VerwR AT Flashcards
kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, ist aber nicht gem. § 68 I 2 VwGO entbehrlich, wenn Zweck erreicht oder nicht mehr erreicht werden kann?
W-Verfahren nachholen?
Rspr.: Vorverfahren entbehrlich, wenn sich bekl. Behörde sachl. einlässt, denn dann ist W-Verfahren reiner FORMALISMUS
EINSCHRÄNKUNGEN:
1. Wenn Ausgangs-/W-Behörde nicht identisch
2. wenn Ermessensentscheidung, weil sonst Kl. Ermessensinstanz verloren geht
3. Wenn Beh. Fehlen des Vorverfahrens rügt
GA: Vorverfahren muss sein, kein dispositives Recht!
ERGEBNIS: Ausdifferenzierte Lsg. d. Rspr. ist praktikabler, DANN: Ausnahmen der Rspr. prüfen und entscheiden
Allg. SEV Schema
(0) keine aufdrängende Sonderzuweisung
I. Eröffnung d. VerwRWegs
1. ör. Streitigkeit
- Rechtsnatur des RV, aus dem Asp abgeleitet wird
- streitentscheidende Norm ör
- Träger ör Gewalt berechtigt/verpflichtet
2. nichtverfassungsrechtl. Art
- keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Zust. VerwGericht
- § 45, 52 VwGO
III. Beteiligtenfähigkeit, § 63, 61 VwGO
- Kl. § 61 Nr. 1 1.Alt. VwGO
- Bekl. jur. Pers prozessfähig? § 62 III VwGO ja, “Vereinigung” wird weit ausgelegt
EVTL: § 65 Beiladung
IV. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
- Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren unter Beachtung des Vorrangs des maßnahmespezifischen Rechtsschutzes, § 86 I VwGO
V. bes. SEV der statthaften Klageart
IMMER zu prüfen:
1. Kl.Befugnis, § 42 II VwGO (evtl. analog)
2. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO
3. Klagefrist, § 74, 75, 58 VwGO
4. Bekl. § 78 VwGO (P) bei jur. Pers!
Merkmale eines VA, § 35 VwVfG
- Maßnahme einer Behörde
- evtl. auch Beliehene - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- hoheitlich - zur Regelung
- Rechtsfolgen sollen herbeigeführt werden
- ABGRENZUNG: Realakt - mit Außenwirkung
- nicht bloß innerhalb der Verwaltung
- final (beabsichtigt) - Einzelfall
- für individualisierten Personenkreis
Vorrang des Gesetzes?
kein Handeln GEGEN das Gesetz
-kein Verstoß gegen höherrangiges Gesetz
ALSO, VA, der auf RVO beruht:
- Gesetz, das RVO erlaubt, muss fm/mat. verfassungsgemäß sein
- RVO fm/mat. verfgem.
- VA fm/mat. verfgem.
Vorbehalt des Gesetzes?
kein Handeln OHNE Gesetz
- wenn in subj. Rechte eingegriffen wird
- RGL erforderlich
- Parlamentsvorbehalt
- Wesentlichkeitstheorie
Rechtmäßigkeit VA? Schema
I. EGL II. Fm. Rechtmäßigkeit -ZVF (nur wenn problematisch) III. Mat. Rm. - TBM prüfen IV. RF: Ermessen oder gebundene Entscheidung - EVTL Reduzierung auf Null
Ermessensfehler? Welche?
- Nichtgebrauch
- Spielraum übersehen
- Nicht erkannt, dass von gebundener Entscheidung abgewichen werden darf - E-Überschreitung
- Wahl einer nicht vorgesehenen Rechtsfolge
- VHM nicht beachtet - E-Fehlgebrauch
- Erwägungen unvereinbar mit Zweck d. RGL
- sachfremde Erwägungen
- 3 I GG nicht beachtet
Wirksamkeit VA, § 43 VwVfG
Mit Bekanntgabe, § 41 VwVfG
- mündlich mögl. es sei denn
- Förml. vorgeschrieben: ZUSTELLUNG
- öffentl. Bekanntgabe auch möglich
- 3 Tages Fiktion bei Einschreiben
Nichtigkeit VA, § 44 VwVfG
SELTEN!
