Straftaten gegen das Leben Flashcards
Beginn des Menschseins
Einsetzen der Eröffnungswehen/ Öffnung des Uterus (hM)
Ende des Menschseins
Hirntod (endgültiges Erlöschen aller Gehirnfunktionen; hM)
Töten
Verursachung des Todes in zurechenbarer Weise
Mordlust
Bei der Mordlust entspringt der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen, d. h. die Tötung des Opfers als solche bildet den einzigen Zweck des Handelns.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Der Täter sucht im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung (Lustmord).
- Der Täter will seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen (Nekrophilie).
- Der Sexualtäter wendet zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs Gewalt an und nimmt dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf.
Habgier
ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Vermögenszuwachs oder Vermeidung von Aufwendungen
niedrige Beweggründe
Motive, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen
Heimtücke
bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung
Arglosigkeit
Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat mit keinem tätlichen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss also gerade auf der Arglosigkeit beruhen.
Ausnutzen
Der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person, d. h. er ist sich bewusst, einen infolge seiner Arglosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen.
Grausamkeit
Grausam tötet nach hM, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
gemeingefährliches Mittel
Gemeingefährlich ist nach hM ein Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentanten der Allgemeinheit an Leib oder Leben zu gefährden.
Ermöglichungsabsicht
Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern.
Verdeckungsabsicht
Es kommt dem Täter darauf an (dlous direcuts 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.