ImmobSachR Flashcards
Welche Arten von GrdstRechten gibt es?
- Eigentum
- bezieht sich auf Grdst. an sich
- wesentl. Bestandteile § 93, 94 BGB
- subj. dingl. Rechte
- KEIN Zubehör - beschr. dingl. Rechte
- NutzungsR
- -> Nießbrauch, Dienstbarkeiten (WegeR)
- Verwertungs/SicherungsR
- Erwerbsrechte (Anwartschaft, Vormerkung)
Grds. Buchrechte!
GrundbuchberichtigungsAsp Vss
- Unrichtiges Grundbuch
- Abweichung von mat. Rechtslage - Inhaber des GBA
- derjenige, dessen Recht nicht/unrichtig eingetragen ist - Gegner des Asp
- derjenige, dessen Bewilligung zur Herstellung des richtigen Zustands nötig ist
! EBV möglich!
- ET = mat. rechtl. ET des Grdst
- Bes = BuchET des Grdst.
GrundstR Verfügung
VÜ: wie bei MobSachR Vss
- Einigung, §§ 873, 877, 880
- BestimmtheitGrds
- Wirksamkeit norm. Hindernisse
- ! Formbedürftigkeit der Einigung wg. Übereignung!
- Einigungserklärungen werden nicht beurkundet, Erklärungen werden nur vor Notar abgegeben! - Eintragung (“Übergabe”)
- Rechtsänderung in GB eintragen, § 873 I BGB
- konstitutive Wirkung! - Bindung an die Einigung (“Einigsein”)
- Bindung durch notarielle Beurkundung - Berechtigung
- Rechtsinhaber und nicht in Verfügung Beschränkter - (Überwindung der Nichtberechtigung)
- § 878 bei gestr. ErwerbsTB
- § 892 bei falschem GB
§ 878 Überwindung der NB Vss
Grds. Rechtsänderung tritt nur ein, wenn Verfügender Rechtsinhaber ist.
GB-Eintragung (damit auch Rechtserwerb) kann dauern, daher Schutz des § 878 BGB
1. Abgabe bindender WE
- §§ 873 II, 875 II
2. durch Berechtigten
- P: bei Nichtberechtigtem
3. Verf.Beschr. nach Antrag
- Antrag auf GB-Änderung, danach tritt VerfBeschr. ein
Rechtsfolge
- bei fehlender Eintragung -> Vfg. wirksam, Schutz des Erwerbers bezweckt gerade § 878
Überwindung der Nichtberechtigung § 892 BGB Vss
- öffentl. Gl. des GB
- RG iSe VerkehrsRG
- wie bei MobSachR - Legitimation durch unrichtiges GB (RechtscheinTB)
a) unrichtiges GB
- Verfügender Inhaber, obwohl wahre Rechtslage anders
b) Legitimation des NB
c) eintragungsfähige Tatsache
- 892 I 1 -> Rechte am Grdst nicht/nicht so bestehend
- 892 I 2 -> Veräußerungsverbote - keine positive Kenntnis des Erwerbers von Nichtberechtigung (subj. Kenntnis wichtig, nicht die Aussage des GB!)
- kein Widerspruch, § 899 BGB
PROBLEM: wann müssen Vss des § 892 vorliegen?
Wann müssen Vss 892 BGB vorliegen, damit gutgl. Erwerb stattfinden kann?
- Wann muss Erwerber gutgl. sein?
Grds. zur Zeit der PERFEKTIONIERUNG des Rechtswerwerb
- § 892 II, wenn Eintraung letzte Vss ist:
- wenn Einigung vorher -> Stellung Antrag gem. § 13 GBO
- wenn Antrag vorher -> Einigung
VORMERKUNG
Rechtsnatur
wie geht sie unter?
- Sicherung eines schuldrechtlichen Asp auf Vornahme eine dingl. Verfügung im GrdstR!
- Sie stellt ein ARTEIGENES Sicherungsmittel da, weil sie kein dingl. Recht ist, aber so übertragen werden kann
- muss im GB eingetragen werden, Eintragung hat konstitutive Wirkung!
UNTERGANG Vormerkung
- 875 BGB
- WE + Löschung
- nur Löschung -> GB unrichtig! - 892 I 2 BGB (gutgl. VM-frei!)
- wenn VM nicht ersichtlich und ET verfügt, kann gutgl. Erwerber VM-frei erwerben - Untergang der zu sichernden Forderung
- d. Erfüllung des schuldrechtl. Asp
Ersterwerb der Vormerkung Vss, PROBLEME
- einseitig empfangsbedürftige WE/einst. Vfg. § 885 I 1 BGB + Eintragung
- “Bewilligung” - zu sichernder Asp muss bestehen, § 883 I - künf. Asp auch möglich, es muss ein “sicherer Rechtsboden” bestehen
- Best = Berechtigter
- Überwindung NB nach allg. Regeln
- 878 entspsr. anwendbar
- -> bei rechtzeitiger Beantragung und zwischezeitl. Vfg Beschr. entsteht VM trotzdem
- 892 analog über 893
Zweiterwerb der Vormerkung
Da VormerkungVss ein zu sichernder Asp
- > geht Vormerkung mit Abtretung des Asp kraft Gesetzes über (§ 398, 401 BGB) GB wird dadurch unrichtig, Zessionar kann GBA gem § 894 geltend machen!
- VM ist streng akzessorisch!
PROBLEME bei Zweiterwerb der VM
- Zedent nicht Inhaber der Forderung
- Wenn nicht Inhaber Forderung auch nicht Inhaber VM, Übertragung nicht möglich! - VM besteht nicht, erwirbt Zessionar trotzdem VM?
a) MA: kein gutgl. Erwerb
- VM geht gem § 401 gesetzl. über, Gutgl. Erwerb ist aber rechtsgeschäftl. ALSO: (-)
b) hM: § 892 analog
- Gesamtcharakter ist eher rechtsgeschäftl., daher gutgl. Erwerb möglich, wenn:
aa) GB in Ansehung der VM unrichtig
bb) Veräußerer legitimiert
cc) VerkehrsRG
Wie wirkt VM?
- Sicherungswirkung
a) bei Zwischenverfügungen
- VM sorgt nicht für GB-Sperre!
- Gl. nimmt Sch in Asp auf Vornahme der Vfg., Gl. könnte rechtl Unmögl. geltend machen, § 275 I, aber Übertragung ist gem. § 883 II ggü. Gl. unwirksam, also § 275 (-) ABER 39 GBO kann Gl. Eintragung nicht bewirken, daher: Gl. kann von Sch Mitwirkung verlangen, also Auflassung, von Drittem gem. § 888 I auf Eintragung in GB - Rangwirkung
- § 883 III BGB, VM richtet sich nach Eintragungzeitpunkt der VM, nicht der Entstehung des späteren Rechts - Vollwirkung, § 106 InsO, 48 ZVG