VerwR BT Flashcards
§ 35 I GewO Unzuverlässigkeit?
ALLG: unbest. Rechtsbegriff, gerichtl. aber voll ÜBERPRÜFBAR, Gericht trifft PROGNOSEENTSCHEIDUNG
Unzuverlässigkeit: Wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben
Wann liegt Gefahr vor?
Wenn:
- Sachlage vorliegt
- bei der im Einzelfall
- die HINREICHENDE Wahrscheinlichkeit besteht (Je höher Rechtsgut desto weniger Anforderungen an Whs)
- in absehbarer Zeit
- ein Schaden für Schutzgut der öSi/Ord
- eintreten wird
Öffentliche Sicherheit?
- Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung (alle verfgemäßen Normen)
- subj. Rechte/ Rechtsgüter d. Einzelnen
- Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
Öffentliche Ordnung?
alle ungeschriebenen Regeln, die nach herrschender Auffassung als unerlässliche Vss für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird
PROBLEM, da sehr unbestimmt, also oft auf öSicherheit abstellen
Welche Gefahrenbegriffe gibt es noch?
- konkrete Gefahr
- Aus dem konkreten Sachverhalt ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr - abstrakte Gefahr
- nach allg. Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen sachkundiger Stellen mögl. Sachlage, die im Fall ihres Eintritts zu konkr. Gefahr führt (für VOen nötig) - ggw./drohende Gefahr
- Schaden ist bereits eingetreten/steht unmittelbar bevor
- ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen - erhebl. Gefahr
- Schaden für bedeutsames Schutzgut droht (Leib, Leben, Freiheit) - Gefahr im Verzug
- Einhaltung des normalen Verfahrens würde zu Vereitelung/Erschwerung des Erfolgs führen
ungeschriebene Gefahrbegriffe?
- Putativ-(Schein-)Gefahr
- subj. wird Gefahr angenommen, obj. keine Gefahr
RF: Gefahr (-) - Anscheinsgefahr
- ex-ante liegen obj. Anhaltspunkte für Gefahr vor, ex post aber (-)
RF: Gefahr (+), da ex ante erheblich - Gefahrenverdacht
- obj. Anhaltspunkte für Gefahr, aber Zweifel, ob Schaden eintritt
RF: hM Gefahr (+), aber Eingriffe müssen vhm sein! (Gefahrerforschung)
Störer?
- Verhaltensstörer
- Verursacher durch Handeln/Unterlassen
- Aufsichtspflichtiger
- Geschäftsherr - Zustandsstörer
- Inhaber der tats. Gewalt
- auch bei Dereliktion mögl. - Notstandspflichtiger
- enge Vss
Notstandspflichtiger?
- ggw. erhebliche Gefahr
- Maßnahmen gegen Störer nicht möglich
- Gefahr kann nicht/nicht rechtzeitig d. Beh. abgewehrt werden (ultima ratio)
- keine unangemessene Gefährund des NSP selbst
unmittelbare Ausführung
Vss?
I. Fehlen einer Grundvfg II. Rm. einer fiktiven Grundvfg (im Rahmen der gesetzl.Befugnisse) III. Eilvoraussetzungen - andere Weise, unmittelbare Gefahr für öSi etc. IV. Ermessensfehler/VHM
VerwVollsreckung, welche Zwangsmittel gibt es?
§ 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG
- Ersatzvornahme
- Zwangsgeld
- unm. Zwang
- Erzwingungshaft
Schema Rm. Maßnahme der VerwVollstreckung?
I. EGL - § 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG II. Fm Rm. 1. Z 2. V,F III. Mat. Rm 1. Vollstreckungstitel a) Inhalt (HDU-VA) b) Wirksamkeit c) Vollziehbarkeit - entweder unanfechtbar oder sofortvollziehbar 2. Vollstr. gegen Pflichtigen, § 9 VwVG 3. ordnungsgem. Verfahren - Fristsetzung/Hinweis - Ausnahme bei Eilfällen, § 27 VwVG 4. keine Hindernisse, § 28 VwVG 5. Ordnungsgem. Zwangsmittelanwendung a) Vss des Zwangsmittels b) Entschließungsermessen - "ob" c) Auswahlermessen - "wie"
Bebauungsplan, Sinn?
