Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Flashcards

1
Q

§ 123 StGB: Wohnung

A

alle Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß einem oder mehreren Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
→ auch bewegliche Sachen können Wohnung sein
→ auch Nebenräume
→ auch “offene Zubehörflächen”, sofern sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen

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2
Q

§ 123 StGB: Geschäftsräume

A

alle Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zu gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken genutzt werden

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3
Q

§ 123 StGB: befriedetes Besitztum

A

Grundstücke, die durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren wie Mauern, Zäune oder Hecken in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert, also “eingefriedet” sind

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4
Q

§ 123 StGB: zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume

A

Räume, in denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden

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5
Q

§ 123 StGB: zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume

A

allgemein zugängliche Räume, die für den Personen- oder Gütertransportverkehr genutzt werden

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6
Q

§ 123 StGB: Eindringen

A

Betreten gegen den Willen des Berechtigten

→ genügt, dass Täter mit einem Teil seines Körpers in die geschützte Räumlichkeit gelangt

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7
Q

§ 123 StGB: tatbestandsausschließendes Einverständnis

A

Eindringen (-) bei Wille des Berechtigten
→ nach h. M. auch, wenn durch Täuschung erschlichen
→ mutmaßlicher Willen → mutmaßliche Einwilligung

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8
Q

§ 123 StGB: Berechtigter

A

= Inhaber des Hausrechts
mehrere Berechtigte → jeder kann Einverständnis selbständig erteilen, anders wenn Anwesenheit des Dritten für Mitberechtigten unzumutbar

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9
Q

§ 123 StGB: Räumlichkeiten mit genereller Zutrittserlaubnis für den allg. Publikumsverkehr

A

Einverständnis deckt grundsätzlich auch das Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ab
Ausnahme:
- wenn äußeres Erscheinungsbild von dem sozial üblichen Rahmen abweicht
- individuelles Hausverbot ausgesprochen

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