StrafR BT Flashcards
§ 242 StGB Schema
I. Obj TB 1. TO: fremde bewegl. Sache 2. TH: Wegnahme, falls (-) -> § 246 evtl! P: Wegnahme, wenn Einverständis, kann aber wegfallen, falls dieses erzwungen/unwirksam II. Subj. TB 1. VS bzgl. TO 2. Zueignungsabsicht (Ent-/Aneignung) 3. RW d. beabsichtigten Zueignung 4. VS bzgl. RW d. Zueignung III. RW - RFG? IV. Schuld V. Strafe - § 243 I, Beachte: 243 II
§ 243 I 2. Nr. 1 StGB
Definition Gebäude
Ein mit dem Erdboden fest oder durch die eigene Schwere verbundenes Bauwerk, dass durch Wände und Dach begrenzt zum Betreten von Menschen geeignet und zum Abhalten von unbefugten bestimmt ist. Wenn Gebäude = Wohnung -> 244 I Nr. 3 StGB spezieller
§ 243 I 2 Nr. 1 StGB
Definition umschlossener Raum
Raumgebilde, dass zum Betreten von Menschen konzipiert ist und teilweise künstliche Vorrichtungen zum Abhalten Unbefugter. (PKW, abgeschlossenes Zimmer im Haus, eingezäunter Lagerplatz)
§ 244 I Nr. 3 StGB
Definition Wohnung
Umschlossener Raum, der dazu dient, Menschen Unterkunft zu gewähren und des Mittelpunkt des privaten Lebens bildet. (Intimsphäre ist Grund für Strafhöhe)
Einbruchsdiebstahl
Definition Einbrechen
Gewaltsames Öffnen der Umschließung eines Gebäude/ umschlossenen Raumes. Substanzverletzung/Betreten ist nicht nötig
Definition Einsteigen
Eindringen in den geschützten Raum auf nicht dafür gedachtem Wege, wobei gewisse Hindernisse überwunden werden müssen.
(Fuß fassen in befriedetem Bereich NÖTIG)
§ 243 StGB, geringwertiges Objekt gewollt, wertvolle Sache genommen. § 243 (+/-) ?
hM: 243 (+), allgemeiner Stehlwille, 243 II greift nicht, da Erfolgsunwert erfüllt
aA: keine rückwirkende Belastung der Täters, bei urspünglich geringer Beuteerwartung
§ 243 StGB, wertvolle Sache gewollte, geringwertige genommen, § 243 (+/-)?
eA: Vorsatz war bei Versuchsbeginn auf wertvoll, also § 243 I (+)
aA: 243 Versuch, 242 vollendet
PROBLEM: Vorstellung von Beute viel, Wert tatsächlich gering
subj./obj. beurteilt. Nur, wenn beides geringwertig ist, ist § 243 II (+)
§ 246 StGB Schema
I. TB 1. Obj. TB a) TO: fremde bewegl. Sache b) TH sich/Drittem zueignen (P) - äußerlich erkennbare Betätigung des Zueignunswillens - Obj. Willensbetätigung auf Eigentumsverschiebung -> äußerl. Manifestation c) TM: rechtswidrig II./III. RW/Schuld IV. form. Subsidiarität
§ 246 (P) mehrfache Zueignung der selben Sache?
eA: TB-Lösung, erneute Zueignung = bedeutungslos
- nur doch TB (+), wenn: nicht durch VDel erlangt; keine strafbare Handlung; vorher kein Zueignungswillen
aA: Konkurrenzlösung, mitbestrafte Nachtat
§ 249 StGB Schema
I. TB 1. Obj. TB a) fremde bewegl. Sache b) TH: Gewalt gegen Person/Drohung mit ggw. Gefahr für Leib/Leben c) Wegnehmen (PROBLEM: Auch bei Weggabe?) d) Finalzshg: Raubmittel+Wegnahme 2. subj. TB a) VS b) Zueignungsabsicht c)RW d. Zueignung d)VS bzgl RW. der Zueignung (EVTL. QTBs 250 StGB) II. RW/Schuld
§ 252 StGB Schema
I. Obj. TB
1. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
- vollendet, aber nicht beendet
- frische Tat: unmittelbare räumlich-zeitliche Nähe
- Betreffen: auch ohne sinnliche Wahrnehmung möglich (für betroffen halten genügt!)
