkzeug
subjektive Zwecklösung
Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung durch den Täter:
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen des § 244 I Nr. 2 StGB erfüllen würde.
Kritik: § 244 I Nr. 1a StGB verlangt gerade keine Verwendungsabsicht, sondern nur bloße Verfügbarkeit
§ 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB: gefährliches Werkzeug
objektive Beschaffenheitslösung (Rspr.)
Maßgeblich ist das abstrakte Verletzungspotenzial.
⟶ jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Kritik: zu weite Ausdehnung, kaum Gegenstände, die ungeeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
§ 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB: gefährliches Werkzeug
objektive Kombinationslösung (hL)
abstraktes Verletzungspotential + objektive Zweckbestimmung
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand
- der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- und aus der Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur zur gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann.
Kritik: diffuse Spekulation über mutmaßlichen Verwendungswillen
§ 244 I Nr. 1b StGB: sonstige Werkzeuge oder Mittel
nach hM insbesondere Gegenstände, die zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244 I Nr. 1a StGB fallen
⟶ Eignung zur tatsächlichen Gewaltausübung nicht erforderlich, auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen
⟶ muss aus Sicht eines objektiven Dritten den Eindruck wecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein
§ 244 I Nr. 2 StGB: Bande
Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen
⟶ hierarchische oder strukturell arbeitsteilige Organisation nicht erforderlich
⟶ Bandenabrede
§ 244 I Nr. 3 StGB: Wohnung
alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft dienen
nicht: Nebenräume (wenn nicht mit unmittelbaren Wohnraum unmittelbar verbunden), leerstehende Wohnräume, “offene Zubehörflächen”
Manifestationslösung (hM), § 246
Zueignungswille manifestiert sich in einer Änderung der Besitzlage, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft, d. h. in einer
- unzulässigen Besitzbegründung (Täter als Nichtberechtigter)
- unzulässigen Aufrechterhaltung des Besitzes (Täter als nicht mehr Berechtigter)
- Überschreitung des Besitzrechts (Täter als nicht so Berechtigter)
§ 246, P: objektiv neutrales Verhalten
- Rspr.: Verfügt der Täter nachgewiesenermaßen über Zueignungswillen, kann auch ein an sich neutrales Verhalten diesen Willen manifestieren.
- h. L.: ein äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten erlaubt keinen Rückschluss auf einen Zueignungswillen, kann diesen also auch nicht manifestieren.
§ 246, P: Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
noch keine Manifestation eines Zueignungnswillens, da dies auch auf bloßer Nachlässigkeit beruhen kann
anders, wenn Täter durch weiters Verhalten ausdrückt, Besitz nicht mehr für Berechtigten ausüben zu wollen
§ 246, P: Fundgegenstände
- Inbesitznahme: idR Manifestation (-), da sie sich nicht vom Verhalten des “ehrlichen Finders” unterscheidet
- Nichtanzeige des Fundes entgegen § 965 BGB: Manifestation (-), kann auch auf bloßer Nachlässigkeit beruhen
- Nichtablieferung des Fundes/ eigene Verwendung: Manifestation (+) (entgegen §§ 967, 978 I BGB)
Drittzueignung
Manifestation (+), wenn der Täter eine Handlung vollzieht, die es dem Dritten ermöglicht, sich die Sache unter dauerhafter Enteignung des Eigentümers zumindest vorübergehend anzueignen
P: wiederholte Zueignung
Konkurrenzlösung
Grds. kann man sich eine bereits zugeeignete Sache auch nochmals zueignen. Die zweite Zueignung tritt im Konkurrenzwege als mitbestrafte Nachtat zurück, es sei denn, die vorausgegangene Zueignung bleibt straflos.
P: wiederholte Zueignung
Tatbestandslösung (hM)
Hat sich der Täter die fremde Sache bereits durch ein strafbares Eigentums- oder Vermögensdelikten zugeeignet, kann er (sofern er nicht zwischenzeitlich die Verfügungsgewalt wieder verloren hat) sich die Sache nicht nochmals zueignen, so dass das spätere Verhalten nicht schon den Tatbestand des § 246 StGB nicht erfüllt.
formelle Subsidiarität
Unterschlagung tritt als subsidiär zurück, wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, § 246 I a. E.
Subsidiaritätsklausel, § 246
extensive Lösung (Rspr.)
Erfasst werden alle schwereren Delikte, mit denen der Täter die Unterschlagung in Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut des § 246 StGB insoweit keine Einschränkung enthält.
