SchuldR AT Flashcards

1
Q

DauerSV

Arten von DSV

A

geschuldete Leistung besteht in einem dauerhaften Verhalten/wiederkehrenden Einzelleistungen

  1. eigentl. DSV
    - gesetzl geregelt (Miete, Pacht etc.)
  2. WiederkehrSV
    - kein einheitliches SV, Rahmenvertrag mit Bed. über einzelne abzuschließende Verträge
    - Pflicht d. Lieferanten z. Erfüllung
  3. SukzessivliefV
    - einheitl. auf LeistAustausch gerichteter Vertrag
    - mit wechselseit. Bindung. d VP
    - Umfang bestimmt sich nach Bedarf

kann nur gekündigt werden, kein Rücktritt, da ja sonst RückgewährSV!

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2
Q

Schulden, Arten

A

Gattungschulden

  • unbest. LeistGegenstand
  • nur nach allg. Merkmalen
  • Unterfall: Vorratsschuld (beschr. Gattungsschuld)

Stückschuld/Speziesschuld

  • LGegst. ist von VP individuell bestimmt
  • Sch muss gerade diesen Gegenstand leisten!

Abgrenzung: wenn mehr Sachen da als gewollt -> G-Schuld

Wahlschuld

  • mehrere Leist. wahlweise geschuldet, 262 BGB
  • Sch hat Wahlrecht

WICHTIG, welche Schuld, da Anforderungen an Konkretisierung!

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3
Q

Leistungsort/Leist. Zeit

A

L-Ort ist Ort, an dem die geschuldete Leist. Handlung vorzunehmen ist
UNGLEICH Erfolgsort, dort tritt Erfüllung ein!

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4
Q

Hol/Bring/Schickschuld

A

Holschuld: L+E-Ort Schuldner
Bringschuld: L+E-Ort Gläubiger
Schickschuld L Ort Sch E-Ort Gl.

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5
Q

Erlösches/Beendigung des SV

A
1. Erfüllung bzw. Befriedigung des Gl.
ODER
- Leist. Störung
- Unmöglichkeit, 275, 326
- Bedingungseintritt
- Präklusion
  1. Beendigung
    - Rücktritt
    - Kündigung
    - Endtermin (Befristungseintritt)
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6
Q

Erfüllung 362 BGB

A
  1. Bewirken der Leistung -> L-Erfolg nötig!
  2. d. Sch oder Dritten
    - grds. egal! Dritter muss aber auf fremde Schuld leisten wollen!
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7
Q

PROBLEM: Erfüllung bei Inzahlungnahme

A

BGH: Ersetzungsbefugnis des Käufers, Altauto tritt an erfüllungs statt!

Mangel des Altautos

  • Händler kann Zahlung des vollen KP verlangen
  • bei Verschleißmängeln nicht, es sei denn: arglistig verschwiegen oder anders vereinbart

Mangel des Neuwagens

  • Käufer -> 437ff BGB
  • Rücktritt: Geld+ Altauto, da RückgewährSV!
  • > oder Wertersatz, falls Rückgabe des Altautos unmöglich
  • bei SE: Anrechung des Geldbetrags des Altwagens
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8
Q

Aufrechnung!

A
  1. Aufrechnungslage
    - gegenseitige, gleichartige Forderungen
    - durchsetzbare Gegenforderung
    - > fällig und einredefrei!
    - Hauptforderung erfüllbar
  2. Erklärung
    - befristungs-/bed. feindlich
    - REINE RECHTSBEDINGUNG ist möglich!
  3. kein Ausschluss der Aufrechnung
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9
Q

Rücktritt Vss

A
  1. Rücktrittsgrund
    - vertragl./gesetzl.
    - AGB beachten!
  2. Kein Ausschluss d. Rücktritts
    - 323 V 2 BGB -> Unerheblichkeit d. Mangels
    - 323 VI -> Gl. Verantwortlichkeit
    - 218 I BGB
  3. R-Erklärung, 349 BGB
    - eindeutig, bed.feindlich unwiderruflich

RECHTSFOLGEN

  1. 346 I Rückgewähransprüche
    - Leist. und gezogene Nutzungen herausgeben bzw. Ersatz der Nutzungen
  2. 346 II, III Wertersatz
  3. Nutzungs-/Verwendungsersatz 347 BGB
  4. SE weiterhin möglich, § 325 BGB
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10
Q

Vertetenmüssen von PflichtVerl.

A

§ 276 I 1 BGB

  • Sch hat Vorsatz/FL zu vertreten!
  • wird vermutet! (es sei denn: Exkulpation)

§ 278 Verschulden v. Dritten wird zugerechnet, wenn Erfüllungsgehilfe

  • Handeln im äußeren/inneren Zusammenhang mit Pflichterfüllung, nicht nur “bei Gelegenheit”
  • Verschulden des Gehilfen
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11
Q

Unmöglichkeit, Arten der Unmöglichkeit

A

liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann

  • faktisch (Ring->Meeresboden) 275 II 1 BGB
  • Zweckerreichung (Patient gesund bevor Arzt kommt)
  • Zweckfortfall = Zweckerreichung -> obj. Unmöglichkeit
  • Zweckstörung (Biathlon Hotel, str.!. hM: 313)
  • absolutes Fixgeschäft (Leist. danach wertlos, Hochzeitstorte, Taxifahrt Flughafen)
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12
Q

Was passiert bei Unmöglichkeit mit den LeistPflichten?

