VerwR BT Flashcards
§ 35 I GewO Unzuverlässigkeit?
ALLG: unbest. Rechtsbegriff, gerichtl. aber voll ÜBERPRÜFBAR, Gericht trifft PROGNOSEENTSCHEIDUNG
Unzuverlässigkeit: Wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben
Wann liegt Gefahr vor?
Wenn:
- Sachlage vorliegt
- bei der im Einzelfall
- die HINREICHENDE Wahrscheinlichkeit besteht (Je höher Rechtsgut desto weniger Anforderungen an Whs)
- in absehbarer Zeit
- ein Schaden für Schutzgut der öSi/Ord
- eintreten wird
Öffentliche Sicherheit?
- Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung (alle verfgemäßen Normen)
- subj. Rechte/ Rechtsgüter d. Einzelnen
- Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
Öffentliche Ordnung?
alle ungeschriebenen Regeln, die nach herrschender Auffassung als unerlässliche Vss für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird
PROBLEM, da sehr unbestimmt, also oft auf öSicherheit abstellen
Welche Gefahrenbegriffe gibt es noch?
- konkrete Gefahr
- Aus dem konkreten Sachverhalt ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr - abstrakte Gefahr
- nach allg. Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen sachkundiger Stellen mögl. Sachlage, die im Fall ihres Eintritts zu konkr. Gefahr führt (für VOen nötig) - ggw./drohende Gefahr
- Schaden ist bereits eingetreten/steht unmittelbar bevor
- ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen - erhebl. Gefahr
- Schaden für bedeutsames Schutzgut droht (Leib, Leben, Freiheit) - Gefahr im Verzug
- Einhaltung des normalen Verfahrens würde zu Vereitelung/Erschwerung des Erfolgs führen
ungeschriebene Gefahrbegriffe?
- Putativ-(Schein-)Gefahr
- subj. wird Gefahr angenommen, obj. keine Gefahr
RF: Gefahr (-) - Anscheinsgefahr
- ex-ante liegen obj. Anhaltspunkte für Gefahr vor, ex post aber (-)
RF: Gefahr (+), da ex ante erheblich - Gefahrenverdacht
- obj. Anhaltspunkte für Gefahr, aber Zweifel, ob Schaden eintritt
RF: hM Gefahr (+), aber Eingriffe müssen vhm sein! (Gefahrerforschung)
Störer?
- Verhaltensstörer
- Verursacher durch Handeln/Unterlassen
- Aufsichtspflichtiger
- Geschäftsherr - Zustandsstörer
- Inhaber der tats. Gewalt
- auch bei Dereliktion mögl. - Notstandspflichtiger
- enge Vss
Notstandspflichtiger?
- ggw. erhebliche Gefahr
- Maßnahmen gegen Störer nicht möglich
- Gefahr kann nicht/nicht rechtzeitig d. Beh. abgewehrt werden (ultima ratio)
- keine unangemessene Gefährund des NSP selbst
unmittelbare Ausführung
Vss?
I. Fehlen einer Grundvfg II. Rm. einer fiktiven Grundvfg (im Rahmen der gesetzl.Befugnisse) III. Eilvoraussetzungen - andere Weise, unmittelbare Gefahr für öSi etc. IV. Ermessensfehler/VHM
VerwVollsreckung, welche Zwangsmittel gibt es?
§ 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG
- Ersatzvornahme
- Zwangsgeld
- unm. Zwang
- Erzwingungshaft
Schema Rm. Maßnahme der VerwVollstreckung?
I. EGL - § 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG II. Fm Rm. 1. Z 2. V,F III. Mat. Rm 1. Vollstreckungstitel a) Inhalt (HDU-VA) b) Wirksamkeit c) Vollziehbarkeit - entweder unanfechtbar oder sofortvollziehbar 2. Vollstr. gegen Pflichtigen, § 9 VwVG 3. ordnungsgem. Verfahren - Fristsetzung/Hinweis - Ausnahme bei Eilfällen, § 27 VwVG 4. keine Hindernisse, § 28 VwVG 5. Ordnungsgem. Zwangsmittelanwendung a) Vss des Zwangsmittels b) Entschließungsermessen - "ob" c) Auswahlermessen - "wie"
Bebauungsplan, Sinn?
Arten?
“verbindlicher Bauleitplan”, § 1 II BauGB
- rechtsverbindl. ggü. Bürger!
- parzellenscharf!
1. qualifizierter BPlan, § 30 I BauGB - hat mind. Festsetzungen zu
a) Art
b) Maß d. baul. Nutzung
c) überbaubaubare Grundstücksfläche
d) örtl. Verkehrsflächen
2. einfacher BPlan, § 30 III - enthält nicht alle Festsetzungen
Rm. BPlan
I. RGL
- § 1 III, 2 I BauGB
II. Fm. Vss
1. Zust. 2 I -> Gemeinden bzw. Senat in Hamburg durch VO mit Beteiligung des zust. Bezirksamts
2. Verfahren (WICHTIG!)
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beteiligung der Öffentlichkeit, §§ 3- 4a BauGB
c) VERFAHRENSRECHTL. Seite des Abwägungsgebots
- Ermittlung und Bewertung der Abwägungsbelange. § 2 III BauG
- Ermittlung öffentl./priv. Belange
- Abwägungsausfall (keine Abwägung stattgefunden)
- Abwägungsdefizit (Nicht eingestellt, was eingestellt werden musste)
- Abwägungsfehleinschätzung (Verkennung der betr. privaten Belange)
BEACHTLICH, wenn offensichtlich und auf das Ergebnis von EINFLUSS! -> § 214 I 1 Nr. 1, III 2 -> 215 BauGB
III. Mat. Vss
1. zwingende Rm.Vss
a) Planrechtfertigung, § 1 III
- keine Verhinderungs/Gefälligkeitsplanung
b) Planinhalt: zul. Festsetzungen, § 9 BauGB
c) Anpassungen an Ziele der RaumOrd, § 1 IV BauGB
d) Entwicklungsgebot FNP, § 8 II 1 BauGB
2. ABWÄGUNGSGEBOT, § 1 VII BauGB
- Disproportionalität, Falsche Abwägung der Belange, die in Konflikt stehen
- Abwägung der Belange steht außer Verhältnis zur obj. Gewichtung der Belange
IV. RF, falls Verstoß gegen Abwägungsgebot -> Unwirksamkeit
Entwicklungsgebot FNP?
§ 8 II 1 BauGB
-
Fehlerfolgen bei BPlan?
Nichtigkeitsdogma? (-)
- Formelle Fehler
- grundsätzlich unbeachtlich
- nur ausnahmsweise, § 214 I 1 Nr. 1-4, dann beachtlich
- § 214 I 1 Nr. 1-3 werden nach einem Jahr unbeachtlich, wenn nicht vorher gerügt -> 215 I Nr. 1 (RELATIVE Beachtlichkeit)
- absolut beachtlich, BPlan ungültig, § 214 IV BauGB möglich, nachholen - materielle Fehler
- grundsätzlich beachtlich!
- nur ausnahmsweise unbeachtlich
- > Entwicklungsmängel, § 214 II BauGB
- bei Abwägung, wenn nicht erheblich iSv § 214 III 2 BauGB
Relativ beachtlich: Beachtlich, aber FRIST, § 215 I Nr. 1 und 3
Andere Fehler -> ABSOLUT BEACHTLICH
EVTL: § 214 IV BauGB ergänzendes Verfahren