GrundRechte Flashcards
Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
I. SB - jegliches menschliche Verhalten! - AuffangGR, sofern spezielle nicht greifen! II. Eingriffe - jede Belastung durch staatl. Maßnahme III. Einschränkungsmöglichkeiten - "Schrankentrias" - verfmäßige Ordnung -> komplette RO - Rechte anderer, alle subj. Rechte -> wenig relevant - Sittengesetz -> wenig relevant
Art. 2 I iVm 1 I GG
Allg Persönlichkeitsrecht
I. SB - pers. Lebensphäre, Selbstbestimmungsrecht, Ehre, informationelle Selbstbestimmung II. Eingriff, - jede Belastung d. staatl. Maßnahme III. Einschränkungsmöglichkeiten - Schrankentria aus Art. 2 I GG
Art. 2 II 1 GG
Leben Gesundheit
I. SB
Leben = körperliches Dasein
körperliche Unversehrtheit = physiologisch und psychisch
II. Eingriffe
- Leben: - finaler Rettungsschuss ODER 14 III LSG
III. Einschränkungsmögl.
- einfacher GesetzesVorbehalt
Art. 2 II 2, 104 GG
Freiheit der Person
I. SB - NUR körperliche Fortbewegungsfreiheit - positiv und negativ - = Schutzpflicht des Staates II. Eingriffe - Freiheitsbeschränkungen -> Platzverweise/Festnahme etc. - Freiheitsentziehungen
III. Einschränkungsmöglichkeiten
- GesVorbehalt Art. 2 II 3 GG
Art. 4 GG
Glaubensfreiheit
I. SB
- Schutz des forum internum (innere Überzeugungsbildung)
- forum externum (Betätigung dieser Überzeugung)
- Religion und Gewissen!
II. Eingriffe
- in Denken/Handeln/Verhalten
- zB. staatl. Warnung vor Sekten
III. Einschränkungsmögl.
- kein GV, immantente Schranken
Definition Religion/Glaube
Gewissen
- Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten/tieferen Seinsschichten
- Jede ernste und sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich in der konkreten Situation als bindend empfindet
Art. 5 I GG
KommunikationsGR
I. SB (viele!)
- Meinung/Information/Presse etc.
II. Eingriffe - jede belastende Maßnahme III. Einschränkungsmöglichkeiten - "allg. Gesetz" -> soll gerade nicht Art. 5 GG einschränken, sondern einen anderen Zweck haben - Schutz v. Ehre/Jugend etc.
Art. 5 III GG Kunst/Wissenschaft
I. SB Kunst= offener Kunstbegriff, interpretationsfähig/bedürftig - Werk- und Wirkbereich! II. Eingriff - jede belastende Maßnahme
III. Einschränkungsmöglichkeiten
- kein GV, Verfassungsimmanente Schranken
Art. 6 GG
Ehe/Familie
I. SB - Ehe/Familie ! keine nichteheliche Lebensgemeinschaft! II. Eingriffe - jede staatl. belastende Maßnahme
III. Einschränkungsmöglichkeit
- Art. 6 I GG -> nur verfimmanente Schranken
- Art. 6 II GG qual GV des Art. 6 II 2 GG
Art. 7 GG
Schulwesen
I. SB - Schulaufsicht - Religionsunterricht - Errichtung von Privatschulen II. Eingriffe - zB Einstellung Förderung etc.
III. Schranken
- kein GV, also verfimmanente Schranken
Art. 8 GG
Versammungsfreiheit
I. SB
- pers: nur Deutsche
- sachl. Versammlung = Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der Meinungsäußerung
- zweck nötig!
II. Eingriffe
- Anmelde/Erlaubnispflicht
- Verbot/Auflösung etc.
III. Schranke
- geschlossene Räume: verfimmanente Schranken
- freier Himmel: GV Art. 8 II GG -> Versammlungsgesetz!
Art. 10 GG Fernmeldegeheimnis
I. SB
- Briefgeheimnis/Fernemeldegeheimnis
- OB und WIE kommuniziert wurde
II. Eingriffe
- Anzapfen, Öffnen von Post etc.
