EBV Flashcards
Regelungszweck EBV?
Ausgleich zwischen Eigentümer und Besitzer auf SE/Nutzungsersatz bei ET und Verwendungsersatz bei Besitzer
IMMER: Vindikationslage nötig!
Haftungsregelungen?
- für bösgl. Besitzer: verschärfte Haftung
- gutgl. Besitzer: privilegierte Haftung
Sperrwirkung des EBV?
Wie? Wie weit?
allgeime Normen werden vom EBV als lex specialis verdrängt!
PROBLEM: teilweise doppelte Regelung
- EBV sperrt Anwendung der allg. Normen nur so weit, wie das EBV die Problemfelder selbst regelt
Wann liegt ein EBV vor?
wenn ET den gem. § 985 in Asp. genommenen Besitzer kein RzB hat und weder gesetzl/vertragl. berechtigt ist.
Vss
I. ET
II. Besitzer
III. Besitzer hat kein RzB
- PROBLEME: Nicht-So-/Nicht-mehr-Berechtigter
Asp des ET gegen den unrechtmäßigen Besitzer
- Herausgabe, 985
- SE: 989-992
a) bei Rechtshängigkeit/Bösgl. 989, 990 I BGB
b) Verzug -> 990 I, 286
c) 991 II, 989 bei Fremdbesitz! (?)
d) delikt. Besitz, 992, 823 ff BGB - Nutzungsherausgabe/Ersatz
a) Rechtshängigkeit/Bösgl. 987, 990 I
b) unentgeltlicher Besitz 988
c) delikt. Besitz, 992, 823 ff
Asp des unrechtmäßigen Besitzers gegen ET
994 ff!
- notw. Verwendungen
a) gutgl. Besitzer 994 I
b) bosgl./Prozessbesitzer 994 II iVm GoA - nützl. Verwendungen 996 für gutgl. Besitzer
Überschreitung des Besitzrechts? Str.!
bei Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer (+), da Fremd und Eigenbesitz wesensverschieden, dies löst neue BEsitzbegründung aus
bei Beschädigung/Unterschlagung nach wirksamem Besitzrecht muss 987ff nicht angewandt werden, da andere Regelungen abschließend.
NACH BESITZRECHT: entsteht EBV neben Rückabwicklungsansprüchen!
Schadensersatzanspruch 989, 990
- Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit der Herausgabe
- Bei bestehendem EBV
a) ET
b) Besitzer
c) kein RzB - Rechtshängigkeit/bösgl. Besitz
261, 253 ZPO
VS/grobe FL bei Begründung, danach nur Kenntnis!! - Verschulden bzgl. 1. -> 276 BGB
- Schaden iSv 249ff
gutgl. Besitzmittler haftet dem ET auf SE, soweit er dem mittelb. Besitzer verpflichtet ist, ALSO:
- falls zwischen gutgl. Besitzmittler und bösgl. mittelb. Besitzer Haftungsprivilegierung -> Keine Haftung!
SE des Deliktsbesitzers, 992, 823ff BGB
WICHTIG! 992 hebt Sperrwirkung des EBV für Fall des Delikts auf! (993 I)
1. Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht/Straftat
Fremdbesitzerexzess?
gutgl. unrechtmäßiger Fremdbesitzer überschreitet vermeintl. Besitzrecht, Haftung nach 823, obwohl gutgl., da sonst unrechtm. Besitzer besser stünde!
Erst recht für bösgl.!
Nutzungsersatz 987, 990 Vss
- für bösgl./Prozessbesitzer!
- Nutzungen des Besitzers
- Sachnutzungen! - EBV bei Nutzungsziehung
- Prozessbesitz/bösgl. Besitz, 987, 990
- Anspruchsumfang
- Früchte ->ET/Besitz
- Gebrauchsvorteile -> Wertersatz
Nutzungsherausgabe § 988
nur, wenn unentgeltlicher Besitz!
redlicher Besitzer Nutzungsherausgabe?
nein, privilegiert, 993 I Hs. 2 BGB, nur für Übermaßfrüchte
Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegen den ET
994 ff BGB
- Notwendige/nützliche Verwendungen
- Aufwendungen, die der Sache zugute kommen
- notwendig = obj. erforderlich (tierarzt z.b.)
- nützliche = obj. wertsteigernd für ET nützlich! - EBV zur Zeit der Verwendungen
- Gut/Bösgl. des Besitzers
a) gutgl. 994, 996 beides
b) bösgl. nur notw. und nur nach GoA - Ausschluss, wenn gewöhnl. Erhaltungskosten
nützliche Verwendungen? DEF
Aufwendungen (frewillige V-Opfer), die einer Sache zugute kommen sollen, die sie also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen sollen
P: enger Verwendungsbegriff?
- Sache darf nicht grundlegend verändert werden! (BGH, STR!)