Arten?
“verbindlicher Bauleitplan”, § 1 II BauGB
- rechtsverbindl. ggü. Bürger!
- parzellenscharf!
1. qualifizierter BPlan, § 30 I BauGB - hat mind. Festsetzungen zu
a) Art
b) Maß d. baul. Nutzung
c) überbaubaubare Grundstücksfläche
d) örtl. Verkehrsflächen
2. einfacher BPlan, § 30 III - enthält nicht alle Festsetzungen
Rm. BPlan
I. RGL
- § 1 III, 2 I BauGB
II. Fm. Vss
1. Zust. 2 I -> Gemeinden bzw. Senat in Hamburg durch VO mit Beteiligung des zust. Bezirksamts
2. Verfahren (WICHTIG!)
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beteiligung der Öffentlichkeit, §§ 3- 4a BauGB
c) VERFAHRENSRECHTL. Seite des Abwägungsgebots
- Ermittlung und Bewertung der Abwägungsbelange. § 2 III BauG
- Ermittlung öffentl./priv. Belange
- Abwägungsausfall (keine Abwägung stattgefunden)
- Abwägungsdefizit (Nicht eingestellt, was eingestellt werden musste)
- Abwägungsfehleinschätzung (Verkennung der betr. privaten Belange)
BEACHTLICH, wenn offensichtlich und auf das Ergebnis von EINFLUSS! -> § 214 I 1 Nr. 1, III 2 -> 215 BauGB
III. Mat. Vss
1. zwingende Rm.Vss
a) Planrechtfertigung, § 1 III
- keine Verhinderungs/Gefälligkeitsplanung
b) Planinhalt: zul. Festsetzungen, § 9 BauGB
c) Anpassungen an Ziele der RaumOrd, § 1 IV BauGB
d) Entwicklungsgebot FNP, § 8 II 1 BauGB
2. ABWÄGUNGSGEBOT, § 1 VII BauGB
- Disproportionalität, Falsche Abwägung der Belange, die in Konflikt stehen
- Abwägung der Belange steht außer Verhältnis zur obj. Gewichtung der Belange
IV. RF, falls Verstoß gegen Abwägungsgebot -> Unwirksamkeit
Entwicklungsgebot FNP?
§ 8 II 1 BauGB
-
Fehlerfolgen bei BPlan?
Nichtigkeitsdogma? (-)
- Formelle Fehler
- grundsätzlich unbeachtlich
- nur ausnahmsweise, § 214 I 1 Nr. 1-4, dann beachtlich
- § 214 I 1 Nr. 1-3 werden nach einem Jahr unbeachtlich, wenn nicht vorher gerügt -> 215 I Nr. 1 (RELATIVE Beachtlichkeit)
- absolut beachtlich, BPlan ungültig, § 214 IV BauGB möglich, nachholen - materielle Fehler
- grundsätzlich beachtlich!
- nur ausnahmsweise unbeachtlich
- > Entwicklungsmängel, § 214 II BauGB
- bei Abwägung, wenn nicht erheblich iSv § 214 III 2 BauGB
Relativ beachtlich: Beachtlich, aber FRIST, § 215 I Nr. 1 und 3
Andere Fehler -> ABSOLUT BEACHTLICH
EVTL: § 214 IV BauGB ergänzendes Verfahren
bauliche Anlage iSd BauGB?
- Bauen: einer Anlage, die mehr oder weniger dauerhaft künstlich mit Erdboden verbunden ist
- bodenrechtliche Relevanz, muss nach typisierender Betrachtung die Frage der Gebietsverträglichkeit aufwerfen
Art der baulichen Nutzung?
