812 ff Flashcards
Welche Kondiktionsansprüche gibt es?
Leistungskondiktion/Nichtleistungskondiktion
LeiKO = 812 I 1 1.Fall + Sonderregeln
NLeiKO = 812 I 1 2.Fall + Sonderregeln
Etwas erlangt? Wie definiert? was gehört dazu?
- Erwerb von Rechten (dingl./pers.)
- ET/PfandR etc.
- Geld (ET/Besitz an Scheinen) bzw. Auszahlungsanspruch bei Überweisung 780 BGB - rechtl. geschütze Vorteile
- Besitz
- BuchR
- Auflassung - Befreiung von Verbindlichkeit
- Nutzungsfälle (PROBLEM)
- nichtkörperliche Gegenstände d. Leistung
BGH: Erlangtes Etwas = Ersparte Aufwendungen, Wert kondizierbar
hL: Gebrauchsvorteil/DienstL selbst = etwas, Wert ist zu vergüten
“Durch Leistung”
Leistung = jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
“ohne Rechtsgrund” 812 I 1 1. Fall
da LeiKO, muss Leistungszweck verfehlt worden sein ODER
Erfüllung einer Verbindlichkeit war Zweckbestimmung und nicht erreicht!
812 I 2 1./2. Fall
- späterer Wegfall des RG (1. Fall)
- Verpflichtung, wegen derer geleistet wurde, fällt endgültig weg
- -> Bedingung/Anfechtung der WE - Nichteintritt des bezweckten Erfolgs (2. Fall)
- PROBLEM: Leistung nicht auf Verpflichtung hin, sondern anderer LeistZweck beabsichtigt
Leisterfüllung UND über dies hinausgehender Erfolg bezweckt, aber nicht erreicht
VSS: der nach dem Inhalt des RG gewollte Erfolg tritt nicht ein + endgültig nicht!
817 S.1 SCHEMA
- etwas erlangt
- durch Leist
- Gesetz/Sittenversoß d. Emfängers
- hM: pos. Kenntnis des Verstoßes nötig
- aA: obj. Verstoß genügt
- > gilt auch für Verstoß des Leistenden - Ausschluss: 817 S.2
812 I 1 2. Fall NLeiKo
Eingriffskondiktion
- Etwas erlangt
- in sonst. Weise
- gerade nicht “durch Leistung” - auf Kosten des Ast.
- in den Zuweisungsgehalt seiner Rechtsposition - ohne Rechtsgrund
- kein Rechtsgrund, wenn Rechtserwerb nach Güterzuordnung nicht beim Empfänger verbleiben soll
Rückgriffskondiktion?
Zahlung auf fremde Schuld, Zahlender erhält Asp gegen Sch, Rückgriff darf aber nicht spezieller geregelt sein.
SchuldnerSchutz ist aber analog anzuwenden, 404 ff BGB “aufgedrängter Rückgriff” ist möglich
es sei denn 399 2. Fall BGB
Verwendungskondiktion?
Gläubiger hat werterhöhende Aufwendungen auf Sachen des Sch ohne dessen Mitwirkung gemacht
816 I 1 SCHEMA + PROBLEME
- Vfg. eines Nichtberechtigten
- nach hM keine Verpflichtungsgeschäfte!, dafür reicht EBV - Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten
- zB gutgl. Erwerb
- evtl. Genehmigung des Berechtigten - Umfang
- hM: auch Gewinn, also das, was der Verfügende erhalten hat
mM: Befreiung von Verbindlichkeit
816 II BGB SCHEMA
- Leist an NichtBerechtigten
- derjenige, dem Recht nicht zusteht
- aufgrund dieses nicht zustehenden Rechts Leist erhalten - dem Berechtigten ggü. wirksam
- (+), wenn Sch von Pflicht frei wird
- zB 407- 409 BGB
PROBLEM: Kollision verlängerter EV/Globalzession
816 I 2
- wirksame Vfg. NichtBerechtigter
- Unentgeltlichkeit d. Vfg.
- unabhängig von Gegenleistung - Unmittelbarkeit d. V-Verschiebung
- kein Umweg über Vermögen des Verfügenden
818 BGB
- 818 I BGB:Herausgabe von Nutzungen/Surrogaten
- tatsächlich gezogene Nutzungen!
- wenn nicht mögl. -> Wertersatz 818 II BGB
Surrogate auch, solange durch bestimmungsgemäße Ausübung des Recht erlangt ist
- 818 II Wertersatz
- Ermittlung: obj. Verkehrswert (hM)
- subj. Wertzuwachs des Empf. (Lit)
- -> also auch erzielter Gewinn - 818 III Entreicherung
- Bereicherungsgegenstand selbst und Wert nicht mehr im V des Empfängers - Verschärfte Haftung, 818 IV BGB
- wenn Rechtshängigkeit
- pos. Kenntnis 819 BGB
- -> P: Minderjährige auf sie selbst oder gesetzl. Vertreter?
Saldotheorie/Zweikondiktionenlehre?
- was bedeutet es?
Zweikondiktionenlehre:
- die Ansrüche gegeneinander bleiben bestehen unabhängig voneinander.
- einer würde das Risiko des Untergangs der Sache tragen, obwohl die Sache beim anderen ist
Saldotheorie:
- “Aufrechnung kraft Gesetzes”
- Ansprüche werden saldiert
- Die Kondiktionsansprüche sind “Fortsetzung” des Vertrags, FAKTISCHES SYNALLAGMA
SALDOTHEORIE ist Billigkeitserwägung! Abwägen, wann diese dem Käufer/Verk. zugute kommen soll
SALDOTHEORIE bei Minderjährigen? PROBLEM
Da SALDOTHEORIE bereits Ausnahmecharakter ist, darf sie nicht gelten, wenn höheres Recht diese überlagert
- 104 ff. ist höherwertig, also: keine Anwendung bei Mj.!
- weil: das Vertragsverhältnis auf 812 ff ausgedehnt wird, hier würde aber 104ff den Mj. schützen, also auch bei Saldotheorie