StrafR BT Flashcards
§ 242 StGB Schema
I. Obj TB 1. TO: fremde bewegl. Sache 2. TH: Wegnahme, falls (-) -> § 246 evtl! P: Wegnahme, wenn Einverständis, kann aber wegfallen, falls dieses erzwungen/unwirksam II. Subj. TB 1. VS bzgl. TO 2. Zueignungsabsicht (Ent-/Aneignung) 3. RW d. beabsichtigten Zueignung 4. VS bzgl. RW d. Zueignung III. RW - RFG? IV. Schuld V. Strafe - § 243 I, Beachte: 243 II
§ 243 I 2. Nr. 1 StGB
Definition Gebäude
Ein mit dem Erdboden fest oder durch die eigene Schwere verbundenes Bauwerk, dass durch Wände und Dach begrenzt zum Betreten von Menschen geeignet und zum Abhalten von unbefugten bestimmt ist. Wenn Gebäude = Wohnung -> 244 I Nr. 3 StGB spezieller
§ 243 I 2 Nr. 1 StGB
Definition umschlossener Raum
Raumgebilde, dass zum Betreten von Menschen konzipiert ist und teilweise künstliche Vorrichtungen zum Abhalten Unbefugter. (PKW, abgeschlossenes Zimmer im Haus, eingezäunter Lagerplatz)
§ 244 I Nr. 3 StGB
Definition Wohnung
Umschlossener Raum, der dazu dient, Menschen Unterkunft zu gewähren und des Mittelpunkt des privaten Lebens bildet. (Intimsphäre ist Grund für Strafhöhe)
Einbruchsdiebstahl
Definition Einbrechen
Gewaltsames Öffnen der Umschließung eines Gebäude/ umschlossenen Raumes. Substanzverletzung/Betreten ist nicht nötig
Definition Einsteigen
Eindringen in den geschützten Raum auf nicht dafür gedachtem Wege, wobei gewisse Hindernisse überwunden werden müssen.
(Fuß fassen in befriedetem Bereich NÖTIG)
§ 243 StGB, geringwertiges Objekt gewollt, wertvolle Sache genommen. § 243 (+/-) ?
hM: 243 (+), allgemeiner Stehlwille, 243 II greift nicht, da Erfolgsunwert erfüllt
aA: keine rückwirkende Belastung der Täters, bei urspünglich geringer Beuteerwartung
§ 243 StGB, wertvolle Sache gewollte, geringwertige genommen, § 243 (+/-)?
eA: Vorsatz war bei Versuchsbeginn auf wertvoll, also § 243 I (+)
aA: 243 Versuch, 242 vollendet
PROBLEM: Vorstellung von Beute viel, Wert tatsächlich gering
subj./obj. beurteilt. Nur, wenn beides geringwertig ist, ist § 243 II (+)
§ 246 StGB Schema
I. TB 1. Obj. TB a) TO: fremde bewegl. Sache b) TH sich/Drittem zueignen (P) - äußerlich erkennbare Betätigung des Zueignunswillens - Obj. Willensbetätigung auf Eigentumsverschiebung -> äußerl. Manifestation c) TM: rechtswidrig II./III. RW/Schuld IV. form. Subsidiarität
§ 246 (P) mehrfache Zueignung der selben Sache?
eA: TB-Lösung, erneute Zueignung = bedeutungslos
- nur doch TB (+), wenn: nicht durch VDel erlangt; keine strafbare Handlung; vorher kein Zueignungswillen
aA: Konkurrenzlösung, mitbestrafte Nachtat
§ 249 StGB Schema
I. TB 1. Obj. TB a) fremde bewegl. Sache b) TH: Gewalt gegen Person/Drohung mit ggw. Gefahr für Leib/Leben c) Wegnehmen (PROBLEM: Auch bei Weggabe?) d) Finalzshg: Raubmittel+Wegnahme 2. subj. TB a) VS b) Zueignungsabsicht c)RW d. Zueignung d)VS bzgl RW. der Zueignung (EVTL. QTBs 250 StGB) II. RW/Schuld
§ 252 StGB Schema
I. Obj. TB
1. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
- vollendet, aber nicht beendet
- frische Tat: unmittelbare räumlich-zeitliche Nähe
- Betreffen: auch ohne sinnliche Wahrnehmung möglich (für betroffen halten genügt!)
2. TH: verüben von Gewalt/Drohung mit ggw. Gefahr für Leib/Leben
II. subj. TB
1. VS
2. Besitzerhaltungsabsicht
EVTL: Qualifizierungen, wenn RaubTBM erfüllt
§ 303 StGB Schema
I. Obj. TB.
1. fremde Sache, unbeweglich auch möglich
2. Beschädigen:
- physikalische Einwirkung, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt
- Erscheinungsbild nur, wenn ästhetische Gebrauchsbestimmung der sache
- Verbindung mit Sache, sodass Entfernung = Substanzverletzung
3. Zerstören
- völlige Aufhebung Gebrauchsfähigkeit
4. Verändern Erscheinungsbild
- nicht nur unerhebliche/vorübergehende Veränderungen
II. Subj. TB
1. VS bzgl. Obj. TB
III. RW/Schuld
IV. Strafantrag, 303c StGB
§ 263 StGB Schema
I. Obj. TB 1. TüT - Einwirken auf das Vorstellungsbild (Unterlassen nur bei Garantenstellung!) 2. Irrtum - Fehlvorstellung über Tatsachen 3. Vermögensverfügung - P: Dreiecksbetrug, Lagertheorie - muss freiwillig stattfinden 4. Vermögensschaden - bei Verträgen (Gesamtsaldierung) - pers. Schadenseinschlag, soziale Zweckverfehlung - schadensgleiche V-Gefährdung II. subj. TB 1. VS 2. Bereicherungsabsicht (stoffgleich!) 3. RW. d. Zueignung 4. VS. bzgl. RW d. Zueignung III. Qualifizierung etc. IV. Strafzumessung, schwerer Fall etc.