§§ 2-15 BauNVO
- Baugebiete und Nutzung
- Garagen/Stellplätze etc
- Nebenanlagen
Maß der baulichen Nutzung?
§§ 16-21a BauNVO
- Vollgeschosse
- Geschossfläche etc.
- Grundfläche
Bauweise/ überbaubare Grundstücksflächen?
§ 23 BauNVO
- Baulinien
- Baugrenzen/-tiefen/-höhen
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 I BauGB?
I. qual. BPlan (Evtl. Inzidentkontrolle)
II. Kein Widerspruch gegen Plan
- Art, Maß, Bauweise/überbaubare GrdstFläche
- § 15 I BauNVO
- EVTL Ausnahme, § 31 I oder Befreiung, § 31 II BauGB
III. Erschließung gesichert, §§ 123ff BauGB
IV. Keine Unzulässigkeit im Einzelfall wegen § 15 BauNVO
§ 8 SOG?
Handlungsstörer ist, wer die Gefahr durch positives Tun unmitelbar verursacht
–> P: Zweckveranlasser (andere überschreiten SChwelle zur Gefahr, ist ihm aber zurechenbar)
Unterlassen nur, wenn ör Garantenpflicht besteht
§ 9 SOG
Zustandsstörer ist der Eigentümer der Sache, wenn die Gefahr vom Zustand der Sache/dem Tier ausgeht
Eigentümer oder/und tatsächlicher Besitzer!
§ 10 SOG?
Notstandspflichtiger, unbeteiligter Dritter
- bes. Gefahrennähe des NSP
- höhere Anf. an zeitl. Komponente der Gefahr - 8/9 SOG nicht erreichbar
- keine Gegenmittel Beh.
- Dritte, selbst handeln etc. nicht mögl. - Keine Pflichtenkollision
- VHM!
- nur das UNUMGÄNGLICHE soll verhindert werden, nichts darüber hinaus
SEK-EBENE: NSP hat Ansp. auf Ausgleichszahlung
Ermessenskontrolle POR
RF-Seite von POR-Vfg.
- Ausfall
- B nimmt Spielraum nicht wahr - ÜBerschreitung
- B überdehnt Spielraum (VHM!) - Fehlgebrauch
- unsachgemäß. Erwägungen
- intern. RL
P: Ermessensreduzierung auf NULL
Ermessensreduzierung auf NULL
zB zur Wahrung von GR!
- IdR für das “Ob”, nicht das “Wie” des Eingriffs (dort hat B Handlungsspielraum)
Schutzansprüche von Privaten im POR
- AGL
- EGL der Beh. (SOG zB)
- UND: subj. Recht (Privater hat keinen allg. Gesetzesvollziehungsanspruch) - Vss
a) fm. ZVF
b) mat. Gefahr/Störung und Störer - RF: Ermessen der Behörde
Standardmaßnahmen SOG
- spezialgesetz zum SOG
- REchtsnatur:
- -> Entweder VA, wenn vertretbare Handlung gefordert
- -> RA; wenn B. Pflichtigen zu DULDUNG verpflichtet mit Standardmaßnahme
§ 13 SOG Polizeigewahrsam
= längerfristige Freiheitseinschränkung, nicht zwingend in Arrestraum!
1. RGL
- 13 SOG
2. Vss! (RICHTERVOBEHALT!)
a) FORMELL!
- nur, wenn die Gefahrensituation die Einschaltung eines Richters verbietet!
- richterl. Bereitschaftsdienst nötig
b) Mat.
- Gewahrsamsgrund: Sicherheits/Schutzgewahrsam
3. RF: Ermessen
P: Dauer. 4 Tage schwierig!
