KrSiR Flashcards
Bürgschaft, § 765 BGB
Wie sind Rechtsverhältnisse ausgestaltet?
Kreditsicherung im 3 Pers-Verhältnis
- Bürge steht ggü. Gl. für die Hauptforderung Gl-Sch ein
- STRENG AKZESSORISCH
Verhältnis Gl-Bürge
- Bürgschaft verpflichtet B einseitig
- Gl hat ErfüllungsAsp aus § 765 I
- B kann Einreden des Sch erheben
Verhältnis B-Schuldner
- d. Auftrag (unentgeltlich)
- d. Geschäftsbesorgung (entgeltlich)
- d. GoA (B verpflichtet sich ggü. Gl.)
- -> ALSO: Aufwendungsersatz von Sch mögl. sofern berechtigte GoA
Schema § 765 I BGB
I. Entstehen der B-Verpflichtung
1. Zustandekommen B-Vertrag
- Auslegung, ob B gewollt, AT-Probleme bzgl. Wirksamkeit
2. schriftliche Erteilung B-Erklärung, § 766 S.1 BGB
- essentalia negotii: Verbürgungswille, Gl/Sch Hauptschuld
- schriftlich! kein Telefax ausreichend!
§ 766 S.3 Heilung bei Erfüllung
3. Bestehen/Fälligkeit der Hauptforderung
II. Erlöschen d. B-Verpflichtung
1. Erlöschen der Hauptforderung
- Bürgschaft = streng akzessorisch
2. Isoliertes Erlöschen d. B
- Anfechtung/Erfüllung + 776,777
III: Bürgschaft durchsetzbar?
1. Einreden d. Sch -> 768 stehen auch Bürgen zu
2. Einreden aus B-Verhältnis
- AT+ 770-773 (Vorausklage, Anfechtbarkeit/Aufrechnung)
IV. RF
- gesamter Umfang der Hauptschuld und evtil Prozesskosten, § 767 II BGB
Welche Sicherungsmöglichkeiten gibt es?
- Bürgschaft
- streng akzessorisch
- formbedürftig
- Haftung für FREMDE Schuld - Schuldbeitritt
- formlos mögl.
- es wir EIGENE Schuld begründet
- gleichrangige Schuldner
- nur (+), wenn NeuSch eigenes wirtschaftl. Interesse an Hauptleistung hat
- es entsteht Gesamtschuldnerschaft - Garantieversprechen
- formlos
- neue, EIGENE Schuld besteht unabhängig von Hauptschuld
- keine Gesamschuld!
Formularbürschaften PROBLEME
- überraschende Klausel 305c I BGB
- wenn die Forderungen nicht näher bzw. ausreichend bezeichnet sind
- RF: kein Bürgschaftsvertrag, keine AGL - Verbot unangemessener Benachteiligung, § 307 BGB
- Verbot der Fremddisposition, § 767 S.3 BGB
- -> verletzt, wenn Gl. den Kreis der zu sichernden Forderungen nicht klar begrenzt
- -> Klausel dehnt Haftung über das eigentlich zu sichernde Rechtsgeschäft aus
- Transparenzgebot
- -> welche Forderungen sind zu sichern?
- -> wenn Umfang nicht klar wird
RF: Teilunwirksamkeit der Klausel
- 306 I BGB
Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften
- welche Mögl.?
- Überforderung Nahbereichsbürgen
- Nahbereichsbürge: emotionale Bindung (Kinder, Ehegatten, Verlobte, Partner, Eltern)
- krasse finanzielle Überforderung
= außer Stande, die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus eigenem pfändbaren Einkommen aufzubringen
- Gesamtwürdigung
kann trotzdem wirksam sein, wenn B die Vorteile des gesicherten Geschäfts erhält - verwerfl. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
- Verschweigen von Risiken
- Ausnutzen der Unerfahrenheit
- Überrumpelung/psychologischer Druck
RECHTSFOLGE: Grds. Nichtigkeit, ABER Falls sinnvoll teilbar -> 139 BGB
Asp. des Bürgen aus der Bürgschaft
- 775, BefreiungsAsp
- B fällt weg, wenn Fall von § 775 I Nr. 1-4 vorliegt - ErstattunsAsp aus IV, § 670 BGB
- Asp gg. Hausptschuldner, wenn B Zahlung für erforderlich halten durfte - gesetzl. Forderungsübergang, § 774 I 1 BGB
- Forderung geht über, B muss keinen ErstattungAsp geltend machen
- akzessorische Sicherungsrechte gehen gesetzl mit über, §§ 412,401 BGB
Ausgleich bei mehreren Sicherungsgebern?
