StrafR AT Flashcards
csqn-Formel?
Für den Eintritt des TE ist jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele
Sonderfälle Äquivalenztheorie (csqn)?
- Kumulative Kausalität: führen TE gemeinsam herbei, alle für Erfolg kausal zB: 2 mal zu wenig Gift
- alternative Kausalität: mehrere Handlungen, die alternativ, aber nicht gemeinsam hinweggedacht werden können, ohne dass TE entfällt, ist jede ursächlich (2 mal tödl. Dosis Gift)
Problem csqn? Wie gelöst?
Reichweite, sogar Zeugung des Täters wäre csqn
Lösung über objektive Zurechnung oder subj. Tatbestand
objektive Zurechnung?
TE ist dem Täter zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen/erhöht hat und GERADE diese Gefahr sich im Erfolg realisiert hat.
Fallgruppen, wann obj. Zurechnung (-)?
- fehlende Beherrschbarkeit T tötet O nach 20 Jahren nach Rettung
- sozialadäquates Verhalten (U-Bahn Husten)
- Risikoverringerung
- atypischer Kausalverlauf (absurde Verläufe)
- Schutzzweck d. Norm (Radleuchtenfall)
- Verantwortungsverlagerung (Arzt tötet O)
Schema Unterlassungsdelikt
I. Obj.TB 1. TQ,TO,TE 2. Unterlassen einer dem T mögl. Handlung - physisch reale Mögl. d. Handlung 3. hyp.Kausalität 4. Garantenstellung - bes. Pflicht, dass TE nicht eintritt (Fallgruppen) 5. Entsprechungsklausel, § 13 StGB II. subj. TB III. RW - rechtfertigende Pflichtenkollision IV. Schuld - Unzumitbarkeit normgemäßen Verhaltens
hypothetische Kausalität?
Unterlassen ist kausal, wenn die rechtl. gebotene Handlung, die der Täter unterlässt nicht hinZUgedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg mit AN SICHERHEIT grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Fallgruppen Garantenstellung
- natürliche Verbundenheit (Eltern-Kind)
- Gemeinschaftsbeziehung (Seilschaften, Expeditionen)
- fakt. Pflichtenübernahme
- Herrschaftsbereich/Aufsichtsplficht (AKW, Tierhalter)
- Ingerenz
- (str.) Amtsträger
Welche Arten von Garanten gibt es?
Überwacher-/Beschützergarant
- Gefahrenquelle beaufsichten / Rechtsgut vor Gefahr schützen
PROBLEM: Abbruch von Rettungshandlungen
TUN oder UNTERLASSEN?
- T täuscht/hält Rettungswillige ab -> TUN
- T vernichtet bereits erreichte Rettungsmöglichkeit -> TUN
- T vernichtet noch nicht erreichte Rettungsmöglichkeit -> UNTERLASSEN
VORSATZ, welche ARTEN?
- Absicht (dd 1. Grades)
- Es kommt T gerade auf Erfolg an (notwendiges Zwischenziel reicht auch) - sicheres Wissen (dd. 2. Grades)
- T weiß/sieht sicher voraus, dass TUN TB erfüllt
- > Nachteilszufügungsabsicht f. Dritte -> dd. 2. Grad
- > Vorteilsabsicht f. sich/Dritte -> dd 1.Grad nötig - Eventualvorsatz
- T nimmt Erfolg billigend in Kauf
FAHRLÄSSIGKEIT, Arten?
- bew. Fahrlässigkeit
- T hält TE für möglich, vertraut aber pflichtwidrig auf Nichteintreten PROBLEM mit EVTL-VS - unbew. FL
- Handeln/Unterlassen, dabei erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und TB verwicklicht, ohne es zu erkennen
PROBLEM:
Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste FL
hM: Einwillugungs-/Billigungstheorie
- Eventualvorsatz, wenn T für möglich gehaltenen Erfolg innerlich gebilligt hat/billigend in Kauf genommen hat
IRRTUMSLEHRE Allgemein
- Irrtum: Widerspruch Vorstellung/Wirklichkeit
- auf allen Ebenen möglich
- SV + rechtl. Irrtümer möglich
Unkenntnis ODER irrige Annahme
Irrtümer auf TB-Ebene
deskriptive Merkmale
- Wenn Merkmal tatsächlich wahrgenommen also kein SV-Irrtum, VS (+)
- Wenn rechtl. falsch gewertet (Tier keine Sache), Irrtum unbeachtlich.