Anstellungsbetrug?
Kommt auf Verhältnis an
Privatrechtl. Verhältnisse (-), wenn Arbeitsleistung einwandfrei
ES SEI DENN: Vertrauensstellung, Ausbildung nötig
Beamt.Rechtl.:
Immer V-Schaden!
§ 263a StGB Schema?
Ähnlich § 263 StGB, nur Begriffe computerspezifisch auslegen. I. TB - unrichtige Programmgestaltung - Verwendung unrichter/unvollst. Daten - Unbefugte Verwendung von Daten - Unbefugte Einwirkung auf Ablauf II. dadurch Ergebnis beeinflusst III. dadurch Schaden IV. Dadruch. Bereicherung zulasten d. Geschädigten
§ 253, 255 StGB
I. Obj. TB 1. Gewalt/gegen Person (255) 2. abgenötigtes O-Verhalten (HDU) - muss Folge des Zwangs sein -PROBLEM: genügt jedes O-Verhalten? ABgrenzung: 249/253,255?! 3. V-Nachteil - dadurch = spez. Folge II. subj. TB - ähnlich 263 (Bereicherungsabsicht etc.) III. RW (positiv feststellen!!) IV. Schuld V. Strafe: EVTL bes. schwerer Fall
§ 253 PROBLEM
Genügt jedes abgenötigte O-Verhalten?
hL: Selbstschädigungstheorie: O muss - 263 gleich - V-Vfg. mit einem Rest Freiwilligkeit treffen.
- O muss Mitwirkung für unerlässlich halten
- vis absoluta kein Erpressungsmittel
Rspr.: jedes Verhalten reicht
- auch vis absoluta, um schädigende Handlung selbst vorzunehmen
- bei Erpressung fehlt die bei 263 vorliegende Freiwilligkeit
PROBLEM: § 253, 255 Verhältnis zu § 249 StGB
Taktik Klausur?
hL: wenn V-Vfg. von O gefordert schließt Selbstschädigung d. Weggabe Fremdschädigung d. Wegnahme aus.
ENTSCHEIDEND: innere Willensrichtung des O (habe ich eine Wahl? -> 253, 255) sonst § 249!
Rspr.: äußeres Erscheinungsbild! Praktischer (Geben oder NEHMEN?)
WICHTIG! Nur wenn unterschiedl. Ergebnisse: Streit entscheiden
§ 253 Verhältnis zu § 263 StGB
2 Fallgruppen
1. Täuschung dient Drohung
- Bedrohen mit ungeladenem Revolver
eA: Betrug (-), da unbew. freiwillige Selbstschädigung fehlt
aA: Konkurrenz, Betrug tritt zurück, kein eigenständiges Unrecht
- Täuschung selbständig neben Drohung
- hM: Tateinheit (§ 52), wenn Täuschung/Drohung ohne Zusammenhang
- mA: nur Erpressung
§ 266 StGB Allgemein
2 TBs
Missbrauchs-/Treubruchtatbestand
Vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens durch Verletzung vermögensbezogener Verhaltenspflichten
§ 266 I 1 Alt. StGB
Missbrauchstatbestand
I. Obj. TB
1. Befugnis, über fremdens Verm. zu verfügen/anderen zu verpflichten
- besondere V-Betreuungspflicht als Hauptpflicht von Bedeutung
2. missbrauchen
- rechtsgeschäftl. Handeln im Rahmen des rechtl. Könnens (Außenverh.) unter Überschreitung des rechtl. Dürfens (Innenverh.)
3. V-Nachteil des zu Betreuenden
II. subj. TB
1. Vorsatz
§ 266 I 2. Alt. StGB
Treubruchtatbestand
I. Obj. TB
1. kraft Gesetzes etc. obliegende Pflicht, fremde V-Interessen wahrzunehmen
- muss Hauptpflicht sein
- Indizien (Selbstständigkeit, Bedeutung d. Angelegenheit, Dauer)
2. verletzen
- pflichtwidriges Handeln, Dulden, Unterlassen
3. V-Nachteil des zu Betreuenden
- “dadurch” = unmittelbare Folge
II. subj.
1. VS
Hehlerei, § 259 StGB Schema
I.Obj. TB 1. Sache, die anderer gestohlen/d. VDel erlangt hat 2. TH a) ankaufen/sich/drittem verschaffen - auch Teilnemer (keine Mittäter!) b) absetzen - selbständige wirtschaftl. Verwertung im Int. des Vortäters c) absetzen helfen - unselbständige Unterstützung des Vortäters II. Subj. TB 1. VS 2. Absicht, sich/Dritten zu bereichern III. Qual. § 260 I Nr. 1. etc.