III. Schranke
- Art. 10 II GG (StPO, PostG etc)
- Staatsschutzklausel
Art. 12 GG
Berufsfreiheit
I. SB!
- Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, (die nicht verboten ist)
II. Eingriffe
- unmittelbar/mittelbar
III. Schranke! (PROBLEM)
- 3 Stufen Theorie:
- worauf bezieht sich die Regelung?
-> auf das WIE -> Berufsausübung einfache Prüfung
ZIEL, geeignetheit, erforderlich, angemessen
-> auf das OB (Wahl/Zulassung/Aufnahme)
an pers. (SUBJ.) Umstände:
- ZIEL: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, geeignet, erforderlich, angemessen
- An obj. Umstände:
- ZIEL: Schutz ÜBERRAGEND WICHTIGES GEMEINGUT, Abwehr nachweisbar schwerer Gefahren, geeignet, zwingend (!!) erforderlich, angemessen
Art. 13 GG
Wohnung
I. SB
Wohnung = Befriedetes Besitztum, den der Einzelne der allg. Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt
BÜRORÄUME auch!
II. Eingriffe
- Durchsuchung: ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatl. Organe nach Personen und SV
- sonst. Eingriffe
III. Schranken
- Durchsuchung -> qual GV Art. 13 II GG
- Lauschangriff -> Art. 13 III-VI GG
- bei Betreten von Geschäfts-/Büroräumen zur normalen Zeit nicht Vss des Art. 13 VII GG, wenn Gesetz zum Betreten ermächtigt und Zweck des Betretens nennt!
Art. 14 GG Eigentum
I. SB
- Eigentum = Ausschließlichkeitscharakter, vermögenswerte zugeordnete Position
- folgt aus Gesetzen!
- BGB (ET), ReaG
NICHT: Vermögen als solches, Chancen, Erwartungen, rechtswidrig erlangte Positionen!
II. Eingriff
1. Als ISB
- Gesetz legt generell-abstrakt Rechte/Pflichten fest
ODER
2. Enteignung, Art. 14 III GG
- Gesetz bestimmt für Personenkreis ->Legalenteignung
- Gesetz ermächtigt Verw zu Enteignung -> Administrativenteignung
FORMELLE SICHT!
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- fm. verfgem.
- mat. verfgem.
- > VHM
- > Bei Enteignung
- -> zum Wohle der Allgemeinheit
- -> Entschädigungsregelung
äußere/innere Versammlungsfreiheit?
äußere: Versammlung und Zusammenkunft an sich
innere: ungestörte Teilnahme (Einschüchterung etc.)
Eingriffsbegriff
- klassisch
- modern
klassisch: final, unmittelbar auf Beschränkung gerichtet
modern: mittelbare Eingriffe, wenn staatl. Maßnahmen die die Rahmenbedingungen für die GR-Ausübung behindern/verändern
EINGRIFF (+), wenn GR Ausübung behindert/erschwert wird
GrundR auch Schutzpflichten?
Ja, Staat muss sich “schützend und fördernd” vor alle Rechtsgüter stellen
Einrichtungsgarantien?
Instituionelle Garantien: ör Einrichtungen sind dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen
Institutsgarantien: pr Einrichtungen dem Zugriff des GGebers entzogen
GR-Mündigkeit
Jeder, der fähig ist, ein Grundrecht, dessen Träger er ist, entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit auszuüben
WICHTIG bei Religionsfreiheit von Minderjährigen!!
gemeinsamer Zweck Versammlung?
inneres Zusammengehörigkeitsgefühl
DEF obj. Berufswahlregelungen
Wann gerechtfertigt?
Regelungen, die von der Person des GR-Trägers nicht beeinflussbar sind (herkunft zB)
Gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbar/höchstwahrscheinlich schwere Gefahren dienen
DEF subj. berufswahlregelungen
= Regeln, die von der Person des GR-Trägers beeinflussbar sind (Ausbildung, Qualifikationen)
Gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen