SchuldR AT Flashcards
DauerSV
Arten von DSV
geschuldete Leistung besteht in einem dauerhaften Verhalten/wiederkehrenden Einzelleistungen
- eigentl. DSV
- gesetzl geregelt (Miete, Pacht etc.) - WiederkehrSV
- kein einheitliches SV, Rahmenvertrag mit Bed. über einzelne abzuschließende Verträge
- Pflicht d. Lieferanten z. Erfüllung - SukzessivliefV
- einheitl. auf LeistAustausch gerichteter Vertrag
- mit wechselseit. Bindung. d VP
- Umfang bestimmt sich nach Bedarf
kann nur gekündigt werden, kein Rücktritt, da ja sonst RückgewährSV!
Schulden, Arten
Gattungschulden
- unbest. LeistGegenstand
- nur nach allg. Merkmalen
- Unterfall: Vorratsschuld (beschr. Gattungsschuld)
Stückschuld/Speziesschuld
- LGegst. ist von VP individuell bestimmt
- Sch muss gerade diesen Gegenstand leisten!
Abgrenzung: wenn mehr Sachen da als gewollt -> G-Schuld
Wahlschuld
- mehrere Leist. wahlweise geschuldet, 262 BGB
- Sch hat Wahlrecht
WICHTIG, welche Schuld, da Anforderungen an Konkretisierung!
Leistungsort/Leist. Zeit
L-Ort ist Ort, an dem die geschuldete Leist. Handlung vorzunehmen ist
UNGLEICH Erfolgsort, dort tritt Erfüllung ein!
Hol/Bring/Schickschuld
Holschuld: L+E-Ort Schuldner
Bringschuld: L+E-Ort Gläubiger
Schickschuld L Ort Sch E-Ort Gl.
Erlösches/Beendigung des SV
1. Erfüllung bzw. Befriedigung des Gl. ODER - Leist. Störung - Unmöglichkeit, 275, 326 - Bedingungseintritt - Präklusion
- Beendigung
- Rücktritt
- Kündigung
- Endtermin (Befristungseintritt)
Erfüllung 362 BGB
- Bewirken der Leistung -> L-Erfolg nötig!
- d. Sch oder Dritten
- grds. egal! Dritter muss aber auf fremde Schuld leisten wollen!
PROBLEM: Erfüllung bei Inzahlungnahme
BGH: Ersetzungsbefugnis des Käufers, Altauto tritt an erfüllungs statt!
Mangel des Altautos
- Händler kann Zahlung des vollen KP verlangen
- bei Verschleißmängeln nicht, es sei denn: arglistig verschwiegen oder anders vereinbart
Mangel des Neuwagens
- Käufer -> 437ff BGB
- Rücktritt: Geld+ Altauto, da RückgewährSV!
- > oder Wertersatz, falls Rückgabe des Altautos unmöglich
- bei SE: Anrechung des Geldbetrags des Altwagens
Aufrechnung!
- Aufrechnungslage
- gegenseitige, gleichartige Forderungen
- durchsetzbare Gegenforderung
- > fällig und einredefrei!
- Hauptforderung erfüllbar - Erklärung
- befristungs-/bed. feindlich
- REINE RECHTSBEDINGUNG ist möglich! - kein Ausschluss der Aufrechnung
Rücktritt Vss
- Rücktrittsgrund
- vertragl./gesetzl.
- AGB beachten! - Kein Ausschluss d. Rücktritts
- 323 V 2 BGB -> Unerheblichkeit d. Mangels
- 323 VI -> Gl. Verantwortlichkeit
- 218 I BGB - R-Erklärung, 349 BGB
- eindeutig, bed.feindlich unwiderruflich
RECHTSFOLGEN
- 346 I Rückgewähransprüche
- Leist. und gezogene Nutzungen herausgeben bzw. Ersatz der Nutzungen - 346 II, III Wertersatz
- Nutzungs-/Verwendungsersatz 347 BGB
- SE weiterhin möglich, § 325 BGB
Vertetenmüssen von PflichtVerl.
§ 276 I 1 BGB
- Sch hat Vorsatz/FL zu vertreten!
- wird vermutet! (es sei denn: Exkulpation)
§ 278 Verschulden v. Dritten wird zugerechnet, wenn Erfüllungsgehilfe
- Handeln im äußeren/inneren Zusammenhang mit Pflichterfüllung, nicht nur “bei Gelegenheit”
- Verschulden des Gehilfen
Unmöglichkeit, Arten der Unmöglichkeit
liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann
- faktisch (Ring->Meeresboden) 275 II 1 BGB
- Zweckerreichung (Patient gesund bevor Arzt kommt)
- Zweckfortfall = Zweckerreichung -> obj. Unmöglichkeit
- Zweckstörung (Biathlon Hotel, str.!. hM: 313)
- absolutes Fixgeschäft (Leist. danach wertlos, Hochzeitstorte, Taxifahrt Flughafen)
Was passiert bei Unmöglichkeit mit den LeistPflichten?