2. TH: verüben von Gewalt/Drohung mit ggw. Gefahr für Leib/Leben
II. subj. TB
1. VS
2. Besitzerhaltungsabsicht
EVTL: Qualifizierungen, wenn RaubTBM erfüllt
§ 303 StGB Schema
I. Obj. TB.
1. fremde Sache, unbeweglich auch möglich
2. Beschädigen:
- physikalische Einwirkung, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt
- Erscheinungsbild nur, wenn ästhetische Gebrauchsbestimmung der sache
- Verbindung mit Sache, sodass Entfernung = Substanzverletzung
3. Zerstören
- völlige Aufhebung Gebrauchsfähigkeit
4. Verändern Erscheinungsbild
- nicht nur unerhebliche/vorübergehende Veränderungen
II. Subj. TB
1. VS bzgl. Obj. TB
III. RW/Schuld
IV. Strafantrag, 303c StGB
§ 263 StGB Schema
I. Obj. TB 1. TüT - Einwirken auf das Vorstellungsbild (Unterlassen nur bei Garantenstellung!) 2. Irrtum - Fehlvorstellung über Tatsachen 3. Vermögensverfügung - P: Dreiecksbetrug, Lagertheorie - muss freiwillig stattfinden 4. Vermögensschaden - bei Verträgen (Gesamtsaldierung) - pers. Schadenseinschlag, soziale Zweckverfehlung - schadensgleiche V-Gefährdung II. subj. TB 1. VS 2. Bereicherungsabsicht (stoffgleich!) 3. RW. d. Zueignung 4. VS. bzgl. RW d. Zueignung III. Qualifizierung etc. IV. Strafzumessung, schwerer Fall etc.
Anstellungsbetrug?
Kommt auf Verhältnis an
Privatrechtl. Verhältnisse (-), wenn Arbeitsleistung einwandfrei
ES SEI DENN: Vertrauensstellung, Ausbildung nötig
Beamt.Rechtl.:
Immer V-Schaden!
§ 263a StGB Schema?
Ähnlich § 263 StGB, nur Begriffe computerspezifisch auslegen. I. TB - unrichtige Programmgestaltung - Verwendung unrichter/unvollst. Daten - Unbefugte Verwendung von Daten - Unbefugte Einwirkung auf Ablauf II. dadurch Ergebnis beeinflusst III. dadurch Schaden IV. Dadruch. Bereicherung zulasten d. Geschädigten
§ 253, 255 StGB
I. Obj. TB 1. Gewalt/gegen Person (255) 2. abgenötigtes O-Verhalten (HDU) - muss Folge des Zwangs sein -PROBLEM: genügt jedes O-Verhalten? ABgrenzung: 249/253,255?! 3. V-Nachteil - dadurch = spez. Folge II. subj. TB - ähnlich 263 (Bereicherungsabsicht etc.) III. RW (positiv feststellen!!) IV. Schuld V. Strafe: EVTL bes. schwerer Fall
§ 253 PROBLEM
Genügt jedes abgenötigte O-Verhalten?
hL: Selbstschädigungstheorie: O muss - 263 gleich - V-Vfg. mit einem Rest Freiwilligkeit treffen.
- O muss Mitwirkung für unerlässlich halten
- vis absoluta kein Erpressungsmittel
Rspr.: jedes Verhalten reicht
- auch vis absoluta, um schädigende Handlung selbst vorzunehmen
- bei Erpressung fehlt die bei 263 vorliegende Freiwilligkeit
PROBLEM: § 253, 255 Verhältnis zu § 249 StGB
Taktik Klausur?
hL: wenn V-Vfg. von O gefordert schließt Selbstschädigung d. Weggabe Fremdschädigung d. Wegnahme aus.