PROBLEM
Da gesetzl. Übergang angeordnet wird, wäre eigentlich Priorität entscheidend, wer Sicherungsrechte erwirbt -> Wettlauf der Sicherungsgeber, ist abzulehnen
- Zw. Bürgen und Verpfändern besteht Ausgleichspflicht nach Höhe des Haftungsrisikos
- PROBLEM: zw. Bürgen und dingl Sicherungsgebern
- -> früher: Bürgen bevorzugen
- -> heute: AUSGLEICHSLEHRE
- wie bei Bürgen/Verpfändern
- es entsteht Ausgleichsgemeinschaft, § 426 I 1 BGB anwendbar (Innenausgleich)
Sonderformen der Bürgschaft
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- 766 schriftl. Verzicht auf Einrede der Vorausklage ( 773 I Nr. 1) - Ausfallbürgschaft
- B haftet erst, wenn Gl. vergeblich vollstreckt hat - Mitbürgschaft, § 769 BGB
- alle haften für denselben Teil der Forderung
- der Mitbürge, der zahlt, erhält Asp gegen übrige Mitbürgen - Nachbürgschaft
- nachbürge bürgt dafür, dass Hauptbürge leistet
- akzessorisch, mittelbar auch Hauptforderung
- bei Befriedigung geht Forderung auf ihn über, § 774 I 1 BGB - Rückbürgschaft
- Rückbürge bürgt ggü. HauptB für Sch, dass Sch etwaige Rückforderung erfüllt
- RBü leistet an HauptBÜ, Forderung des HBü geht auf RBü über - Bürgschaft auf erstes Anfordern
- Bü muss sofort zahlen, er kann Einwendungen und Einreden später falls 812 I 1 1. Var geltend machen
- Sinn: schnelle Befriedigung des Gl., erst im Rückforderungsprozess werden alle Rechtsfragen geklärt
PfandR, 1204 ff BGB
Entstehung?
Beteiligte?
- beschr. dingl Recht, dass den Inhaber zur Verwertung des Pfandes berechtigt
- streng akzessorisch!
1. Entstehung - vertragl.
- gesetzlich
- Pfändung
- Beteiligte
- Sch verpfändet Gl eine ihm gehörende Sache
- ! MÖGL: dass Sch, ET und Verpfänder auseinanderfallen
- Rechtsverhältnisse zw. diesen Personen 662, 677 mögl.
rechtsgeschäftl. PfandR-Erwerb
SCHEMA
- zu sichernde Forderung
- akzessorisch
- Einreden gegen Forderung gelten auch für PfandR, § 1211 BGB - Einigung
- darüber, dass Gl. im Falle der Nichterfüllung seiner Forderung die bewegl. Sache verwerten darf
- P: Abgrenzung zur SicherungsÜbereigung - Übergabe bzw. Surrogat, §§ 1205,1206 BGB
- ähnlich 929 ff BGB - Einigsein
- zur Zeit der Übergabe - Berechtigung des Verpfänders
- wenn nicht verfügungsbeschränkter ET oder ermächtigt, § 185 I BGB
Gutgl. Ersterwerb von vertragl.(!) PfandR SCHEMA
- zu sichernde Forderung
- Einigung
- Übergabe bzw. Surrogat
- Einigsein
- Überwindung der Nichtberechtigung
- guter Glaube nach Fallumständen
- kein Abhandenkommen
Gutgl. Erwerb des Vorrangs bei PfandR
- Mehrere PfandR an derselben Sache, Rangverhältnis nach Alter, § 1209 BGB
- guter Glaube bzgl. des Vorrangs gem. § 1208 BGB schützt Vertrauen hinsichtlich Nichtbestehen älterer dingl. Rechte
Gutgläubiger Zweiterwerb des vertragl. PfandR möglich?
PfandR entsteht bei Bestellung nicht, angeblich gesicherte Forderung wird abgetreten -> PfandR bei Zweiterwerber entstanden?
hM: kein gutgl. Zweiterwerb möglich, da Besitzübertragung kein Teil des rechtgeschäftl. Erwerbsvorgangs ist, lässt Besitz kein Rechtsschein zu
Gutgläubiger Erwerb von GESETZLICHEN Pfandrechten?
(+) bei Besitzpfandrechten, nicht bei besitzlosen PfandR
WerkunternehmerpfandR auch bei nicht dem Besteller gehörenden Sachen?
hM: kein gutgl. Erwerb:
- Unternehmer ist durch EBV geschützt
- er kann sich auch vertragl. PfandR bestellen lassen
- 932, 1207 regelt rechtsgeschäftl., nicht gesetzl. gutl. Erwerb, sodass dies nicht für 647 BGB passt
Verwertung des PfandR?
Nach Wahl des Gl.
- Privatverkauf oder ZPO
1. PRIVATVERKAUF - öffentl. Versteigerung, 1233 I BGB, Vss 1233 - 1240 BGB