BGB AT Flashcards

1
Q

Wie kommt ein Vertrag zustande?

A

Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, die auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtet sind.

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2
Q

essentalia negotii

A

Die Vertragsbestandteile, die zwingend geklärt sein müssen, ohne diese kommt kein Vertrag zustande.
z.B: Kaufpreis, Kaufsache, Vertragsparteien

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3
Q

Einseitige/mehrseitige Rechtsgeschäfte

A
  1. einseitige RG
    - WE einer Person
    - > empfangs/ nicht empfangsbedürftige WE
    - > Zugang/ Abgabe maßgeblich
  2. Mehrseitige RG
    - VERTRAG (häufigstes RG)
    - Beschlüsse, von Gesellschaften/Vereinen, Mehrheitsprinzip, binden auch nicht abstimmenden
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4
Q

Einigung und EVTL Hindernisse?

A
  1. Einigung iSd §§ 145ff BGB?
    - Angebot+Annahme
  2. Wirksamkeitshindernisse
    - Geschäftsfähigkeit, 104 ff
    - Willensmängel, 116-118
    - Formnichtigkeit 125
    - gesetzl. Verbot/Sittenwidrigkeit, 134, 138
    - Anfechtung, 142 I
    - Nichteintritt v. Bedingungen 158 O
    - unwirksame AGB, 307ff
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5
Q

WE TBM

A
  1. äußerer (obj.) Erklärungstatbestand
    - Verhalten, das nach Vereinbarung oder Verkehrssitte Schluss auf Geschäftswillen zulässt
  2. innerer (subj.) TB
    - Handlungswille
    - Erklärungsbewusstsein
    “überhaupt irgendetwas erklären”
    - Geschäftswille
    will RF herbeiführen
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6
Q

Wann geht empfangsbedürftige WE zu?

Wieso wichtig?

A

WE muss so in MACHTBEREICH des Empfängers gelangen, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Kenntnisnahme zu rechnen ist

Wichtig, da erst mit Zugang empfangsbedürftige WE wirksam wird!

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7
Q

Stellvertretung Vss

A
  1. Anwendbarkeit der StellVertretungsvorschriften
  2. Zulässigkeit der StellV
  3. eigene WE d. Vertreters
    - Abgrenzung zum Boten
  4. Im fremden Namen
    - Offenkundigkeitsprinzip -> Ausnahmen
  5. mit Vertretungsmacht
    - PROBLEME: RechtsscheinsVM
    - Erteilung der VM (Innen/AußenVM)
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8
Q

RechtsscheinsVollmachten 170-173 BGB

A

GRUNDSÄTZLICH, wenn VM nicht wirksam erteilt, kein Wirken gegen Vertretenen!
- AUSNAHMEN: Vertrauen des G-Partners ist aus Rechtsscheingründen schutzwürdig
DULDUNGSVM
- Vertretener lässt es wissentlich geschehen, dass jemand als sein Vertreter auftritt
ANSCHEINSVM
- Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtscheins!
- Vertretener kennt VM nicht, hätte es aber erkennen müssen bei PFLICHTGEM. SORGFALT!

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9
Q

Missbrauch Vertretungsmacht

A

Kollusion

- bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und G-Partner zulasten des Vertretenen -> unwirksam! 138 I BGB

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10
Q

Einigungsmängel

A
  1. modifizierte Annahme, 150 II -> neuer Antrag/Angebot
  2. offener Dissens iSd 154 BGB
    - Parteien wollen beidseitig noch offene Punkte klären
    - wenn durch Ergänzung/Auslegung zu beheben, kein Dissens
  3. versteckter Dissens, 153 BGB
    - Parteien wissen nichts von Einigungsmangel
    a) keine Übereinstimmung wirkl. Wille/obj. Erklärungsinhalt
    - wenn eins davon übereinstimmt -> kein Dissens!
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11
Q

Vertragsschluss durch “sozialtypisches Verhalten”?