ENTSCHEIDEND: innere Willensrichtung des O (habe ich eine Wahl? -> 253, 255) sonst § 249!
Rspr.: äußeres Erscheinungsbild! Praktischer (Geben oder NEHMEN?)
WICHTIG! Nur wenn unterschiedl. Ergebnisse: Streit entscheiden
§ 253 Verhältnis zu § 263 StGB
2 Fallgruppen
1. Täuschung dient Drohung
- Bedrohen mit ungeladenem Revolver
eA: Betrug (-), da unbew. freiwillige Selbstschädigung fehlt
aA: Konkurrenz, Betrug tritt zurück, kein eigenständiges Unrecht
- Täuschung selbständig neben Drohung
- hM: Tateinheit (§ 52), wenn Täuschung/Drohung ohne Zusammenhang
- mA: nur Erpressung
§ 266 StGB Allgemein
2 TBs
Missbrauchs-/Treubruchtatbestand
Vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens durch Verletzung vermögensbezogener Verhaltenspflichten
§ 266 I 1 Alt. StGB
Missbrauchstatbestand
I. Obj. TB
1. Befugnis, über fremdens Verm. zu verfügen/anderen zu verpflichten
- besondere V-Betreuungspflicht als Hauptpflicht von Bedeutung
2. missbrauchen
- rechtsgeschäftl. Handeln im Rahmen des rechtl. Könnens (Außenverh.) unter Überschreitung des rechtl. Dürfens (Innenverh.)
3. V-Nachteil des zu Betreuenden
II. subj. TB
1. Vorsatz
§ 266 I 2. Alt. StGB
Treubruchtatbestand
I. Obj. TB
1. kraft Gesetzes etc. obliegende Pflicht, fremde V-Interessen wahrzunehmen
- muss Hauptpflicht sein
- Indizien (Selbstständigkeit, Bedeutung d. Angelegenheit, Dauer)
2. verletzen
- pflichtwidriges Handeln, Dulden, Unterlassen
3. V-Nachteil des zu Betreuenden
- “dadurch” = unmittelbare Folge
II. subj.
1. VS
Hehlerei, § 259 StGB Schema
I.Obj. TB 1. Sache, die anderer gestohlen/d. VDel erlangt hat 2. TH a) ankaufen/sich/drittem verschaffen - auch Teilnemer (keine Mittäter!) b) absetzen - selbständige wirtschaftl. Verwertung im Int. des Vortäters c) absetzen helfen - unselbständige Unterstützung des Vortäters II. Subj. TB 1. VS 2. Absicht, sich/Dritten zu bereichern III. Qual. § 260 I Nr. 1. etc.
§ 211 StGB
WICHTIG! hoher Strafrahmen -> restriktive Auslegung
I. TB
1. obj.
a) Mensch (P: ab wann Menschqualität?)
b) töten
c) Tatmodalität (2. Gruppe) WICHTIG: Kein § 28 StGB)
- Heimtücke: P: Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit (BGH) ODER bes. verwerflicher Vertrauensbruch (Lit.)
- grausam (unnötiges Quälen, unbarmherzige Gesinnung)
- gemeingefährliches Mittel (fehlende Beherrschbarkeit)
2. Subj.
a) Vorsatz (P: Hemmschwellentheorie)
b) Beweggründe (211 1. Gruppe bes. pers. Merkmal 28 I BGH, müssen bewusst+tatbeherrschend sein Lit)
- Mordlust
- Habgier
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- sonst. niedrige Beweggründe (sittlich tiefste Stufe/ verachtenswert)
c) Absichten (3. Gruppe) bes. pers. Merkmal 28 I oder 28 II Lit
- um andere Strafat zu ermöglichen
- um andere Straftat zu verdecken
c) TB-Korrektur?
- bes. Fälle
- TB ablehnen, 212 (Lit) ODER RF-Lsg. lebenslange Freiheitsstrafe durch 3-15 jahre ersetzen
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen Schema
I. TB
1, obj.
