StrafR AT Flashcards
csqn-Formel?
Für den Eintritt des TE ist jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele
Sonderfälle Äquivalenztheorie (csqn)?
- Kumulative Kausalität: führen TE gemeinsam herbei, alle für Erfolg kausal zB: 2 mal zu wenig Gift
- alternative Kausalität: mehrere Handlungen, die alternativ, aber nicht gemeinsam hinweggedacht werden können, ohne dass TE entfällt, ist jede ursächlich (2 mal tödl. Dosis Gift)
Problem csqn? Wie gelöst?
Reichweite, sogar Zeugung des Täters wäre csqn
Lösung über objektive Zurechnung oder subj. Tatbestand
objektive Zurechnung?
TE ist dem Täter zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen/erhöht hat und GERADE diese Gefahr sich im Erfolg realisiert hat.
Fallgruppen, wann obj. Zurechnung (-)?
- fehlende Beherrschbarkeit T tötet O nach 20 Jahren nach Rettung
- sozialadäquates Verhalten (U-Bahn Husten)
- Risikoverringerung
- atypischer Kausalverlauf (absurde Verläufe)
- Schutzzweck d. Norm (Radleuchtenfall)
- Verantwortungsverlagerung (Arzt tötet O)
Schema Unterlassungsdelikt
I. Obj.TB 1. TQ,TO,TE 2. Unterlassen einer dem T mögl. Handlung - physisch reale Mögl. d. Handlung 3. hyp.Kausalität 4. Garantenstellung - bes. Pflicht, dass TE nicht eintritt (Fallgruppen) 5. Entsprechungsklausel, § 13 StGB II. subj. TB III. RW - rechtfertigende Pflichtenkollision IV. Schuld - Unzumitbarkeit normgemäßen Verhaltens
hypothetische Kausalität?
Unterlassen ist kausal, wenn die rechtl. gebotene Handlung, die der Täter unterlässt nicht hinZUgedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg mit AN SICHERHEIT grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Fallgruppen Garantenstellung
- natürliche Verbundenheit (Eltern-Kind)
- Gemeinschaftsbeziehung (Seilschaften, Expeditionen)
- fakt. Pflichtenübernahme
- Herrschaftsbereich/Aufsichtsplficht (AKW, Tierhalter)
- Ingerenz
- (str.) Amtsträger
Welche Arten von Garanten gibt es?
Überwacher-/Beschützergarant
- Gefahrenquelle beaufsichten / Rechtsgut vor Gefahr schützen
PROBLEM: Abbruch von Rettungshandlungen
TUN oder UNTERLASSEN?
- T täuscht/hält Rettungswillige ab -> TUN
- T vernichtet bereits erreichte Rettungsmöglichkeit -> TUN
- T vernichtet noch nicht erreichte Rettungsmöglichkeit -> UNTERLASSEN
VORSATZ, welche ARTEN?
- Absicht (dd 1. Grades)
- Es kommt T gerade auf Erfolg an (notwendiges Zwischenziel reicht auch) - sicheres Wissen (dd. 2. Grades)
- T weiß/sieht sicher voraus, dass TUN TB erfüllt
- > Nachteilszufügungsabsicht f. Dritte -> dd. 2. Grad
- > Vorteilsabsicht f. sich/Dritte -> dd 1.Grad nötig - Eventualvorsatz
- T nimmt Erfolg billigend in Kauf
FAHRLÄSSIGKEIT, Arten?
- bew. Fahrlässigkeit
- T hält TE für möglich, vertraut aber pflichtwidrig auf Nichteintreten PROBLEM mit EVTL-VS - unbew. FL
- Handeln/Unterlassen, dabei erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und TB verwicklicht, ohne es zu erkennen
PROBLEM:
Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste FL
hM: Einwillugungs-/Billigungstheorie
- Eventualvorsatz, wenn T für möglich gehaltenen Erfolg innerlich gebilligt hat/billigend in Kauf genommen hat
IRRTUMSLEHRE Allgemein
- Irrtum: Widerspruch Vorstellung/Wirklichkeit
- auf allen Ebenen möglich
- SV + rechtl. Irrtümer möglich
Unkenntnis ODER irrige Annahme
Irrtümer auf TB-Ebene
deskriptive Merkmale
- Wenn Merkmal tatsächlich wahrgenommen also kein SV-Irrtum, VS (+)
- Wenn rechtl. falsch gewertet (Tier keine Sache), Irrtum unbeachtlich.
normative Merkmale (Definition nötig)
- Normgehalt muss zumindest laienhaft erfasst sein
- auf SV Ebene, VS (+)
- Bewertungsebene: wenn nicht einmal laienhaft Unrechtsgehalt/Norminhalt erfasst, VS (-)
Kausalverlauf (zB abberatio ictus)
Handlungsobjekt (error in persona/objecto)
Irrtum über Kausalverlauf
T muss Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten vorhersehen, wenn wesentl. Abweichung -> VS (-)
Unwesentl. Abweichung: wenn sie noch in allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar sind.