A
  1. Lehre vom faktischen Vertrag
    - Vertrag ohne Annahme etc
  2. gA: (-), da Privatautonomie!
    - RG-Lehre ausreichend
    - WE ist KONKLUDENT
    - sonst über GSV zu lösen
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12
Q

AGB

Definiton

A
  1. Vertragsbedingungen
  2. vorformuliert
  3. für Vielzahl von Verträgen
    - mind. 3!
  4. Vom Verwender gestellt (einseitig)
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13
Q

AGB

SChema

A
  1. Anwendungsbereich/Vorliegen von AGB
    - Def AGB und Ausschluss bei § 310 IV BGB
  2. Einbeziehung durch Rechtsgeschäft
    - generelle Einbeziehung 305 II BGB
    Kenntnisnahme nötig
    - 305c I -> überraschende Klauseln nicht! RF: 306 BGB
  3. Auslegung der AGB
    - Vorrang Individualabrede
    - Im zweifel gegen den Verwender, 305c II
  4. Inhaltskontrolle, 307-309
    a) nur von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kontrollfähig
    b) Verstoß gegen Klauselverbot, 309
    - ohne Wertungsmöglichkeit, 309
    -> immer unwirksam!
    - mit Wertungsmöglichkeit, 308
    -> Einzelfallfrage!
    c) Verstoß gg. Generalklausel, 307 I, II BGB
    - unangemessene Benachteiligung
    -> unangemessen = Verwender hat nur seine Int. im Blick
    -> Benachteiligung = Verwender drängt Int. des VP zurück
  5. RF bei Verstoß
    - Geltungserhaltende Reduktion
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14
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit, selbständig und wirksam WEen abzugeben/zu empfangen

G-Unfähigkeit: 104 I Nr. 1: wer nicht 7 ist
104 I Nr. 2 dauernder Zustand, der freie Willensbestimmung ausschließt
105 -> vorübergehende G-Unfähigkeit!

RF: bei G-Unfähigkeit -> WE nichtig, 105 I Zugang 131 BGB
bei beschr. G-Fähigkeit -> led. rechtl. vorteilhafte WEen
UND 112,113

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15
Q

Form

  1. welche Arten der Form gibt es?
  2. Sinn der Form?
A
  1. Arten
    - Schriftform 126
    - Textform, 126b
    - > Mail,Fax etc.
    - elektr. Form 126a
    - not. Beurkundung, 128
  2. Sinn d. Form
    - Warn-/Schutzfunktion
    - Beweis/Doku-Funktion
    - Beratungsfunktion
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16
Q

RF bei Nichtbeachtung der Form?

A

GRUNDSÄTZLICH -> 125 S.1 nichtig

  1. Nebenabrede nichtig -> 139 alles, sofern nicht anzunehmen ist, das RG auch ohne Nebenabrede geschlossen worden wäre
  2. Schwarzkauf! P!
    - erklärtes Geschäft unwirksam, 117 I BGB
    - gewolltes Geschäft nichtig -> 117 II, 125 S.1 BGB
17
Q

HEILUNG von Formmängeln

Vss der Heilung

A
1. gesetzl. Vorschriften regeln dies
VSS
1. Leistung muss erbracht sein
2. Im Zeitpunkt d. Erfüllung muss RG von beiden gewollt sein
3. keine anderen Unwirksamkeitsgründe

RF: volle Wirksamkeit des ganzen Geschäfts!

WICHTIG!
keine analoge Anwendung

18
Q

138 I BGB Vss

A
  1. obj. Sittenverstoß
    - aus Inhalt oder aus Gesamtcharakter
    - > Missbrauch von Macht/Monopol
    - > ggü. Allgemeinheit/Dritten
  2. subj. Vss
    - Kenntnis/ fahrlässige Unkenntnis der Sittenwidrigkeit
  3. Zeitpunkt: Vornahme des Rechtsgeschäfts
19
Q