TO, TH: anderer Mensch, töten
TM: bestimmt durch ausdrückl.+ernstliches Verlangen!
- T muss dadurch töten! nicht bei vorherigem Tatentschluss!
PROBLEME: Unterlassen, Schwergewicht Tatbeitrag etc. Herrschaft letzter Schritt
2. subj.
VS
PROBLEM: Verhältnis § 211/212 StGB
hL: Stufenverhältnis
- 212 GrundTB, 211 Qualifikation
- alle Mordmerkmale = höchstpers. Zurechnung, also EVTL TB-Verschiebung 28 II StGB
- auch bei tatbez. Mordmerkmalen!
Rspr.: selbständige TBs
- alle Mordmerkmale = strafbegründend, 28 II (-)
- Milderung, wenn pers. Mordmerkmale bei einem nicht in Betracht kommen
- Teilnehmer, der Mordmerkmale nicht kennt, 212 strafbar!
§ 221 StGB Aussetzung Schema
I. Obj. Tb 1. Mensch 2. in hilflose Lage versetzen - ohne Möglichkeit, sich selbst vor qual. Lebens/Leibesgefahr zu schützen - auch gesunde Erwachsene 3. Im-Stich-Lassen - Garantenstellung nötig 4. DADRUCH: Gefahr des Todes/schwerer Gesundheitsschädigung II. subj. TB VS III. Qualifikationen - 221 II Nr. 1 bes. Merkmal 28 II
§ 223 StGB Körperverletzung
I. Obj. TB 1. körperlich misshandeln - üble unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden/ Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt - Bagatellangriffe TB (-) - ARZT: (+) ABER: RW (-) 2. an der Gesundheit schädigen - Hervorrufen/Steigern eines pathologischen Zustands II. subj. 1. VS III. RW. 1. Einwilligung
§ 224 Probleme/Definitionen
I. GrundTB 223 muss erfüllt sein
II. QTB § 224
1. Beibringen von Gift
- organische/anorganische Stoffe, die nach Menge/Einwirkungsweise im konkr. Fall geeignet f. Gesundheitsschädigung sind
- andere gesundheitsgefährdende Stoffe, die thermisch/mechanisch wirken
- Beibringen = Inverbindungbringen mit dem Körper, sodass schödigende Wirkung entfaltet werden kann
2. Begehen mit gefährlichem Werkzeug
- körperfremder Gegenstand, der nach Beschaffenheit + konkr. Art der Verwendung geeignet ist, von außen erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- hM: nur bewegliche Sachen!
3. hinterlistiger Überfall
- planmäßiges Verdecken der Verletzungsabsicht, damit O weniger abwehrbereit ist
- Ausnutzen kein hinterlistiger Überfall!
4. Gemeinschaftliches Begehen
- min. 2 Personen, auch T und Gehilfe!
5. Leben gefährdende Behandlung
- hM.: generelle Eignung genügt!
II. subj.
Vorsatz bzgl GrundTB+QTB!
§ 226 StGB Fragen:
- Verlust Körper/Sinnesfunktion -> Welche? wann?
- wichtiges Glied
- Vorsatz?
- Sehvermögen, wenn 5-10% übrig
- Gehör nicht, wenn nur ein Ohr
- Sprechvermögen, völlige Stimmlosigkeit nicht erforderlich
- Fortpflanzung auch bei Kindern möglich
- Sehvermögen, wenn 5-10% übrig
- Glied = jeder mit dem Körper durch Gelenk verbunde äußere Körperteil
- wichtiges Glied nach individueller Eigenschaft wichtig!
- abstrakt generelle Wichtigkeit nicht mehr aktuell! - Muss wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein UND
Gefahrtypischer Kausalzusammenhang
§ 227 PROBLEM: “Druch die KV”?
Gefahrverwirklichungszusammenhang
- Muss Tod durch KV-HANDLUNG oder -ERFOLG eintreten?
eA: KV ERFOLG
aA: KV HANDLUNG
Wird dieser durch O Verhalten durchbrochen?
