SachenR Flashcards
Besitz Arten
Besitz = tatsächliches Verhältnis von Personen zu Sachen (§90)
unmittelbarer - mittelbarer Besitz Eigen - Fremdbesitz Allein - Mitbesitz fehlerhafter - nicht fehlerhafter Besitz rechtmäßiger - unrechtmäßiger Besitz
Besitzdiener
Was ist er?
Hat er Besitzrechte?
§ 855, kein BESITZRECHT
- besitzt für einen Anderen, ist ihm “unterworfen”
Mittelbarer Besitzer?
wie wird mittelb. Besitz erworben?
= wer die Sachherrschaft d. unmittelbaren Besitzer für sich ausüben lässt Erwerb: 1. BMV 2. Besitzmittler muss FBW haben 3. MB muss HrsgAsp haben
Verlust des mittelbaren Besitzes, wenn eine der Vss entfällt!
Rechtsgeschäftlicher ET-Erwerb
§§ 929-936 1. Einigung 2. Übergabe/Surrogat - Besitzverlust und irgendein Erwerb bei Erwerber - PROBLEM: Geheißerwerb! 3. Berechtigung des Veräußerers 4. EVTL: Überwindung der Nichtberechtigung - ErwerbsTB 929 - 931 - Gutgl. TB (--> Veräußerer = Nichtberechtigter) --> RG iSe VG --> RechtsscheinTB (ErwerbsTB + 3!) --> keine Bösgläubigkeit --> kein Abhandenkommen
Geheißerwerb?
Auf Erwerber / Veräußererseite kommen Personen zum Einsatz, die auf Veranlassung der Erwerbers/Veräußerers Besitz erhalten/aufgeben
(doppelter Geheißerwerb)
Eigentumsvorbehalt
Einigung über Eigentumsübergang ist aufschiebend bedingt, §§ 929 S.1, 158 I BGB
WICHTIGE FOLGEN:
Verkäufer bleibt bis Bed-Eintritt ET
Käufer erhält Anwartschaftsrecht
besondere Arten
- verlängerter EV (Verarbeitungsklausel)
- Vorausabtretungsklausel
EV Sicherungsglobalzession? PROBLEM!
Priotitätsprinzip: Recht kann nur einmal abgetreten werden, ALSO: zeitlich frühere Abtretung hat Vorrang!
ODER
Sittenwidrigkeit der Globalzession bei Übersicherung
Verleitung zum Vertragsbruch (wenn Zession die üblicherweise im Wege der EVs abgegretenen Forderungen ausschließen soll)
- dingliche Teilverzichtsklausel
–> Globalzession ja, aber nicht auf die EV Sachen ausgedehnt!
Anwartschaftsrecht Definition
Vorstufe zum Erwerb des VollR
wenn von mehraktigem ErwerbsTB schon so viele Schritte vollzogen sind, dass eine gesicherte Rechtsposition entstannden ist, die der andere nicht mehr durch einseitige Erklärung vereiteln kann
Verbindung, Vermischung, Vermengung, 946-949 BGB
946: Verbindung mit Grundstück, wenn wesentl. Bestandteil
947: Verbindung mit bewegl. Sachen: Verbindung zu wesentl. Bestandteilen: Miteigentum nach Anteil der Werte, es sei denn: Hauptsache etc.
948: Vermischung, untrennbar miteinander verbunden -> 947 Miteigentum
wesentl. Bestandteil, § 93 BGB
Bestandteil, wenn eingefügte Sache = Teil der einheitlichen Sache erscheint (V-Anschauung)
wesentlich = bei Trennung ein Teil zerstört/in seinem Wesen verändert?
- FRAGE: können die abgetrennten Sachen noch in bisheriger Art genutzt werden?
Verarbeitung, § 950 BGB PROBLEME und Vss
Vss:
- Verarbeitung: zielgerichtete, auf einen Herstellungserfolg gerichtete Tätigkeit
- Entstehung einer neuen Sache
- Name/Form/Funktion neu? - Wertklausel
- darf nicht erheblich geringer sein als Ausgangsstoffe
- erheblich geringer = 60 %
RF: Hersteller = ET!
PROBLEM: Verarbeitungsklausel bei verlängertem EV!?
- ist 950 abdingbar?
eA: (-) 950 ist zwingend! keine Parteivereinbarung möglich
aA: (+) 950 soll Konflikte lösen, bei abbedingter Klausel -> kein Konflikt
Rspr.: 950 ist nicht dispositiv, ABER: durch Klausel wird bestimmt, wer Hersteller iSv 950 ist!
§ 1004 BGB
- Beeinträchtigung des Eigentums
- positive Einwirkungen nötig!
- Immissionen - fortdauernde Beeinträchtigung (weitere stehen bevor, 1004 I 2 BGB)
- nicht die Handlung, sondern die STÖRUNG muss fortdauern - Ag = Störer
- Handlungs/Zust. Störer
- mittelbar sein Verhalten
- Vermieter für Verhalten des Mieters - RW d. Störung = keine Duldungspflicht
- gesetzl/vertragl./nachbarschaftl. Gemeinverhältnis/allgInteresse
gutl. lastenfreier Erwerb? Vss
- ET Erwerb,§ 936 I 1 BGB
- Besitzposition wie bei ErwerbsTB 932-934
- keine Bösgl. bzgl. Lastenfreiheit
- kein Abhandenkommen beim dingl. Berechtigten
§ 930 BGB statuiert ein BMV
- wie entsteht es?
- Vss
- Vereinbarung eines vertragl/gesetzl. BMV zw. Erwerber/Veräußerer
- 1626 mögl. (elterliche Sorge) - FBW des Veräußerers
- Hrsg. Asp des Erwerbers