Subsidiaritätsklausel, § 246
Restriktive Lösung (hL)
Erfasst werden nur andere Eigentums- und Vermögensdelikte.
“Tat” meint die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache, es kommt daher darauf an, ob gerade dieses tatbestandsmäßige Zueignungsunrecht in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.
Anvertraut, § 246 II
Täter ist die Sachherrschaft mit der Maßgabe eingeräumt worden, sie iSd Berechtigten auszuüben
besonderes Treueverhältnis nicht erforderlich
Liegt ein “Anvertrautsein” iSd § 246 II StGB auch dann vor, wenn die Überlassung auf einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft oder sonstigen sittenwidrigen Zwecken beruht?
hM: grds. ist die Sache auch hier anvertraut
Ausnahme: Anvertrautsein läuft Eigentümerinteressen zuwider
(+) keine Verwirkung des strafrechtlichen Schutzes durch missbilligenswertes Opferverhalten
aA: kein Anvertrautsein
(+) Vertrauensdisposition ist nicht schutzwürdig
§ 248b StGB: Ingebrauchnahme
bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zweck der Fortbewegung
vollendet mit dem Anfahren
P: § 248b StGB: Unbefugter Weitergebrauch
restriktive Lösung
§ 248b StGB (-), ein Ingebrauchhalten schon begrifflich keine Ingebrauchnahme
P: § 248b StGB: unbefugter Weitergebrauch
differenzierende Lösung
Eine Ingebrauchnahme liegt bei einer unbefugten Weiterfahrt im Anschluss an eine Fahrtunterbrechung vor.
P: § 248b StGB: unbefugter Weitergebrauch
extensive Lösung (hM)
auch fortgesetzte Benutzung stellt Ingebrauchnahme dar
wertungsmäßig kein Unterschied, ob dem unbefugten Gebrauch eine zulässige Nutzung vorangegangen ist oder nicht
§ 248b StGB: gegen den Willen des Berechtigten
Berechtigter ist derjenige, dem das Recht zur Verfügung über den Gebrauch des Fahrzeugs zusteht
Gegen = Ingebrauchnahme nicht von einem (mutmaßlichen) Einverständnis gedeckt
lucrum ex re
der spezifisch in der Sache verkörperte, also der mit der Sache nach ihrer Art und Funktion verknüpfte Wert
Testfrage: Ist die Sache nach der Rückgabe durch den Täter weniger wert als vor der Wegnahme?
lucrum ex negotio cum re
Verwendungsmöglichkeit der Sache, Vorteil aus Nutzung der Sache
Testfrage: Konnte durch die Wegnahme der Sache ein sonst durch ihre Verwendung erzielbarer Wert nicht realisiert werden?
(-) Verwischung Eigentums- und Bereicherungsdelikte
P: Rückverkauf einer entwendeten Sache an den Eigentümer unter Eigentumsleugnung
⟶ Sachsubstanz nicht entzogen
⟶ lucrum ex re: str
enge Ansicht: nicht entzogen, da Sache danach genauso viel wert wie zuvor
a. A.: Eigentümer wird nur Chance eingeräumt, sich neue Sachherrschaftsbeziehung zu erkaufen, sodass Veräußerungswert als in der Sache verkörperter Wert entzogen ist
⟶ lucrum ex negotio cum re: auch Verkaufswert gehört zum Sachwert, daher entzogen
P: Rückgabe einer entliehenen Sache an Eigentümer, aber nicht durch berechtigten Ausleiher, sondern jemanden, der die entliehene Sache entwendet hat (Dienstmützenfall)
⟶ Sachsubstanz nicht entzogen, da Eigentümer Sache zurück erhält
⟶ lucrum ex re: nicht entzogen, da Sache noch genauso viel wert ist wie zuvor
⟶ lucrum ex negotio cum re: entzogen, da auch Täuschungswert zum Sachwert gehörtOpfer ist sich Verfügung bewusst und mit Gewahrsamsverlust einverstanden
§ 243 I Nr. 1 StGB: falsch
jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
⟶ “Entwidmung” bei abhanden gekommenen Schlüsseln
§ 243 I Nr. 1 StGB: andere Werkzeuge
können beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewendet werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
§ 243 I Nr. 1 StGB: Eindringen
Betreten des geschützten Bereichs, d. h. zumindest mit Stützpunkt im Innern
Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamsphäre
maßgeblich, ob der Zugriff des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers auf die Sache sozial auffällig und somit rechtfertigungsbedürftig wäre