- eher (-), wenn deliktstypische Reaktion des O
- grob fahrlässiges/vors. Verhalten Dritter Gefahrzshg. (-)
- leichte FL weiterhin (+)
§ 231 StGB Obj. Bedingung der Strafbarkeit
Zeitpunkt d. Beteiligung, wenn obj. Bed. der Strafbarkeit eingetreten ist?
hM: Egal, ob zu Zeitpunkt beteiligt oder nicht, da sonst Beweisschwierigkeiten
TdL: (-) wenn erst nach Tod Beteiligung an der Schlägerei
§ 267 StGB Urkundenfälschung Schema
I. Obj. TB.
1. Urkunde
- verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist.
2. unecht: Hersteller/Austeller fallen auseinander (Geistigkeitstheorie!)
3. verfälscht: Beweisrichtung wird nachträglich verändert
4. herstellen
- erstmaliges Verleihen der Urkundsqualität
5. verfälschen: Ändern der Beweisrichtung, auch durch Aussteller selbst möglich
6. gebrauchen
- Zugänglichmachung der sinnlichen Wahrnehmung
II. subj. TB
1. VS
2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
- bezwecken/ sicher wissen, dass er täuscht
§ 268 StGB Schema
I. Obj. TB.
1. technische Aufzeichung, § 268 II legaldefiniert
2. Darstellung = dauerhaft vom Gerät trennbar
3. selbsttätig: nur bei neuem Informationsgehalt (nicht bei bloßer Reproduktion (Film, Tonband etc.))
4. unecht = Aufzeichnung stammt nicht/ nicht in der Form von selbsttätigem Gerät
5. herstellen
6. störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang P:
- bei täuschender Dateneingabe (-)
- zeitweiliges Abschalten (+/-)
- garantenwidriges Entstören, 13 StGB (+)
7. verfälschen, § 267
8. gebrauchen, § 267
II. sub. TB
1. VS
2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Funktionen einer Urkunde?
- Perpetuierungsfunktion
- dauerhafte Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung - Beweisfunktion
- obj. Beweiseignung: Kann Erkl. über rechtl. Verhätnisse Auskunft geben?
- subj. Beweisbestimmung: Soll sie Beweis erbringen? Zufalls-/Absichtsurkunden - Garantiefunktion: Erkennbarkeit des Ausstellers und Einstehenwollen für den Inhalt
Sonderformen einer Urkunde
- Zusammengesetzte Urkunde
- Erklärung, die mit Augenscheinsobjekt räumlich fest und dauerhaft zu BEWEISEINHEIT verbunden wird - Beweiszeichen
- wortvertrende Symbole statt expliziter Erklärungen
- Rechtsverkehr hat Interesse daran
- TÜV-Plakette, Plombe etc.
- erst durch hinreichend feste Verbindung mit Sache kommt es zu Erklärungswert
Wann ist Aussage falsch?
hM: Widerspruch von Wort und Wahrheit
aA: Widerspruch Wort/Wissen
Wahrheitspflicht erstreckt sich auf die Vernehmung: ALSO Beweisthema, Angaben zur Person und Glaubwürdigkeitsfragen
§ 153 StGB Schema
I. Obj. TB 1. TQ: Zeuge/Sachverständiger 2. vor Gericht/zust. Stelle 3. falsch aussagen - Vollendung erst mit Abschluss der Vernehmung II. subj. TB 1. VS - fehlt bei Irrtum und über Grenze v. Wahrheitspflicht III. RW IV. Schuld V. Strafe - Aussagenotstand? § 157 I - Eidesunmündiger, § 157 II - Berichtigung, § 158!
§ 154 Meineid
ähnlich § 153 StGB
- falsch schwören, Aussagen + EID
§ 160 StGB Verleitung zur Falschaussage schema und PRoblem?