§ 12a SOG Platzverweisung
weitere Verweisungen etc. mögl
- RGL
- 12a SOG - Vss
a) FM ZVF
b) MAT
- konkrete Gefahr für öSi/Ord
- Personen = auch NSPs
Zugriffe auf Wohnung
- RGL: § 16 SOG
- vss:
a) FM
- Zust: Richtervorbehalt! nur bei Gefahr in Verzug Polizeit
- Verfahren: 16a SOG Zeugen etc.
b) Mat.
- GefahrenTB
- Störer - Rechtsfolge
a) Betreten: Eintreten und “Gucken”
b) Durchsuchen: Gezieltes Suchen nach verborgenen Sachen/Personen
Zugriff auf ET
Sicherstellung, § 14 SOG 1.RGL § 14 SOG 2. Vss: a) fm. ZVF b) Mat. § 14 I 1 a-c SOG 3. RF: Begründung des Besitzes entweder als Vfg. an ET zur Herausgabe ODER unm. Ausführung
Besitzausübung = ör Verwahrung § 14 III SOG
§ 15 VersG GefahrenTB
Erkennbare Umstände= nachweisbare Tatsachen
unmittelbare Gefährdung= späteres handeln würde Erfolg verhindern
öSicherheit = Schutzgüter, die höherwertig als 8 I GG
Rechtmäßigkeitsprüfung einer VO zur Gefahrenabwehr
Oftmals Prüfung innerhalb eines auf VO beruhenden VA, ALSO: Inzidentprüfung der VO A. RM des VA I. EGL für VA Generalklausel II. Fm RM. des VA (ZVF) III: Mat RM des VA 1. TBVss der Generalklausel Gefahr für ÖSi - Verstoß gg. obj. RO --> § XY der VO, wenn § XY teil der obj. RO ist, das ist der Fall, wenn VO rm und das ermächtigende Gesetz verfgemäß ist. aa) Verfmäßigkeit des Gesetzes bb) Rechtmäßigkeit der VO 1) FM - Z VO Geber - V: -F: Zitiergebot Verkündung 2) Mat. TVss EGL - abstrakte Gefahr für öSi - Bestimmtheit - Geltungsdauer etc - kein Verstoß gg. höheres Recht VO rm. 2. Verstoß von Störer gegen VO -> konkrete Gefahr RF: Ermessen VA rechtmäßig
Schutz zivilrechtl. Rechte PROBLEM
- grds. Beh. nich zust. hierfür
- Würde Gewaltenteilung aufheben
ABER: Ausnahmsweise (+), wenn: - Asp.Verlust droht
VSS: - Antrag bei Behörde
- Gerichtl. Schutz zu lagsam
- Asp würde vereitelt
- glaubhaftmachung des Asp
Gefahr § 3 SOG
Grundsätze
Probleme?
= Sachlage, bei der im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für ein SG besteht (in absehbarer Zeit)
- ex ante Beurteilung!
- je höher das bedrohte RG, desto niedriger Anforderungen an Wahrscheinlichkeit! (hinreichend = flexibler Begriff)
- Spezialgesetze können die Gefahr modifizieren bzgl. Intensität/Zeit/Wahrscheinlichkeit
abstrakte Gefahr?
für VOen nötig!
nach allg. Lebenserfahrung mögl. sachlage, bei deren Eintreten sich eine konkrete Gefahr einstellt
Zweckveranlasser?
- Störer ist Hintermann, dessen Verhalten subj./obj. das Überschreiten der Gefahrenschwelle des Vordermanns verursacht hat
Zustandshaftung
Grds. ET, ABER: auch wenn ET derelinquiert hat, kann § 9 SOG einschlägig sein.
NACHWIRKENDE ZUSTANDSHAFTUNG
- spezialgesetzl. geregelt § 4 VI BBodSchG
- § 9 I 2,3 SOG
- Dereliktion nichtig gem. § 138, sodass 9 SOG (+)
–> (+), wenn nur aufgegeben, um nicht für Sache zu haften