SchuldR AT Flashcards
DauerSV
Arten von DSV
geschuldete Leistung besteht in einem dauerhaften Verhalten/wiederkehrenden Einzelleistungen
- eigentl. DSV
- gesetzl geregelt (Miete, Pacht etc.) - WiederkehrSV
- kein einheitliches SV, Rahmenvertrag mit Bed. über einzelne abzuschließende Verträge
- Pflicht d. Lieferanten z. Erfüllung - SukzessivliefV
- einheitl. auf LeistAustausch gerichteter Vertrag
- mit wechselseit. Bindung. d VP
- Umfang bestimmt sich nach Bedarf
kann nur gekündigt werden, kein Rücktritt, da ja sonst RückgewährSV!
Schulden, Arten
Gattungschulden
- unbest. LeistGegenstand
- nur nach allg. Merkmalen
- Unterfall: Vorratsschuld (beschr. Gattungsschuld)
Stückschuld/Speziesschuld
- LGegst. ist von VP individuell bestimmt
- Sch muss gerade diesen Gegenstand leisten!
Abgrenzung: wenn mehr Sachen da als gewollt -> G-Schuld
Wahlschuld
- mehrere Leist. wahlweise geschuldet, 262 BGB
- Sch hat Wahlrecht
WICHTIG, welche Schuld, da Anforderungen an Konkretisierung!
Leistungsort/Leist. Zeit
L-Ort ist Ort, an dem die geschuldete Leist. Handlung vorzunehmen ist
UNGLEICH Erfolgsort, dort tritt Erfüllung ein!
Hol/Bring/Schickschuld
Holschuld: L+E-Ort Schuldner
Bringschuld: L+E-Ort Gläubiger
Schickschuld L Ort Sch E-Ort Gl.
Erlösches/Beendigung des SV
1. Erfüllung bzw. Befriedigung des Gl. ODER - Leist. Störung - Unmöglichkeit, 275, 326 - Bedingungseintritt - Präklusion
- Beendigung
- Rücktritt
- Kündigung
- Endtermin (Befristungseintritt)
Erfüllung 362 BGB
- Bewirken der Leistung -> L-Erfolg nötig!
- d. Sch oder Dritten
- grds. egal! Dritter muss aber auf fremde Schuld leisten wollen!
PROBLEM: Erfüllung bei Inzahlungnahme
BGH: Ersetzungsbefugnis des Käufers, Altauto tritt an erfüllungs statt!
Mangel des Altautos
- Händler kann Zahlung des vollen KP verlangen
- bei Verschleißmängeln nicht, es sei denn: arglistig verschwiegen oder anders vereinbart
Mangel des Neuwagens
- Käufer -> 437ff BGB
- Rücktritt: Geld+ Altauto, da RückgewährSV!
- > oder Wertersatz, falls Rückgabe des Altautos unmöglich
- bei SE: Anrechung des Geldbetrags des Altwagens
Aufrechnung!
- Aufrechnungslage
- gegenseitige, gleichartige Forderungen
- durchsetzbare Gegenforderung
- > fällig und einredefrei!
- Hauptforderung erfüllbar - Erklärung
- befristungs-/bed. feindlich
- REINE RECHTSBEDINGUNG ist möglich! - kein Ausschluss der Aufrechnung
Rücktritt Vss
- Rücktrittsgrund
- vertragl./gesetzl.
- AGB beachten! - Kein Ausschluss d. Rücktritts
- 323 V 2 BGB -> Unerheblichkeit d. Mangels
- 323 VI -> Gl. Verantwortlichkeit
- 218 I BGB - R-Erklärung, 349 BGB
- eindeutig, bed.feindlich unwiderruflich
RECHTSFOLGEN
- 346 I Rückgewähransprüche
- Leist. und gezogene Nutzungen herausgeben bzw. Ersatz der Nutzungen - 346 II, III Wertersatz
- Nutzungs-/Verwendungsersatz 347 BGB
- SE weiterhin möglich, § 325 BGB
Vertetenmüssen von PflichtVerl.
§ 276 I 1 BGB
- Sch hat Vorsatz/FL zu vertreten!
- wird vermutet! (es sei denn: Exkulpation)
§ 278 Verschulden v. Dritten wird zugerechnet, wenn Erfüllungsgehilfe
- Handeln im äußeren/inneren Zusammenhang mit Pflichterfüllung, nicht nur “bei Gelegenheit”
- Verschulden des Gehilfen
Unmöglichkeit, Arten der Unmöglichkeit
liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann
- faktisch (Ring->Meeresboden) 275 II 1 BGB
- Zweckerreichung (Patient gesund bevor Arzt kommt)
- Zweckfortfall = Zweckerreichung -> obj. Unmöglichkeit
- Zweckstörung (Biathlon Hotel, str.!. hM: 313)
- absolutes Fixgeschäft (Leist. danach wertlos, Hochzeitstorte, Taxifahrt Flughafen)
Was passiert bei Unmöglichkeit mit den LeistPflichten?
§ 275 I -> Sch ist von Leist. befreit -> Gesetz
§ 275 II,III -> Einrede des Sch, erheben führt zu erlöschen des Anspruchs
GEGENLEISTUNG -> § 326 BGB
Wenn Sch nicht zu leisten braucht, entfällt Asp auf Gegenleistung, § 326 I 1 1.Hs.
§ 326 II 1 -> Sch kann Leist verlangen, wenn Gl. für Unmöglichkeit allein/weit überwiegend verantwortlich ist/Annahmeverzug des Gl.
§ 326 III -> Gl. muss leisten, wenn er Surrogat verlangt!
PROBLEM:
Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit!?
eA: 326 I, wenn Gl. überwiegend zu vertreten hat, aber nicht weit überwiegend -> 326 I
aA: Gl. hat SE Anspruch, der gem § 254 BGB zu kürzen ist, Sch Aps. fällt wegen § 326 I weg!
Schadensersatz bei anfängl. Unmöglichkeit - SCHEMA
- wirksamer Vertrag, dass anfängl. Unmögl. ist egal -> 311a I
- Ausschluss der LeistPfl. des Sch gem. § 275 I-III
- LeistHindernis bei V-Schluss
- Sch hat sich nicht exkulpiert
- RF: SE statt Leist oder Aufwendungsersatz, § 284
SE bei nachträgl. Unmöglichkeit - SCHEMA
§ 280, 283
- SV wirksam
- Ausschluss LeistPfl. § 275 I- III
- keine Exkulpation des Sch
- RF: SE statt d. Leist