- schließt Lücke, die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte lässt I. TB 1. Aussagedelikt eines anderen - obj. TB reicht 2. verleiten hierzu - Jede Veranlassung II. Subj. - muss auf UNVORSÄTZLICHE Tat der Aussageperson gerichtet sein III. RW IV. Schuld V. Strafe - Berichtigung möglich!
PROBLEM: Irrtumsfälle
- HM geht von bösgläubigkeit des Zeugen aus, § 30 I (vers. Anstiftung)
- HM geht von Gutgl. aus, aber Zeuge lügt bewusst
- hM: 160 (+), Rechtsgut ist verletzt
- aA: 160 versucht
§ 145 I Nr. 1 d StGB Schema
I. TB
1. TS: Behörde etc., § 11 Nr. 7 StGB, 158 I StPO
2. vortäuschen, dass rw. Tat begangen worden sei
- unwahre Tatsachenbehauptung
- müssen geeignet sein, Ermittlungen zu starten
- ungerechtfertigt (+), wenn Gepräge Tat geändert wird
- gerechtfertigt, wenn nur ein wenig aufgebauscht
II. Subj. TB
1. VS
2. Wider besseres Wissen
III. Rw
IV. Schuld
V. Strafe, evt. Berichtigung analog § 158 StGB
§ 145 d II Nr. 1 StGB Schema
I. TB 1. TS: Behörde etc. 2. Über Beteiligte an rw. Tat täuschen - Tat muss wirklich begangen sein, zumindest nach Täteransicht - Täuschung ist Hinstellen eines Unbeteiligten als Tatbeteiligten iwS - Fahrerwechsel nach Unfall - WICHTIG: Leugnen straflos (nemo tenetur) - Initiative ist strafbar II. subj. TB 1. VS 2. wider besseres Wissen III. RW/SCHULD/Strafe
§ 164 StGB Schema
I.Obj. TB 1. TO: anderer Mensch 2. Bei Behörde etc... 3. falsch verdächtigen wg. rw. Tat - müssen geeignet sein - EVTL (str.) auch durch unterlassene Berichtigung von falscher Aussage, § 13 I - Leugnen nicht strafbar (nemo tenetur) II. subj. TB 1. VS 2. wider besseres Wissen 3. Absicht, ein Verfahren herbeizuführen - sicheres Folgewissen reicht aus III/IV. RW/Schuld V. Strafe, evtl. § 158 StGB (str.)
§ 257 StGB Begünstigung Schema
I. Obj. TB 1. rw. Tat eines anderen 2. Hilfe Leisten - alles, was obj. geeignet ist, den Vorteil gegen drohende Restitution der V-Lage zu sichern - Dulden von Lagerung auch II. Subj. TB 1. VS 2. Absicht, Vortäter Tatvorteile zu sichern III./IV. RW/SChuld V. Strafe VI. Verfolgbarkeit
§ 258 StGB Strafvereitelung Schema
I. Obj. TB 1. rw. Tat eines Anderen 2. ganz/zum Teil vereiteln, dass T bestraft etc. - auch bei geraumer Zeit (1 Woche) II. subj. TB 1. VS 2. Absichtlich/wissentlich
MÖGL. Vollstreckungsvereitelung und QTb, wenn Amtsträger!
WICHTIG: § 258 VI StGB
§ 306 StGB Brandstiftung Schema
I. Obj. TB
1. TO. fremde Gebäude etc. § 306 I Nr. 1-6 StGB
2. In Brand setzen/ d. Brandlegung zerstört
- in Brand setzen: funktionswesentliche Gebäudeteile müssen nach Entfernung des Zündstoffes selbst weiterbrennen können
- auch intensivieren = tbmäßig
- EVTL: wenn T sicher sein konnte, dass keine Personen (1-Raum, sonst unmöglich)
II. subj. TB
1. VS, falls (-) -> § 306 d StGB
III. RW: Einwillgung v. § 903 BGB?
IV. Schuld
V. Strafe: tätige Reue, § 306 e StGB
§ 142 StGB Unerlaubes Entfernen vom Unfallort Schema
I. Obj. TB
1. Unfall: plötzliches Ereignis im Zshg. mit typischen Verkehrsgefahren, unmittelbar nicht zu belanglosen Personen/Sachschäden führt.