NUR besondere Gründe haben Nichtigkeit zur Folge
§ 44 II -> Führen zu Nichtigkeit ohne Ausnahme (absolute Gründe)
§ 44 III -> Führen gerade nicht zu Nichtigkeit!
§ 44 I Generalklausel der Evidenz
- Wenn Verstoß offenkundig und bes. schwerwiegend ist
RF bei formellen Fehlern?
I. führt form. Fehler zu Nichtigkeit gem $ 44 VwVfG?
II. Wenn nicht, kann gem § 45 VwVfG durch Nachholung geheilt werden?
III. falls nicht, evtl unbeachtlich? § 46 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA
- Welche gibt es? Wie zeichnen sie sich aus?
- Befristung
- Bedingung
- Widerrufsvorbehalt
- Auflage/Auflagenvorbehalt
Abgrenzung nach mat. Gehalt aus obj. Empfängersicht
(behördl. Bezeichnung nicht erheblich!)
- NB zu gebundenen VAnur zulässig, wenn vorgesehen oder der Ausräumung von sonst eingreifenden Versagensgründen dienen, § 36 I VwVfG
PROBLEM:isolierte Anfechtungsklage NB und mat. RM. NBs
ör Vertrag Schema, § 54 ff. VwVfG
I. Vorliegen ör Vertrag 1. Regelung auf Gebiet des ÖR 2. zweiseitige Regelung II. Wirksamkeit 1. Vertrag als solcher nicht ausgeschlossen (Ernennung Beamter etc) 2. Einigung 3. Schriftform - evtl. auch notarielle Beurkundung 4. Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG 5. Nichtigkeitsgründe - evtl für einzelne Vertragsbestandteile
Vss/Schema Abwehr- / Unterlassungsanspruch
Herleitung?
- Bürger erleidet rw. Eingriff in subj. ö-Recht durch hoheitliches Handeln durch REALAKT (nicht VA! Dafür VFBA)
- FBA, wenn Rw. Folgen noch andauern ODER nur Rechtsverletzung/erledigter Eingriff
- bei FBA: Beseitigung ODER
bei Unterlassungsanspruch: kein Weiterhandeln
HERLEITUNG
- Grundrechte
- 20 III GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
- 1004 BGB analog
- in jedem Fall: GEWOHNHEITSRECHT
Schema Abwehr-/Unterlassungsanspruch
I. AGL
- Herleitung, 1004 BGB analog, 20 III GG, GRe, in jedem Fall gewohnheitsrechtlich anerkannt!
II. VSS
1. Hoheitliches Handeln
- drohend, geschehenes, erwartetes
2. Eingriff in subj. ö Recht
3. Kausalität des hoheitlichen Handelns für Eingriff
4. Andauernder Eingriff/ Wdh. Gefahr/Erstbegehungsgefahr
5. Rw. des Eingriffs (keine Duldungspflicht)
- aus VA, Vertrag, Gesetz
III. RF
1. Beendigung des Eingriffs/Unterlassen des hoheitl. Handelns/ Beseitigung der Folgen
2. Ausschluss/Begrenzungsgründe
- unmöglich/unzumutbar? 906 II 2 BGB, 74 II 3 VwVfG
FBA Vss
I. RGL - Herleitung, in jedem Fall Gewohnheitsrecht II. Vss 1. vorangegangenes hoheitl. Handeln d. RA/VA 2. Eingriff in subj. ö Recht - GR, Sonderverbindung, einfaches Recht 3. Folgen d. Eingriffs müssen - zurechenbar, andauern, rw. sein III. RF 1. Beseitigung der Folgen durch positives Tun 2. Evtl Ausschlussgründe - 906 II 2 BGB, § 74 II 3 VwVfG - SE 839 BGB iVm Art 34 1 GG
ö-r. Erstattungsanspruch
entweder spezialgesetzl. oder allg. I. VSS 1. ör Bereicherungsverhältnis 2. Vermögensverschiebung - durch Leistung - in sonst. Weise 3. ohne Rechtsgrund II. RF - Herausgabe des Erlangten, § 812 I BGB - Entreicherung? Staat (-) sonst 818 BGB durchaus möglich