normative Merkmale (Definition nötig)
- Normgehalt muss zumindest laienhaft erfasst sein
- auf SV Ebene, VS (+)
- Bewertungsebene: wenn nicht einmal laienhaft Unrechtsgehalt/Norminhalt erfasst, VS (-)
Kausalverlauf (zB abberatio ictus)
Handlungsobjekt (error in persona/objecto)
Irrtum über Kausalverlauf
T muss Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten vorhersehen, wenn wesentl. Abweichung -> VS (-)
Unwesentl. Abweichung: wenn sie noch in allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar sind.
TE erst später erfolgt T schlägt Opfer, es erstickt aber erst später im Grab. Wesentlich/Unwesentliche Abweichung?
TE früher? unwesentl. Abweichung nur, wenn bereits Versuchsstadium bei TE erreicht. Wenn noch kein Versuch, nur FL-Strafbarkeit
abberatio ictus
TO individualisiertes TO, T trifft anderes O
PROBLEM, wenn Fehlgehen nicht billigend in Kauf genommen. ABGRENZUNG ob gleichwertige/ungleichwertige TO
ungleichwertig: beachtl. Irrtum
gleichwertig, str. aber hM. beachtl. Irrtum
PROBLEM bei Sprengfallen: Grds. richtet sich gegen den ersten Nutzer
error in objecto bei Haupttäter
Behandlung?
Irrtum über TO, TE tritt bei anvisiertem Objekt ein, aber Identität des TO Irrtum
bei ungleichwertigen Objekten: VS+FL-Strafbarkeit
bei gleichwertigen Objekten: unbeachtl. Irrtum
error in objecto/persona (unbeachtlich) bei Haupttäter für Mittäter oder Anstifter? Behandlung?
eA: beachtl. Fehlgehen, nur nach 30 StGB versuchte Anstiftung
hM: unbeachtl. da Anstifter dem Haupttäter Identifizierung überlässt und muss mit Verwechselungen rechnen. Zudem greift § 30 StGB nur bei Verbrechen (Strafbarkeitslücken!)
error in persona bei Werkzeug für mittelb. Täter?
eA: immer beachtl. Fehlgehen (immer!) wie mechanische Fehlfunktion des Wekrzeugs zu behandeln
aA: kommt drauf an, ob Werkzeug selbst auswählen musste: War Werkzeug zur Auswahl befugt -> Hintermann muss sich zurechnen lassen -> UNBEACHTL. Fehlgehen
Fahrlässigkeitsdelikt Schema
I. TB
1. TQ,TO,TH,TE, Kausalität
2. obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit
- Im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen
- besonnener, gewissenhafter Mensch, soziale Rolle (Sonderwissen!)
- Vorherhsehbarkeit: außerhalb/innerhalb Lebenserfahrung?
3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- TE muss gerade auf dem Pflichtenverstoß beruhen
- wäre er bei pflichtgemäßem Verhalten auch entstanden?
4. Verantwortungsverlagerung
- Selbstgefährdung, Dazwischentreten Dritter
5. Schutzzweck der verl. Sorgfaltspflicht
II. RW
III. Schuld
1. subj. Sorgfaltspflichtverletzung
- indiv. Fähigkeiten, konnte er Pflichten erfüllen?
2. subj. Vorhersehbarkeit
- T musste auch TE vorhersehen können
3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Rechtswidrigkeit, Ausschluss der RW
Grundsätzlich wird RW indiziert, es sei denn: positive Feststellung nötig. (§§ 240, 253 StGB)
RFG kann eingreifen. §§ 32, 34 etc. sehr viele RFGs
obj. RF-Lage immer nötig.