2. Unfallbeteiligter, § 142 V StGB
3. TH
a) sich vom UO entfernen
- willensgetragene Ortsveränderung, sodass Zshg. zu Unfall verdeckt
Nr. 1: vor Ermöglichung Feststellungen etc.
Nr. 2: vor Ablauf Wartefrist (Einzelfall bzgl. Länge)
b) Nichtermöglichen nachträgl. Feststellungen
nach berechtigtem/entschuldigtem Entfernen
Verkehrsstraftaten, konkr. Gefahr liegt wann vor?
Wenn Schaden eingetreten (+)
Wenn kein Schaden, ist er in bedrohliche Nähe gerückt und hing das Ausbleiben nur noch vom Zufall ab? (“gerade nochmal gut gegangen!”)
Beeinträchtigungs- / Gefahrerfolg?
2 Taterfolge nötig!
- Generelle Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn geeignet, den ungestörten Ablauf zu gefährden
- DADRUCH: konkrete Gefahr, verkehrsspezifisch.
PROBLEM: § 263 Vermögensverfügung, wenn Geld für Begehung von Straftat gezahlt wird?
eA: dieses Vermögen wird nicht geschützt,
- Idee des 817 S.2 BGB
- Leistender tut dies “auf eigene GEfahr”
- Geschäft ist wg 134/138 nichtig/sittenwidrig
hM: Vermögen wird geschützt
- 817 S.2 regelt nur Rückforderungen, keine Gültigkeit des RG
- kein “Freibrief” des Schädigers
- sonst rechtsfreier Raum im Bereich von Kriminellen!
§ 242 StGB was ist Zueignungsobjekt?
Sache selbst oder der in ihr verkörperte funktionsspezifische SACHWERT!
316 StGB absolute Fahruntüchtigkeit?
ab 1,1%o wird unwiderleglich vermutet
§ 211 StGB Hemmschwellentheorie?
Abgrenzung dolus eventualis/bew. Fahrlässigkeit
-> bei Tötung ist diese Schwelle zu überwinden, daher muss der VORSATZ deutlich zur Überzeugung des Gerichts dargetan werden
§ 211 StGB
Arglosigkeit, auch bei SChutzbereiten Dritten mögl?
JA, also Kindstötung, wenn Mutter weg zB.
Gewahrsam? DEF
Gewahsam ist die tats. Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen
auch Kinder etc. können diesen besitzen!
Stoffgleichheit?
= erstrebte Bereicherung und Schaden beruhen auf derselben V-Verfügung
Erschleichen DEF
= Verhalten, bei dem Sicherheitsvorkehrungen umgangen werden ODER
das den Charakter des Verheimlichens oder den Anschein der Ordnungsgemäßheit erweckt
Befugnis DEF
= nach außen wirkende Rechtsmacht, auf fremdes Vermögen einzuwirken oder schuldr Verpflichtung zu schaffen
Missbrauch Befugnis?
Überschreitung des rechtlichen Dürfens trotz rechtlichen Könnens (wirksam ausgeübt)
Vermögensbetreuungspflicht
wesentliche Hauptaufgabe
Betreuung fremden Vermögens
von Eigenverantwortlichkeit/Selbstständigkeit geprägt
§ 250 I Nr. 1 b) StGB schwerer Raub
- sind objektiv ungefährliche Gegenstände taugl. Tatmittel für die Qualifikation?
Grds. sagt TB nichts zu ungefährl. Gegenst. ALSO JA?
- eher (-), wenn der Gegenstand völlig ungefährlich ist, denn dann steht das Täuschungsmoment im Vordergrund, um den Widerstand zu brechen, nicht die Drohung mit der Waffe.
Die GEFÄHRLICHKEIT der Situation ergibt sich für das Opfer nicht aus dem Gegenstand, sondern aus der TÄUSCHUNG!
250 I Nr. 1 b) StGB (-)