812 ff Flashcards

1
Q

Welche Kondiktionsansprüche gibt es?

A

Leistungskondiktion/Nichtleistungskondiktion
LeiKO = 812 I 1 1.Fall + Sonderregeln
NLeiKO = 812 I 1 2.Fall + Sonderregeln

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2
Q

Etwas erlangt? Wie definiert? was gehört dazu?

A
  1. Erwerb von Rechten (dingl./pers.)
    - ET/PfandR etc.
    - Geld (ET/Besitz an Scheinen) bzw. Auszahlungsanspruch bei Überweisung 780 BGB
  2. rechtl. geschütze Vorteile
    - Besitz
    - BuchR
    - Auflassung
  3. Befreiung von Verbindlichkeit
  4. Nutzungsfälle (PROBLEM)
    - nichtkörperliche Gegenstände d. Leistung
    BGH: Erlangtes Etwas = Ersparte Aufwendungen, Wert kondizierbar
    hL: Gebrauchsvorteil/DienstL selbst = etwas, Wert ist zu vergüten
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3
Q

“Durch Leistung”

A

Leistung = jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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4
Q

“ohne Rechtsgrund” 812 I 1 1. Fall

A

da LeiKO, muss Leistungszweck verfehlt worden sein ODER

Erfüllung einer Verbindlichkeit war Zweckbestimmung und nicht erreicht!

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5
Q

812 I 2 1./2. Fall

A
  1. späterer Wegfall des RG (1. Fall)
    - Verpflichtung, wegen derer geleistet wurde, fällt endgültig weg
    - -> Bedingung/Anfechtung der WE
  2. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs (2. Fall)
    - PROBLEM: Leistung nicht auf Verpflichtung hin, sondern anderer LeistZweck beabsichtigt

Leisterfüllung UND über dies hinausgehender Erfolg bezweckt, aber nicht erreicht

VSS: der nach dem Inhalt des RG gewollte Erfolg tritt nicht ein + endgültig nicht!

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6
Q

817 S.1 SCHEMA

A
  1. etwas erlangt
  2. durch Leist
  3. Gesetz/Sittenversoß d. Emfängers
    - hM: pos. Kenntnis des Verstoßes nötig
    - aA: obj. Verstoß genügt
    - > gilt auch für Verstoß des Leistenden
  4. Ausschluss: 817 S.2
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7
Q

812 I 1 2. Fall NLeiKo

A

Eingriffskondiktion

  1. Etwas erlangt
  2. in sonst. Weise
    - gerade nicht “durch Leistung”
  3. auf Kosten des Ast.
    - in den Zuweisungsgehalt seiner Rechtsposition
  4. ohne Rechtsgrund
    - kein Rechtsgrund, wenn Rechtserwerb nach Güterzuordnung nicht beim Empfänger verbleiben soll
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8
Q

Rückgriffskondiktion?

A

Zahlung auf fremde Schuld, Zahlender erhält Asp gegen Sch, Rückgriff darf aber nicht spezieller geregelt sein.
SchuldnerSchutz ist aber analog anzuwenden, 404 ff BGB “aufgedrängter Rückgriff” ist möglich

es sei denn 399 2. Fall BGB

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9
Q

Verwendungskondiktion?

A

Gläubiger hat werterhöhende Aufwendungen auf Sachen des Sch ohne dessen Mitwirkung gemacht

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10
Q

816 I 1 SCHEMA + PROBLEME

A
  1. Vfg. eines Nichtberechtigten
    - nach hM keine Verpflichtungsgeschäfte!, dafür reicht EBV
  2. Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten
    - zB gutgl. Erwerb
    - evtl. Genehmigung des Berechtigten
  3. Umfang
    - hM: auch Gewinn, also das, was der Verfügende erhalten hat
    mM: Befreiung von Verbindlichkeit
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11
Q

816 II BGB SCHEMA

A
  1. Leist an NichtBerechtigten
    - derjenige, dem Recht nicht zusteht
    - aufgrund dieses nicht zustehenden Rechts Leist erhalten
  2. dem Berechtigten ggü. wirksam
    - (+), wenn Sch von Pflicht frei wird
    - zB 407- 409 BGB

PROBLEM: Kollision verlängerter EV/Globalzession

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12
Q

816 I 2

A
  1. wirksame Vfg. NichtBerechtigter
  2. Unentgeltlichkeit d. Vfg.
    - unabhängig von Gegenleistung
  3. Unmittelbarkeit d. V-Verschiebung
    - kein Umweg über Vermögen des Verfügenden
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13
Q

818 BGB

A
  1. 818 I BGB:Herausgabe von Nutzungen/Surrogaten
    - tatsächlich gezogene Nutzungen!
    - wenn nicht mögl. -> Wertersatz 818 II BGB

Surrogate auch, solange durch bestimmungsgemäße Ausübung des Recht erlangt ist

  1. 818 II Wertersatz
    - Ermittlung: obj. Verkehrswert (hM)
    - subj. Wertzuwachs des Empf. (Lit)
    - -> also auch erzielter Gewinn
  2. 818 III Entreicherung
    - Bereicherungsgegenstand selbst und Wert nicht mehr im V des Empfängers
  3. Verschärfte Haftung, 818 IV BGB
    - wenn Rechtshängigkeit
    - pos. Kenntnis 819 BGB
    - -> P: Minderjährige auf sie selbst oder gesetzl. Vertreter?
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14
Q

Saldotheorie/Zweikondiktionenlehre?

- was bedeutet es?

A

Zweikondiktionenlehre:

  • die Ansrüche gegeneinander bleiben bestehen unabhängig voneinander.
  • einer würde das Risiko des Untergangs der Sache tragen, obwohl die Sache beim anderen ist

Saldotheorie:

  • “Aufrechnung kraft Gesetzes”
  • Ansprüche werden saldiert
  • Die Kondiktionsansprüche sind “Fortsetzung” des Vertrags, FAKTISCHES SYNALLAGMA

SALDOTHEORIE ist Billigkeitserwägung! Abwägen, wann diese dem Käufer/Verk. zugute kommen soll

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15
Q

SALDOTHEORIE bei Minderjährigen? PROBLEM

A

Da SALDOTHEORIE bereits Ausnahmecharakter ist, darf sie nicht gelten, wenn höheres Recht diese überlagert

  • 104 ff. ist höherwertig, also: keine Anwendung bei Mj.!
  • weil: das Vertragsverhältnis auf 812 ff ausgedehnt wird, hier würde aber 104ff den Mj. schützen, also auch bei Saldotheorie
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