138 II Vss

A
  1. obj. Vss
    - auffälliges Missverhältnis Leist/GgLeist
    - > obj. wert beider Leistungen
    - > auffällig = Einzelfall!
  2. subj. Anforderungen
    - In Kenntnis des Missverhältnisses die Situation bewusst zunutze gemacht
  3. RF:
    - Nichtigkeit der Geschäfte!
20
Q

Anfechtung, 119ff BGB

A

fehlerhafte WE wird ex-tunc (anfang an) nichtig
Vss
1. Anfechtungsgrund
a) Arten d. Irrtums
- Inhaltsirrtum 119 I 1. Alt. bzgl. Bedeutung der Worte (weiß, was er sagt, aber nicht, was er DAMIT sagt)
- Erklärungsirrtum 119 I 2. Alt. bzgl. Erklärungshandlung (weiß nicht, was er sagt)
- Eigenschaftsirrtum, 119 II bzgl Willensbildung (Vorstellung über Sache/Person/Eigenschaften entspricht nicht der Realität)
2. A-Erklärung
- Berechtigter ggü. dem VP, 143
3. (Frist)
- ohne schuldhaftes Zögern! 121 ODER 123

21
Q

Erklärungsbewusstsein? DEF

A

= RBW, Bewusstsein/Wille, tatsächlich eine Rechtsfolge herbeizuführen/ sich rechtlich zu binden!

22
Q
Zugangsvereitelung durch Empfänger,
Zugang trotzdem (+)?
A

JA, § 242 BGB, wenn nicht berechtigt!

23
Q

Empfangsbote

A

muss nicht geschäftsfähig sein
ist “Briefkasten” des Empfängers
muss WE weiterleiten, bzw. unter normalen Umständen mit Weiterleitung zu rechnen ist

FALLS Empfangsbote ungeeignet -> wird zum Erklärungsboten, Risiko wird auf Erklärenden verlagert!
(Adressat muss Erklärung wirklich erhalten)

24
Q

Lehre vom pot. Erklärungsbewusstsein?

A

Wenn Erklärungswille fehlt, aber der Erklärende bei im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass er Erklärung abgibt und damit rechnen konnte/musste, dass Empfänger es als Erklärung betrachtet

25
Q

Sinn der Form

A

Beratung
Beweis
Warnfunktion

26
Q

AGB kolliderend/widersprechend

- welche gelten? wie gelten diese?

A

eA: (früher hM) letztes Wort gilt, also letzte AGB, da modifizierte Annahme

hM heute: an kollidierende AGB-Stellen tritt dispositives Gesetzesrecht. 306 II BGB
vor allem dann, wenn ABWEHRKLAUSEL nur schriftliche Anerkennung der AGB als Annahme erklärt!

27
Q

AGB Inhaltskontrolle

A
  1. Allg.
    - keine Kontrolle Hauptleistungspflichten (Angemessenheit Preis nicht kontrollieren!)
  2. Verstoß gg. spez. Klauseln
    - 309 BGB keine Wertungsmögl.
    - -> Verstoß = unwirsame Klausel
    - 308 BGB mit Wertungsmögl.
    - -> wenn unangemessen -> Unwirksamkeit d. Klausel (EINZELFALL)
  3. Generalklausel, § 307 BGB
    - Verstoß gegen Grundgedanken der gesetzl. Regelung (EINZELFALL!)
    - unagemessene Benachteiligung = keine Rücksicht auf die Interessen des VertragsP
28
Q

AGB

- geltungserhaltende Reduktion v. teilw. unwirksamen Klauseln?

A

hM: komplette Unwirksamkeit (Kassation)
- Verwender soll sich nicht risikolos einfach AGB machen können
- richterliche Vertragshilfe nicht erwünscht
aA: zulässige Reduktion
- komplette Unwirksamkeit hat Sanktionscharakter
- Interessen auch bei ausgewogener Reduktion fair

29
Q

AGB teilbare Klauseln im rechtm. Teil wirksam?

A

BGH: nur, sofern der rw. Teil komplett weggestrichen werden kann und noch eine sinnvolle Klausel verbleibt (blue-pencil-Test)