TE erst später erfolgt T schlägt Opfer, es erstickt aber erst später im Grab. Wesentlich/Unwesentliche Abweichung?
TE früher? unwesentl. Abweichung nur, wenn bereits Versuchsstadium bei TE erreicht. Wenn noch kein Versuch, nur FL-Strafbarkeit
abberatio ictus
TO individualisiertes TO, T trifft anderes O
PROBLEM, wenn Fehlgehen nicht billigend in Kauf genommen. ABGRENZUNG ob gleichwertige/ungleichwertige TO
ungleichwertig: beachtl. Irrtum
gleichwertig, str. aber hM. beachtl. Irrtum
PROBLEM bei Sprengfallen: Grds. richtet sich gegen den ersten Nutzer
error in objecto bei Haupttäter
Behandlung?
Irrtum über TO, TE tritt bei anvisiertem Objekt ein, aber Identität des TO Irrtum
bei ungleichwertigen Objekten: VS+FL-Strafbarkeit
bei gleichwertigen Objekten: unbeachtl. Irrtum
error in objecto/persona (unbeachtlich) bei Haupttäter für Mittäter oder Anstifter? Behandlung?
eA: beachtl. Fehlgehen, nur nach 30 StGB versuchte Anstiftung
hM: unbeachtl. da Anstifter dem Haupttäter Identifizierung überlässt und muss mit Verwechselungen rechnen. Zudem greift § 30 StGB nur bei Verbrechen (Strafbarkeitslücken!)
error in persona bei Werkzeug für mittelb. Täter?
eA: immer beachtl. Fehlgehen (immer!) wie mechanische Fehlfunktion des Wekrzeugs zu behandeln
aA: kommt drauf an, ob Werkzeug selbst auswählen musste: War Werkzeug zur Auswahl befugt -> Hintermann muss sich zurechnen lassen -> UNBEACHTL. Fehlgehen
Fahrlässigkeitsdelikt Schema
I. TB
1. TQ,TO,TH,TE, Kausalität
2. obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit
- Im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen
- besonnener, gewissenhafter Mensch, soziale Rolle (Sonderwissen!)
- Vorherhsehbarkeit: außerhalb/innerhalb Lebenserfahrung?
3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- TE muss gerade auf dem Pflichtenverstoß beruhen
- wäre er bei pflichtgemäßem Verhalten auch entstanden?
4. Verantwortungsverlagerung
- Selbstgefährdung, Dazwischentreten Dritter
5. Schutzzweck der verl. Sorgfaltspflicht
II. RW
III. Schuld
1. subj. Sorgfaltspflichtverletzung
- indiv. Fähigkeiten, konnte er Pflichten erfüllen?
2. subj. Vorhersehbarkeit
- T musste auch TE vorhersehen können
3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Rechtswidrigkeit, Ausschluss der RW
Grundsätzlich wird RW indiziert, es sei denn: positive Feststellung nötig. (§§ 240, 253 StGB)
RFG kann eingreifen. §§ 32, 34 etc. sehr viele RFGs
obj. RF-Lage immer nötig.
PROBLEM: Unkenntnis von RFG, Handlung
eA: Versuch, innerhalb der RO gehandelt, nur subj. vorwerfbar
hM vollendete Tat, kein 16 StGB
§ 32 StGB Schema
- Notwehrlage
- ggw. rw. Angriff auf notwehrfähiges (individuelles) RG
P: Tiere (gehetzt), Reflexe, geringfügige Eingriffe
- RGV muss unmittelbar bevorstehen (keine Präventiv-Notwehr! dafür § 34 StGB)
- Angriff darf nicht selbst gerechtfertigt sein - Notwehrhandlung (erfoderlich+geboten)
- erforderlich, wenn geeignet, Angriff andgültig abzuwehren+geringster Schaden
- geboten (-) wenn Idividualschutz zurücktreten muss
–> Fallgruppen schränken Notwehrrecht ein! - Verteidigungswille
- Wille zur Abwehr
- Nebenmotive dürfen Abwehrwille nicht völlig zurückdrängen (Hass, Eifersucht, Rache)
§ 32 Einschränkungen?
- Absichtsprovokation
- sonst schuldhafte Herbeiführung
- hM: NW Recht eingeschränkt
- Vorverhalten rw, dann kein NW-Recht
- Vorverhalten nur provozierend
Erst ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr
PROBLEM: actio illicita in causa
- wenn man NW Recht trotz Vorverhalten zubilligt, verlagert actio illicita in causa die Strafbarkeit vor
- Nothilfe, mögl., darf aber nicht aufgedrängt werden
- Staatsnothilfe (+), wenn vitale Interessen oder RG wie bei Individuum gestört
KEIN allg. Unrechtsverhinderungsrecht!
Irrtum bzgl. Notwehrrecht
- Tatsachenirrtum: T nimmt SV an, bei dessen vorliegen NW gegeben gewesen wäre -> 16 I 1 StGB VS (-)
- Wertungsirrtum: T überdehnt rechtl. Notwehrgrenzen, Verbotsirrtum nach § 17 StGB