PROBLEM: Unkenntnis von RFG, Handlung
eA: Versuch, innerhalb der RO gehandelt, nur subj. vorwerfbar
hM vollendete Tat, kein 16 StGB
§ 32 StGB Schema
- Notwehrlage
- ggw. rw. Angriff auf notwehrfähiges (individuelles) RG
P: Tiere (gehetzt), Reflexe, geringfügige Eingriffe
- RGV muss unmittelbar bevorstehen (keine Präventiv-Notwehr! dafür § 34 StGB)
- Angriff darf nicht selbst gerechtfertigt sein - Notwehrhandlung (erfoderlich+geboten)
- erforderlich, wenn geeignet, Angriff andgültig abzuwehren+geringster Schaden
- geboten (-) wenn Idividualschutz zurücktreten muss
–> Fallgruppen schränken Notwehrrecht ein! - Verteidigungswille
- Wille zur Abwehr
- Nebenmotive dürfen Abwehrwille nicht völlig zurückdrängen (Hass, Eifersucht, Rache)
§ 32 Einschränkungen?
- Absichtsprovokation
- sonst schuldhafte Herbeiführung
- hM: NW Recht eingeschränkt
- Vorverhalten rw, dann kein NW-Recht
- Vorverhalten nur provozierend
Erst ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr
PROBLEM: actio illicita in causa
- wenn man NW Recht trotz Vorverhalten zubilligt, verlagert actio illicita in causa die Strafbarkeit vor
- Nothilfe, mögl., darf aber nicht aufgedrängt werden
- Staatsnothilfe (+), wenn vitale Interessen oder RG wie bei Individuum gestört
KEIN allg. Unrechtsverhinderungsrecht!
Irrtum bzgl. Notwehrrecht
- Tatsachenirrtum: T nimmt SV an, bei dessen vorliegen NW gegeben gewesen wäre -> 16 I 1 StGB VS (-)
- Wertungsirrtum: T überdehnt rechtl. Notwehrgrenzen, Verbotsirrtum nach § 17 StGB
ABGRENZUNG Einwilligung - Einverständnis?
Einverständis schließt TB aus: 242
Einwilligung: rechtfertigt, TB ist dennoch erfüllt!
Voraussetzungen rechtf. Einwilligung
- disponibles Rechtsgut
- nur alleiniger RG Inhaber! (keine AllgemeinRG) - Einwilligungsfähigkeit
- notw. Einsichtsfähigkeit - Erteilung vor Tat
- Kundgabe nach außen
- Idee: Rechtssicherheit - Ernstlich, keine Willensmängel
- Handeln in Kenntnis der Einwilligung
Mutmaßliche Einwilligung
Wann?
Vss?
Einwilligung liegt nicht vor, wäre aber sicher zu erwarten bei Abwägung aller Umstände
Entweder GoA Fälle (Not-OP etc.) Mangelndes Interesse (Bagatellsachen, Geldwechseln etc.)
VSS:
1. disponibles Rechtsgut
2. hypothetische Billigung des Eingriffs
- Handl, in seinem Interesse (indiv. Willen ermitteln)
3. Nichteinholbarkeit d. Einwilligung
- keine Aufdrängung von Hilfe
4. subj. RF-Element
- T muss überzeugt sein, er wahre Interessen des RGTrägers
hypothetische Einwilligung
neu: Ärztliche Heineingriffe etc.
Umstritten!
Rspr. billigt sie.
Vss § 127 I 1 StPO
- auf frischer Tat betroffen/verfolgt
- rw. Tat nötig, weniger auch vertreten
- frisch: unmittelbarer zeitlicher/örtlicher Zshg. - Festnahmegründe
- Fluchtverdacht ODER Identität nicht sofort feststellbar - subj. Element
- T muss ABSICHT haben, Strafverfolgung zu ermöglichen
RF: Freiheitsberaubung und Nötigung bzw. festes Anfassen (223)
Mildere Mittel: In den Weg stellen, Entzug d. Fahrzeugschlüssel etc. möglich
§ 34 StGB Vss
- Notstandslage
- ggw. rw. Angriff auf beliebiges RG
- Dauergefahr reicht aus - Notstandshandlung
a) Erforderlichkeit
- rel. mildestes Mittel, geeignet Angriff abzuwehren
b) wesentl. Überwiegen d. geschützten Interesses
- Einzelfall!
