SchadErsR Flashcards
Prüfungsfolge SE-Asp.
A. Haftungsbegründender TB
1. Vss. der Asp. begründenden Norm
(823, 280 etc.)
2. haftbegr. Kausalität
- Rechts/PflVerl muss dem Schädiger zurechenbar sein
- PROBLEME: Schadensanfälligkeit etc
3. RW
- indiziert, meistens
4. Verschulden
- bzgl. der Rechtsverletzung NICHT des Schadens!
- Grds. muss Geschädigter nachweisen, es sei denn: vermutetes Verschulden!
B. Haftungsausfüllender TB (Art/Umfang)
- ersatzfähiger Schaden
- haftungsausfüllende Kausalität
- Schaden muss der PflichtVerl. zuzurechnen sein - Art, Inhalt, Umfang
- 249ff BGB
Zurechnung bei Fallgruppen-PROBLEM
- bes. Schadensanfälligkeit
- Schädiger trägt Risiko, er darf nicht so gestellt werden, als hätte er “normalen” Menschen verletzt
- AUSNAHME: Wenn Minimum an physischer Widerstandskraft - seelische Reaktionen
- Schockschaden, bei nahen Angehörigen
- muss verständlich sein - Folgeschäden
- wenn sie in innerem Zusammenhang stehen (+)
Herausforderungsfälle Zurechnung?
Zurechnung grds. (+), auch wenn Handlung des Verletzten dazu geführt hat
- Wenn Ereignis das Verhalten des Verletzten/Schädigers herausfordert
- nicht nur Verwirklichung des allg. Lebensrisikos
- verfolgungstypisches gesteigertes Risiko - Risikoabwägung
- angemessenes Verhältnis zw. Risiko und Zweck des Eingreifens - Rm. des Eingreifens
- wenn Verletzter eingreift, muss Verhalten rm. sein!
rechtmäßiges Alternativverhalten
- Schaden wäre auch eingetreten, wenn Schädiger sich rm. verhalten hätte
hypothetische Kausalität
- Schaden der ersten Ursache wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Reserursache eingetreten
- bei Schadensanalge beachtlich, wenn in kurzer Zeit selber Schaden eingetreten wäre
- bei Substanz/Objektschäden -> unbeachtlich
DRITTSCHADENSLIQUIDATION?
Grds: Beschränkung auf eigene Schäden (Relativitäts-/TB-Prinzip)
ABER: DSL, wenn Schaden TYPISCHERWEISE nicht beim Berechtigten, sondern einem Dritten entseht!
Schadensverlagerung, Gesch hat keinen Asp, Asp.Inhaber keinen Schaden
- Mittelb. StellV
- im eigenen Namen für fremde Rechnung
- kann Schaden des Hintermannes selbst liquidieren - obligatorische Gefahrentlastung
- gesetzl. Regelung, dass Sch nicht haftet - Obhut für fremde Sachen
RF: Dritter kann von AspInh Abtretung des Asp verlangen
VSD?
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- eigenständiges Rechtsinstitut
Vss:
- Leistungsnähe des Dritten
- kommt bestimmungsgemäß mit Leist in Berührung - Bes Interesse an Schutz des Dritten
- Erkennbarkeit für Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
- kein eigener Asp des Dritten!
RF:
- Eigener Asp des Dritten aus Vertrag!
- haft.beschränkungen zwischen VPs gehen zulasten des Dritten
- Mitverschulden § 254 wird berücksichtigt
VSD/DSL Abgrenzung?
VSD geht DSL vor, da VSD (+) ja bedeutet, dass vertragl. Asp bestehen, also gesetzl. Regelung von DSL unnötig!
Wie wird Schaden ermittelt?
Grds. Diffenrenzhypothese
+ EVTL: normative Schadenskorrektur
- Schaden, obwohl keine Differenz!
- Fallgruppen!
Folgekosten: (+), da Geschädigten ja Pflicht zur Geringhaltung des Schadens trifft, § 254 I, II
Vorsorgekosten: Str.! aber kann ersetzt werden (BGH)
LIT: (-), da Zusammenhang fehlt!
Verdienstausfall: Schaden (+), Asp geht auf Arbeitgeber über
Belastung mit Unterhaltspflicht (Kind)
Vorteilsausgleichung?
Vorteilsausgleichung
–> WICHTIG: Geschädigter soll keinen Vorteil aus SE-Pflicht ziehen, aber auch keinen Nachteil!
Vorteil soll mit Ereignis adäquat kausal zusammenhängen
Eigene handlungen des Geschädigten
- § 254 II-> Anrechnung
Leistungen Dritter
- freigiebige Leist: sollen nur Geschädigtem zugute kommen
- vertragl. Leist (Vers.) auch nicht, da sie auch dem Geschädigten zugute kommen sollen
ersparte Aufwendungen
- anrechen (Gewinnabwehr)
§ 253 BGB Nichtvermögensschaden
SchmerzensgeldAsp, obwohl grds. Naturalrestitution
PROBLEM: Kommerzialisierungsgedanke, alles irgendwie merkantil handelbar!
- LSG: nur Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung!
- Haus, Auto etc.