BGB AT Flashcards
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, die auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtet sind.
essentalia negotii
Die Vertragsbestandteile, die zwingend geklärt sein müssen, ohne diese kommt kein Vertrag zustande.
z.B: Kaufpreis, Kaufsache, Vertragsparteien
Einseitige/mehrseitige Rechtsgeschäfte
- einseitige RG
- WE einer Person
- > empfangs/ nicht empfangsbedürftige WE
- > Zugang/ Abgabe maßgeblich - Mehrseitige RG
- VERTRAG (häufigstes RG)
- Beschlüsse, von Gesellschaften/Vereinen, Mehrheitsprinzip, binden auch nicht abstimmenden
Einigung und EVTL Hindernisse?
- Einigung iSd §§ 145ff BGB?
- Angebot+Annahme - Wirksamkeitshindernisse
- Geschäftsfähigkeit, 104 ff
- Willensmängel, 116-118
- Formnichtigkeit 125
- gesetzl. Verbot/Sittenwidrigkeit, 134, 138
- Anfechtung, 142 I
- Nichteintritt v. Bedingungen 158 O
- unwirksame AGB, 307ff
WE TBM
- äußerer (obj.) Erklärungstatbestand
- Verhalten, das nach Vereinbarung oder Verkehrssitte Schluss auf Geschäftswillen zulässt - innerer (subj.) TB
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
“überhaupt irgendetwas erklären”
- Geschäftswille
will RF herbeiführen
Wann geht empfangsbedürftige WE zu?
Wieso wichtig?
WE muss so in MACHTBEREICH des Empfängers gelangen, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Wichtig, da erst mit Zugang empfangsbedürftige WE wirksam wird!
Stellvertretung Vss
- Anwendbarkeit der StellVertretungsvorschriften
- Zulässigkeit der StellV
- eigene WE d. Vertreters
- Abgrenzung zum Boten - Im fremden Namen
- Offenkundigkeitsprinzip -> Ausnahmen - mit Vertretungsmacht
- PROBLEME: RechtsscheinsVM
- Erteilung der VM (Innen/AußenVM)
RechtsscheinsVollmachten 170-173 BGB
GRUNDSÄTZLICH, wenn VM nicht wirksam erteilt, kein Wirken gegen Vertretenen!
- AUSNAHMEN: Vertrauen des G-Partners ist aus Rechtsscheingründen schutzwürdig
DULDUNGSVM
- Vertretener lässt es wissentlich geschehen, dass jemand als sein Vertreter auftritt
ANSCHEINSVM
- Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtscheins!
- Vertretener kennt VM nicht, hätte es aber erkennen müssen bei PFLICHTGEM. SORGFALT!
Missbrauch Vertretungsmacht
Kollusion
- bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und G-Partner zulasten des Vertretenen -> unwirksam! 138 I BGB
Einigungsmängel
- modifizierte Annahme, 150 II -> neuer Antrag/Angebot
- offener Dissens iSd 154 BGB
- Parteien wollen beidseitig noch offene Punkte klären
- wenn durch Ergänzung/Auslegung zu beheben, kein Dissens - versteckter Dissens, 153 BGB
- Parteien wissen nichts von Einigungsmangel
a) keine Übereinstimmung wirkl. Wille/obj. Erklärungsinhalt
- wenn eins davon übereinstimmt -> kein Dissens!
Vertragsschluss durch “sozialtypisches Verhalten”?
- Lehre vom faktischen Vertrag
- Vertrag ohne Annahme etc - gA: (-), da Privatautonomie!
- RG-Lehre ausreichend
- WE ist KONKLUDENT
- sonst über GSV zu lösen
AGB
Definiton
- Vertragsbedingungen
- vorformuliert
- für Vielzahl von Verträgen
- mind. 3! - Vom Verwender gestellt (einseitig)
AGB
SChema
- Anwendungsbereich/Vorliegen von AGB
- Def AGB und Ausschluss bei § 310 IV BGB - Einbeziehung durch Rechtsgeschäft
- generelle Einbeziehung 305 II BGB
Kenntnisnahme nötig
- 305c I -> überraschende Klauseln nicht! RF: 306 BGB - Auslegung der AGB
- Vorrang Individualabrede
- Im zweifel gegen den Verwender, 305c II - Inhaltskontrolle, 307-309
a) nur von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kontrollfähig
b) Verstoß gegen Klauselverbot, 309
- ohne Wertungsmöglichkeit, 309
-> immer unwirksam!
- mit Wertungsmöglichkeit, 308
-> Einzelfallfrage!
c) Verstoß gg. Generalklausel, 307 I, II BGB
- unangemessene Benachteiligung
-> unangemessen = Verwender hat nur seine Int. im Blick
-> Benachteiligung = Verwender drängt Int. des VP zurück - RF bei Verstoß
- Geltungserhaltende Reduktion
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, selbständig und wirksam WEen abzugeben/zu empfangen
G-Unfähigkeit: 104 I Nr. 1: wer nicht 7 ist
104 I Nr. 2 dauernder Zustand, der freie Willensbestimmung ausschließt
105 -> vorübergehende G-Unfähigkeit!
RF: bei G-Unfähigkeit -> WE nichtig, 105 I Zugang 131 BGB
bei beschr. G-Fähigkeit -> led. rechtl. vorteilhafte WEen
UND 112,113
Form
- welche Arten der Form gibt es?
- Sinn der Form?
- Arten
- Schriftform 126
- Textform, 126b
- > Mail,Fax etc.
- elektr. Form 126a
- not. Beurkundung, 128 - Sinn d. Form
- Warn-/Schutzfunktion
- Beweis/Doku-Funktion
- Beratungsfunktion