- Grad d. Gefahr etc.
c) Angemessenheit
- sozialethische Gesamtbetrachtung, mit Wertvorstellung d. RO vereinbar - Notstandswille
- Wille z. Gefahrenabwehr
§ 22 StGB, Versuch Schema
VÜ: Tat vollendet? Versuch strafbar? § 23 I StGB I. TB 1. subj. TB (!) a) Vorsatz (FL nicht möglich) 2. obj. TB a) TQ b) Unmittelbares Ansetzen II. RW nur subj. Vorstellung maßgebl. III. SChuld IV. Strafe (!) - evtl Rücktritt? 24 StGB
Wann liegt unmittelbares Ansetzen iSv § 22 StGB vor?
Wenn der Täter die Schwelle zum “Jetzt gehts los” übertritt und nach seiner Vorstellung in die TB-Verwirklichung eintritt
ABGRENZUNG für Vorbereitung/Versuch wichtig
Untaugl. Versuch
Grds. strafbar, da rechtsfeindliche Gesinnung des Täters Strafgrund ist.
Ausnahme:
- grob unverständiger Versuch (Trottelprivileg)
- Abergläubischer Versuch (Totbeten)
Erfolgsqualifizerter Versuch
Probleme
Schema
Tat versucht, aber schwere Folge schon eingetreten
PROBLEM: geht dann E-Qualifikation?
eA: NEIN, da an Erfolg anknüpft
aA: JA, spez Gefahr ist Strafgrund, kann sich auch in Handlung selbst verwirklichen
Schema:
- T-Vorstellung Grunddelikt
- Unmittelbares Ansetzen z. Grunddelikt
- Verursachung schwere Folge (typische Auswirkung der Handlung)
- wenigstens FL bzgl. schwerer Folge
(!) Rücktritt mögl., wenn vor Eintritt der schweren Folge Versuch des Grunddelikts aufgegeben wird.
Versuch unechtes Unterlassungsdelikt
- Wann beginnt Versuch?
Wenn T mehr als eine Rettungsmöglichkeit hat, str!
eA: letzte Rettungsmöglichkeit versäumt
- nur so wird der strafwürdige Entschluss des T deutlich
- Kritik: schwer zu bestimmen, Begünstigung des Unterlassungstäters
aA. erste Möglichkeit
- haltung bereits dann deutlich
- RG Schutz umfassend
- “Aus der hand geben” des Geschehens
Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
“goldene Brücke” zur Rechtstreue
je nach Art des Versuchs verschiedene Anforderungen
ABGRENZUNG beendeter/unbeendeter Versuch?
T-Vorstellung maßgeblich (Rücktrittshorizont)
bei mehraktigem Versuch Gesamtbetrachtung, EInzelakttheorie belohnt Täter
Rücktritt vom unbeendeten Versuch, § 24 I 1 1.Alt. StGB
- Aufgabe der weiteren Tatausführung (Rücktrittshoriziont) endgültiges Aufgeben
- Freiwilligkeit (autonome Motive)
Rücktritt vom beendeten Versuch, § 24 I 1 2. Alt StGB
T muss Erfolgseintritt aktiv verhindern
- endgültige, aber nicht bestmögliche Verhinderung der Tatvollendung
- Freiwilligkeit (autonome Motive)
Rücktritt bei Beteiligung mehrerer, § 24 II StGB
- vollendbarer Versuch, S. 1
- endgültige, aber nicht bestmögliche Verhinderung d. Tatvollendung (in den Arm fallen)
- Freiwilligkeit
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
VÜ: mittelb. Täterschaft möglich? I. Obj. TB 1. TQ, TH, TE 2. TH zurechenbar? a) Kausalbeitrag b) "anderer" muss Werkzeugqualität haben aa) Strafbarkeitsmangel bb) Täter hinter Täter (P) cc) Tatherrschaft d. überlegenes Wissen II. subj. TB a) Vorsatz b) subj. Merkmal III. RW/Schuld
“Täter hinter dem Täter”? PROBLEM? § 25 I 2. Alt. StGB
Wann beginnt für Hintermann der Versuch?
