DelR Flashcards

1
Q

§ 823 I BGB Vss

A
I. TB 823
1. RG-Verletzung
- Leben, Körper, Freiheit, Eigentum
- sonst. Rechte (ET-ähnlich)
a) Besitz
b) dingl. Rechte etc.
c) ReaG (betriebsbezogener Eingriff nötig!)
d) APR Art. 2 I iVm 1 I GG
2. Verletzungshandlung
- Tun
- Unterlassen (Garantenstellung nötig)
3. Haftungsbegründende Kausalität
- zw. Verletzungshandlung und Verletzung
- aquivalent/adäquat kausal
- Schutzzweck der Norm
II. RW
- Grds. indiziert
III. Verschulden
- Greds. VS/Fahrl. § 276 BGB
- Ausnahmen: 827, 828 BGB
IV. RF: Schadensersatz
1. Schaden
- unfreiwillige V-Einbuße
2. haftausfüllende Kausalität
- zw. Verletzung und Schaden
- adäqaut/ kausal/ Schutzzweck d. Norm
3. Art und Umfang, § 249
- P: Wertigkeit von immateriellen Schäden
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2
Q

negatorischer Rechtsschutz

  • was ist das?
  • Besonderheiten zu 823?
A

Asp auf Unterlassung von fortdauernden/bevorstehenden Störungen
§ 1004 BGB
- analoge Anwendung auf RG des § 823 BGB

  • verschuldensunabhängig
  • FALLGRUPPEN zu Ehrverletzung und Geschäftsschädigung
    1. Asp auf Widerruf
    2. Unterlassung bei ehrverletzenden Werturteilen
    3. Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils
    4. Gegendarstellung
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3
Q

PROBLEM:

Weiterfressermangel/Schaden

A

mangelhafte Lieferung/Herstellung mangelhafter Sache
hM: hat Käufer an seinen Sachen einen Schaden, der über dem bloßen Minderwert der Sache hinausgeht? “wertende Abgrenzung”
1. “stoffgleicher Schaden” mit Unwert, den Sache wegen Mangelhaftigkeit hat -> Nutzungsinteresse verletzt, ET (-)

  1. Integritätsinteresse verletztz, wenn der Sachschaden das Integritätsinteresse verletzt, dass vorhandenes ET nicht verletzt wird. Wenn mangelhafte Sache zu Schäden an anderen Sachen führt bzw. wenn funktional begrenzter Mangel zu Schäden an gelieferter Sache führt
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4
Q

APR als sonst. Recht iSv § 823 I BGB

A

Schutz der Menschenwürde, § 823 II geht zu kurz

  • auch postmortal (bei groben Entstellungen)
  • RW nicht indiziert, muss festgestellt werden!
  • > Schwere des Verstoßes
  • > GrundR
  • > Rechtskreise: Intim/Privat/Sozialsphäre
  • Intimsphäre immer rw. sonst wertend!

RF

  • Asp auf Beseitigung
  • Unterlassung
  • Schmerzensgeld (genugtuung und Präventionsgedanke!)
  • SE bei Verletzung vermögenswerter Interessen
  • Kondiktionsanspruch
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5
Q

Verkehrssicherungspflichten
Sinn?
Begründung von VSP?

A
löst Garantenpflicht aus, also RGV durch Unterlassen möglich, wenn VSP besteht!
Wodurch entstehen VSP:
- Verkehrseröffnung
-> Straßen etc.
-> Freizeitanlagen
- Sachbeherrschung
-> Kfz, Waffen, (Tiere)

Sind übertragbar

  • nicht auf ungeeignete
  • fällt nicht weg, wandelt sich in Aufsichtspflicht!
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6
Q

§ 823 II BGB Schema

A
I.TB: Verletzung eines Schutzgesetzes
1. Schutzgesetz: Art. 2 EGBGB
- jede Norm, die Ge- Verbot erhält und zumindet auch dem Einzelnen dient
2. Verstoß gg. SchutzGes
a) tb
b) rw
c) schuldhaft (§ 823 II 2 BGB!)
II. RW
- indiziert
- bei Strafgesetz nicht nötig
III. Verschulden
- nur prüfen, wenn nicht schon bei schuldhaft im TB
IV. RF: Schadensersatz
- Schaden
- haft.ausfüllende Kausalität
- Art/Umfang, § 249ff BGB
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7
Q

§ 831 BGB Schema

- Haftung für Verrichtungsgehilfen

A

I. Tbm/rw. unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- Verrichtungsgehilfe = Wer mit Wissen+Wollen des GH in dessen Interesse tätig wird und weisungsabhängig ist
II. Handeln in Ausführung der Verrichtung
- nicht bloß bei Gelegenheit
III. Entlastung, § 831 I 2 BGB

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8
Q

§ 833 BGB Besonderheiten?

Vss

A

vermutetes Verschulden
- tierspezifische Gefahr
I. Tierhalter
= wer Tier nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse verwendet
II. Tötung/Verletzung/Beschädigung durch das Tier
- typische Tiergefahr (unberechenbare + selbsttätiges Verhalten)
- gilt nur für Luxustiere = alles, was kein Nutztier ist
- Nutztier = Haustier (zahm), dass dem Beruf etc. zu dienen bestimmt ist. (Berufstiere etc)

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9
Q

Gefährdungshaftung nach dem StVG

Vss

A

I. Kfz-Halter: wer Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat
II. Körper/Sachschäden BEI Betrieb
- betriebsspezifische Gefahr verwirklicht
- verkehrstechnische Auffassung maßgeblich
III. kein Ausschluss der Haftung
- § 7 II StVG “höhere Gewalt”
- betriebsfremdes, von außen kommend, durch elementare Naturereignisse
- nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar

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