§ 275 I -> Sch ist von Leist. befreit -> Gesetz
§ 275 II,III -> Einrede des Sch, erheben führt zu erlöschen des Anspruchs
GEGENLEISTUNG -> § 326 BGB
Wenn Sch nicht zu leisten braucht, entfällt Asp auf Gegenleistung, § 326 I 1 1.Hs.
§ 326 II 1 -> Sch kann Leist verlangen, wenn Gl. für Unmöglichkeit allein/weit überwiegend verantwortlich ist/Annahmeverzug des Gl.
§ 326 III -> Gl. muss leisten, wenn er Surrogat verlangt!
PROBLEM:
Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit!?
eA: 326 I, wenn Gl. überwiegend zu vertreten hat, aber nicht weit überwiegend -> 326 I
aA: Gl. hat SE Anspruch, der gem § 254 BGB zu kürzen ist, Sch Aps. fällt wegen § 326 I weg!
Schadensersatz bei anfängl. Unmöglichkeit - SCHEMA
- wirksamer Vertrag, dass anfängl. Unmögl. ist egal -> 311a I
- Ausschluss der LeistPfl. des Sch gem. § 275 I-III
- LeistHindernis bei V-Schluss
- Sch hat sich nicht exkulpiert
- RF: SE statt Leist oder Aufwendungsersatz, § 284
SE bei nachträgl. Unmöglichkeit - SCHEMA
§ 280, 283
- SV wirksam
- Ausschluss LeistPfl. § 275 I- III
- keine Exkulpation des Sch
- RF: SE statt d. Leist
Schadensermittlung bei gegenseitigen Verträgen
- GRDS: Differenztheorie:
Differenz zwischen Wert der Leist und eigener Gegenleistung, Entfall der eigenen GegenleistPfl. - Surrogationsmethode
Wenn Gl. Interesse an Erbringen seiner GegenLeist hat
- Schadensbetrag ersetzt unmöglich gewordene Leistungsgegenstand
§ 285 - Herausgabe von Surrogaten - SCHEMA
- SV
- Leistungsbefreiung nach § 275
- Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs
- Versicherungssumme
- commodum ex negotiatione cum re (stellvertretendes commodum) - Infolge des Umstands, der zur LeistBefreiung geführt hat
- Für den geschuldeten Gegenstand
- Identität von untergegangenem/ ersetzten Gegenstand - RF: Umfang des Asp:
a) Erlangtes Surrogat
b) Anrechnung auf SE-Asp
c) 326 III -> wenn Surrogat verlangt, Gegenleistungspflicht!
Vss Schuldnerverzug
§ 286 BGB
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gl.
- fällig = Leist.Zeit
- keine Einreden - Mahnung d. Gl
a) Leist-Aufforderung
- 286 I 1 BGB
b) Entbehrlichkeit
- 286 II Nr. 1-4 BGB
c) 286 III - nicht entschuldbar, 286 IV
- (keine) Beendigung d. Verzugs
RF:
- Ersatz des Verzögerungsschadens
- neben Erfüllung! - SE statt d. Leistung, § 280 I, III, 281
- angemessene Fristsetzung - Rücktritt bei gegenseitigem Vertrag
- verschärfte Haftung, § 287 S.1, 287 S. 2
Gläubigerverzug - SCHEMA
- Erfüllbarer Asp des Gläubigers
- Sch muss leisten dürfen - Angebot des Schuldners
a) tats. Angebot, 294 BGB
- Vornahme der LeistHandlung am rechten Ort/Zeit/Art+Weise
- von Art der Schuld abhängig
b) wörtl. Angebot, 295 BGB
- reicht aus, wenn Gl. erklärt, er nehme Leist nicht an
c) Entbehrlichkeit, 296
- wenn Leist nach Kalender bestimmt - LeistVermögen des Sch
- keine Unmöglichkeit - Nichtannahme der Leist d. Gl.
RF:
- 300 I - HaftReduzierung auf VS/grobe FL
- Übergang der LeistGefahr
- wenn Annahmeverzug Gl + Aussonderung - Übergang Preisgefahr
- Sch behält Asp auf Gegenleistung - Ersatz v. Mehraufwendungen
Bewirken der Leistung? DEF
Wenn der Leistungserfolg durch Leistungshandlung eintritt
Rechtsnatur Annahme der Leistung an Erfüllungs Statt?
= Vertrag, Zweckvereinbarung, dass Leistung die Schuld tilgen soll
Leistungsverzögerung DEF
Nichtleistung trotz Fälligkeit
Wann ist ein Vertrag gegenseitig?
Wenn die sich aus ihm ergebenden Primärleistungspflichten in der Weise verbunden sind, dass die eine Leistung als Entgelt für die andere zu betrachten ist
(Synallagma)