Vordermann ist strafbar, ist Hintermann dennoch mittelbarer Täter?
eA: (-), da Tatmittler nicht durch Hintermann beherrscht wurde, da er eigenverantwortlich handelt
aA: Steuerungsmacht des Hintermann überlegen
- Fallgruppen:
- organisierte Kriminalität etc.
- Katzenkönig (Irrtum)
- Täuschung über Handlungssinn
Versuchsbeginn:
hM: wenn HM das Werkzeug entlässt und Geschehen aus der Hand gibt
aA: Erst mit Ansetzen des Tatmittlers
Wann Täter, Wann Teilnehmer?
Täter ist, wer Tat als eigene will (subj. Theorie), Tatherrschaft: In-den-Händen-halten des Tatgeschehens (obj. Theorie)
subj-obj. Kombination
§ 25 II StGB, Mittäterschaft Schema
Versuchsbeginn?
Bewusstes und gewolltes arbeitsteiliges Zusammenwirken I. obj. TB 1. TQ, TO, TE 2. TH gem. § 25 II zurechenbar? a) gemeinsamer Tatplan (Grundzüge, PROBLEM: Exzess nicht zugerechnet) b) Tatbeitrag zurechenbar - funktionale Tatherrschaft - Mittäterwillen II. subj. TB a) VS + b) subj. Merkmale III. RW/Schuld
Versuchsbeginn: Sobald einer aufgrund des gemeinsamen Tatplans zur TB-Verwirklichung unmittelbar ansetzt (GESAMTLÖSUNG)
Anstiftung, § 26 StGB Schema
I. obj. TB 1. vorsätzl. rw. Haupttat 2. Bestimmen (Hervorrufen des Tatentschlusses) - Aufstiftung möglich II. subj. TB. 1. VS bzgl. Haupttat UND 2. VS bzgl. Anstiftung III. RW/Schuld
Beihilfe, § 27 StGB Schema
I. obj. TB 1. vorsätzl rw Tat eines anderen 2. Hilfe Leisten (Rat ODER Tat) II. subj. TB - Doppelvorsatz III. RW/Schuld/Strafe
Teilnahme an Unterlassungsdelikt?
möglich, da nicht zwingend Garantenstellung nötig
sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe zw. Vollendung/Beendigung möglich?
- Ansicht (BGH): JA, durch Einverständnis wird das volle Unrecht zugerechnet, wenn in Kenntnis und Billigung geholfen wird.
- RG-Angriff noch nicht vorbei wenn zwischen Vollendung/Beendigung in Tatgeschehen eingetreten - Ansicht: NEIN, 103 II GG, bestrafen von nachträgl. gefasstem Vorsatz
Mittäterschaft Grds. würden ignoriert (Zurechnung von gebilligtem und VORAB geplantem Tatgeschehe
- Taten danach wären Begünstigung, § 257 StGB
Gehilfentätigkeit - Kausalität nötig?
eA: JA, Beitrag muss Tat erleichtert, ermöglicht, intensiviert, abgesichert haben
aA: Egal, Tatsächliche Förderung genügt
§ 30 I StGB Schema
I. Vorprüfung 1. keine erfolgreiche Anstiftung 2. Haupttat ist Verbrechen II. Tatentschluss 1. bzgl. Vollendung der vors./rw. Haupttat 2. bzgl. des Bestimmens III. Unmittelbares Ansetzen z. Bestimmen IV. RW V. Schuld
§ 30 II StGB Schema
- Verbrechensverabredung
I. Obj. TB 1. Bereiterklären, Erbieten annehmen, Bereiterklären anzustiften, Gemeinsames Begehen eines Verbrechens II. subj. TB - VS III. RW IV. Schuld V. Rücktritt evtl? § 31 StGB
Erforderlichkeit Notwehrhandlung?
= geeignet, den Angriff abzuwehren und gleichtzeitig das mildeste von allen Mitteln, die gleich geeignet sind
§ 127 I StPO frische Tat?
je nach Ansicht:
Lit.: tatsächlich begangene Tat
BGH: dringender Tatverdacht reicht aus
Schuldunfähigkeit? Wann völlig, wann vermindert?
3,0 Promille: schununfähigkeit, § 20 StGB
2,0 Promille: verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
Berechnung Promille?
