Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Flashcards
§ 123 StGB: Wohnung
alle Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß einem oder mehreren Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
→ auch bewegliche Sachen können Wohnung sein
→ auch Nebenräume
→ auch “offene Zubehörflächen”, sofern sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen
§ 123 StGB: Geschäftsräume
alle Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zu gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken genutzt werden
§ 123 StGB: befriedetes Besitztum
Grundstücke, die durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren wie Mauern, Zäune oder Hecken in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert, also “eingefriedet” sind
§ 123 StGB: zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume
Räume, in denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden
§ 123 StGB: zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
allgemein zugängliche Räume, die für den Personen- oder Gütertransportverkehr genutzt werden
§ 123 StGB: Eindringen
Betreten gegen den Willen des Berechtigten
→ genügt, dass Täter mit einem Teil seines Körpers in die geschützte Räumlichkeit gelangt
§ 123 StGB: tatbestandsausschließendes Einverständnis
Eindringen (-) bei Wille des Berechtigten
→ nach h. M. auch, wenn durch Täuschung erschlichen
→ mutmaßlicher Willen → mutmaßliche Einwilligung
§ 123 StGB: Berechtigter
= Inhaber des Hausrechts
mehrere Berechtigte → jeder kann Einverständnis selbständig erteilen, anders wenn Anwesenheit des Dritten für Mitberechtigten unzumutbar
§ 123 StGB: Räumlichkeiten mit genereller Zutrittserlaubnis für den allg. Publikumsverkehr
Einverständnis deckt grundsätzlich auch das Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ab
Ausnahme:
- wenn äußeres Erscheinungsbild von dem sozial üblichen Rahmen abweicht
- individuelles Hausverbot ausgesprochen