A

§ 275 I -> Sch ist von Leist. befreit -> Gesetz
§ 275 II,III -> Einrede des Sch, erheben führt zu erlöschen des Anspruchs

GEGENLEISTUNG -> § 326 BGB
Wenn Sch nicht zu leisten braucht, entfällt Asp auf Gegenleistung, § 326 I 1 1.Hs.

§ 326 II 1 -> Sch kann Leist verlangen, wenn Gl. für Unmöglichkeit allein/weit überwiegend verantwortlich ist/Annahmeverzug des Gl.
§ 326 III -> Gl. muss leisten, wenn er Surrogat verlangt!

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13
Q

PROBLEM:

Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit!?

A

eA: 326 I, wenn Gl. überwiegend zu vertreten hat, aber nicht weit überwiegend -> 326 I
aA: Gl. hat SE Anspruch, der gem § 254 BGB zu kürzen ist, Sch Aps. fällt wegen § 326 I weg!

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14
Q

Schadensersatz bei anfängl. Unmöglichkeit - SCHEMA

A
  1. wirksamer Vertrag, dass anfängl. Unmögl. ist egal -> 311a I
  2. Ausschluss der LeistPfl. des Sch gem. § 275 I-III
  3. LeistHindernis bei V-Schluss
  4. Sch hat sich nicht exkulpiert
  5. RF: SE statt Leist oder Aufwendungsersatz, § 284
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15
Q

SE bei nachträgl. Unmöglichkeit - SCHEMA

A

§ 280, 283

  1. SV wirksam
  2. Ausschluss LeistPfl. § 275 I- III
  3. keine Exkulpation des Sch
  4. RF: SE statt d. Leist
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16
Q

Schadensermittlung bei gegenseitigen Verträgen

A
  1. GRDS: Differenztheorie:
    Differenz zwischen Wert der Leist und eigener Gegenleistung, Entfall der eigenen GegenleistPfl.
  2. Surrogationsmethode
    Wenn Gl. Interesse an Erbringen seiner GegenLeist hat
    - Schadensbetrag ersetzt unmöglich gewordene Leistungsgegenstand
17
Q

§ 285 - Herausgabe von Surrogaten - SCHEMA

A
  1. SV
  2. Leistungsbefreiung nach § 275
  3. Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs
    - Versicherungssumme
    - commodum ex negotiatione cum re (stellvertretendes commodum)
  4. Infolge des Umstands, der zur LeistBefreiung geführt hat
  5. Für den geschuldeten Gegenstand
    - Identität von untergegangenem/ ersetzten Gegenstand
  6. RF: Umfang des Asp:
    a) Erlangtes Surrogat
    b) Anrechnung auf SE-Asp
    c) 326 III -> wenn Surrogat verlangt, Gegenleistungspflicht!
18
Q

Vss Schuldnerverzug

A

§ 286 BGB

  1. Nichtleistung trotz Möglichkeit
  2. fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gl.
    - fällig = Leist.Zeit
    - keine Einreden
  3. Mahnung d. Gl
    a) Leist-Aufforderung
    - 286 I 1 BGB
    b) Entbehrlichkeit
    - 286 II Nr. 1-4 BGB
    c) 286 III
  4. nicht entschuldbar, 286 IV
  5. (keine) Beendigung d. Verzugs

RF:

  1. Ersatz des Verzögerungsschadens
    - neben Erfüllung!
  2. SE statt d. Leistung, § 280 I, III, 281
    - angemessene Fristsetzung
  3. Rücktritt bei gegenseitigem Vertrag
  4. verschärfte Haftung, § 287 S.1, 287 S. 2
19
Q

Gläubigerverzug - SCHEMA

A
  1. Erfüllbarer Asp des Gläubigers
    - Sch muss leisten dürfen
  2. Angebot des Schuldners
    a) tats. Angebot, 294 BGB
    - Vornahme der LeistHandlung am rechten Ort/Zeit/Art+Weise
    - von Art der Schuld abhängig
    b) wörtl. Angebot, 295 BGB
    - reicht aus, wenn Gl. erklärt, er nehme Leist nicht an
    c) Entbehrlichkeit, 296
    - wenn Leist nach Kalender bestimmt
  3. LeistVermögen des Sch
    - keine Unmöglichkeit
  4. Nichtannahme der Leist d. Gl.

RF:

  1. 300 I - HaftReduzierung auf VS/grobe FL
  2. Übergang der LeistGefahr
    - wenn Annahmeverzug Gl + Aussonderung
  3. Übergang Preisgefahr
    - Sch behält Asp auf Gegenleistung
  4. Ersatz v. Mehraufwendungen
20
Q

Bewirken der Leistung? DEF

A

Wenn der Leistungserfolg durch Leistungshandlung eintritt

21
Q

Rechtsnatur Annahme der Leistung an Erfüllungs Statt?

A

= Vertrag, Zweckvereinbarung, dass Leistung die Schuld tilgen soll

22
Q

Leistungsverzögerung DEF

A

Nichtleistung trotz Fälligkeit

23
Q

Wann ist ein Vertrag gegenseitig?

A

Wenn die sich aus ihm ergebenden Primärleistungspflichten in der Weise verbunden sind, dass die eine Leistung als Entgelt für die andere zu betrachten ist

(Synallagma)