NACHPRÜFEN!?
Abbau: 0,2 pro Stunde und 0,2 Sicherheitszuschlag (in dubio -> günstig für Täter)
Aufbau: 0,1 pro Stunde und 1(?) Stunde kein Aufbau?
übergesetzlicher entschuldigender Notstand
SCHEMA
I. Obj. Vss 1. ggw. Lebensgefahr 2. Notstandshandlung nicht a) gem. 34 StGB gerechtfertigt b) gem. 35 StGB entschuldigt 3. Schaden nach ethischer Gesamtbetrachtung das geringere Übel 4. Keine Zumutbarkeit gem. 35 I 2 analog II. subj. Vss 1. Gefahrabwendungswille 2. gewissenhafte Prüfung
Unterschied Erlaubnisirrtum / Erlaubnistatbestandsirrtum
- T nimmt RFG an, der nicht existiert
2. T nimmt Situatuion irrtümlich an, bei deren Vorliegen T gerechtfertigt gewesen wäre
“dolus generalis”?
mehraktiges Tatgeschehen, TE tritt früher/später als erwartet ein
GRDS: Generalvorsatz (-) 101 GG etc.
SPÄTER: Frage: Irrtum über Kausalverlauf?
- ja, aber: wesentlich? eA (+), da Geschehen zweiaktig und beim ersten Akt Versuch, zweiter Akt fehlender VORSATZ
hM: unwesentliche Abweichung, nicht außerhalb der Lebenserfahrung
FRÜHER: nur, wenn die todbringende Handlung = Versuch, sonst Fahrlässigkeit! (Jauchegrube)
PROBLEM: was ist, wenn subj. RF-Element fehlt?
hM: subj. RFE muss vorliegen, also Versuch, ähnlich dem untaugl. Versuch
eA: Vollendungsstrafbarkeit, da TB ja erfüllt
“Denkzettel”-Fälle
PROBLEM?
§ 24 I 1 1.Alt StGB
T will Ziel erreichen, dass nicht zu gesetzl. TB gehört (Verjagen/Denkzettel)
FRAGE: Rücktritt von unbeendet Versuch möglich?
1. eA: Rücktritt (-), da keine Verzichtsleistung
- weiterhandeln wäre neuer Tatentschluss, sodass vorher Versuch beendet und kein Rücktritt mögl.
2. aA: Rücktritt möglich (+), da:
- TB nennt keine außertatbest. Ziele
- kein Raum für weitere TB-Elemente
- Absichtstäter würde privilegiert
Erlaubnistatbestandsirrtum?
T stellt sich Situation vor, in der Verhalten gerechtfertigt wäre
PROBLEM: Wie ist dieser Irrtum zu behandeln?
1. strenge Schuldtheorie
- 17 StGB also muss Irrtum unvermeidbar gewesen sein
- 16 regelt nur TB regelt, muss 17 gelten, da RFG muss 17 anwendbar sein
- eingeschr. Schuldtheorie
- 16 anwenden
- T irrt nicht über Rechtsfragen, wie 17 regelt, sondern auf SV Ebene, ähnlich dem TB-Irrtum des 16 StGB
- T will rechtstreu sein und würde Situtaion so sein, wäre er es.
–> 2. zu folgen, da ETBI ähnlich dem 16 und somit STrafbarkeit für Teilnehmer noch möglich!
ETBI -> Wie wirkt sich auf Teilnehmerstrafbarkeit aus?
eingeschr. Schuldtheorie fächert auf
1. Lehre von neg. TBM
- Vorsatz bzgl. RFG ist teil des TB, also würde T ohne Vorsatz handeln –> keine teilnehmerstrafbarkeit möglich!
- 16 stgb, also Vorsatz (-)
2. reine eingeschr. Schuldtheorie
- 16 analog
- teilnahme nicht möglich
3. RF-verweisende eingeschr. Schuldtheorie
- 16 ist nur rechtsfolge, VorsatzSCHULD entfällt, also Vorsatz (+), ABER Schuld (-), Teilnahme hieran möglich
ENTSCHEID: 1+2 führen bei Teilnehmern zu Strafbarkeitslücken, ALSO: 3. folgen