KrSiR Flashcards

1
Q

Bürgschaft, § 765 BGB

Wie sind Rechtsverhältnisse ausgestaltet?

A

Kreditsicherung im 3 Pers-Verhältnis

  • Bürge steht ggü. Gl. für die Hauptforderung Gl-Sch ein
  • STRENG AKZESSORISCH

Verhältnis Gl-Bürge

  • Bürgschaft verpflichtet B einseitig
  • Gl hat ErfüllungsAsp aus § 765 I
  • B kann Einreden des Sch erheben

Verhältnis B-Schuldner

  • d. Auftrag (unentgeltlich)
  • d. Geschäftsbesorgung (entgeltlich)
  • d. GoA (B verpflichtet sich ggü. Gl.)
  • -> ALSO: Aufwendungsersatz von Sch mögl. sofern berechtigte GoA
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2
Q

Schema § 765 I BGB

A

I. Entstehen der B-Verpflichtung
1. Zustandekommen B-Vertrag
- Auslegung, ob B gewollt, AT-Probleme bzgl. Wirksamkeit
2. schriftliche Erteilung B-Erklärung, § 766 S.1 BGB
- essentalia negotii: Verbürgungswille, Gl/Sch Hauptschuld
- schriftlich! kein Telefax ausreichend!
§ 766 S.3 Heilung bei Erfüllung
3. Bestehen/Fälligkeit der Hauptforderung
II. Erlöschen d. B-Verpflichtung
1. Erlöschen der Hauptforderung
- Bürgschaft = streng akzessorisch
2. Isoliertes Erlöschen d. B
- Anfechtung/Erfüllung + 776,777
III: Bürgschaft durchsetzbar?
1. Einreden d. Sch -> 768 stehen auch Bürgen zu
2. Einreden aus B-Verhältnis
- AT+ 770-773 (Vorausklage, Anfechtbarkeit/Aufrechnung)
IV. RF
- gesamter Umfang der Hauptschuld und evtil Prozesskosten, § 767 II BGB

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3
Q

Welche Sicherungsmöglichkeiten gibt es?

A
  1. Bürgschaft
    - streng akzessorisch
    - formbedürftig
    - Haftung für FREMDE Schuld
  2. Schuldbeitritt
    - formlos mögl.
    - es wir EIGENE Schuld begründet
    - gleichrangige Schuldner
    - nur (+), wenn NeuSch eigenes wirtschaftl. Interesse an Hauptleistung hat
    - es entsteht Gesamtschuldnerschaft
  3. Garantieversprechen
    - formlos
    - neue, EIGENE Schuld besteht unabhängig von Hauptschuld
    - keine Gesamschuld!
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4
Q

Formularbürschaften PROBLEME

A
  1. überraschende Klausel 305c I BGB
    - wenn die Forderungen nicht näher bzw. ausreichend bezeichnet sind
    - RF: kein Bürgschaftsvertrag, keine AGL
  2. Verbot unangemessener Benachteiligung, § 307 BGB
    - Verbot der Fremddisposition, § 767 S.3 BGB
    - -> verletzt, wenn Gl. den Kreis der zu sichernden Forderungen nicht klar begrenzt
    - -> Klausel dehnt Haftung über das eigentlich zu sichernde Rechtsgeschäft aus
  • Transparenzgebot
  • -> welche Forderungen sind zu sichern?
  • -> wenn Umfang nicht klar wird

RF: Teilunwirksamkeit der Klausel
- 306 I BGB

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5
Q

Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften

- welche Mögl.?

A
  1. Überforderung Nahbereichsbürgen
    - Nahbereichsbürge: emotionale Bindung (Kinder, Ehegatten, Verlobte, Partner, Eltern)
    - krasse finanzielle Überforderung
    = außer Stande, die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus eigenem pfändbaren Einkommen aufzubringen
    - Gesamtwürdigung
    kann trotzdem wirksam sein, wenn B die Vorteile des gesicherten Geschäfts erhält
  2. verwerfl. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
    - Verschweigen von Risiken
    - Ausnutzen der Unerfahrenheit
    - Überrumpelung/psychologischer Druck

RECHTSFOLGE: Grds. Nichtigkeit, ABER Falls sinnvoll teilbar -> 139 BGB

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6
Q

Asp. des Bürgen aus der Bürgschaft

A
  1. 775, BefreiungsAsp
    - B fällt weg, wenn Fall von § 775 I Nr. 1-4 vorliegt
  2. ErstattunsAsp aus IV, § 670 BGB
    - Asp gg. Hausptschuldner, wenn B Zahlung für erforderlich halten durfte
  3. gesetzl. Forderungsübergang, § 774 I 1 BGB
    - Forderung geht über, B muss keinen ErstattungAsp geltend machen
    - akzessorische Sicherungsrechte gehen gesetzl mit über, §§ 412,401 BGB
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7
Q

Ausgleich bei mehreren Sicherungsgebern?

PROBLEM

A

Da gesetzl. Übergang angeordnet wird, wäre eigentlich Priorität entscheidend, wer Sicherungsrechte erwirbt -> Wettlauf der Sicherungsgeber, ist abzulehnen

  • Zw. Bürgen und Verpfändern besteht Ausgleichspflicht nach Höhe des Haftungsrisikos
  • PROBLEM: zw. Bürgen und dingl Sicherungsgebern
  • -> früher: Bürgen bevorzugen
  • -> heute: AUSGLEICHSLEHRE
  • wie bei Bürgen/Verpfändern
  • es entsteht Ausgleichsgemeinschaft, § 426 I 1 BGB anwendbar (Innenausgleich)
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8
Q

Sonderformen der Bürgschaft

A
  1. Selbstschuldnerische Bürgschaft
    - 766 schriftl. Verzicht auf Einrede der Vorausklage ( 773 I Nr. 1)
  2. Ausfallbürgschaft
    - B haftet erst, wenn Gl. vergeblich vollstreckt hat
  3. Mitbürgschaft, § 769 BGB
    - alle haften für denselben Teil der Forderung
    - der Mitbürge, der zahlt, erhält Asp gegen übrige Mitbürgen
  4. Nachbürgschaft
    - nachbürge bürgt dafür, dass Hauptbürge leistet
    - akzessorisch, mittelbar auch Hauptforderung
    - bei Befriedigung geht Forderung auf ihn über, § 774 I 1 BGB
  5. Rückbürgschaft
    - Rückbürge bürgt ggü. HauptB für Sch, dass Sch etwaige Rückforderung erfüllt
    - RBü leistet an HauptBÜ, Forderung des HBü geht auf RBü über
  6. Bürgschaft auf erstes Anfordern
    - Bü muss sofort zahlen, er kann Einwendungen und Einreden später falls 812 I 1 1. Var geltend machen
    - Sinn: schnelle Befriedigung des Gl., erst im Rückforderungsprozess werden alle Rechtsfragen geklärt
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9
Q

PfandR, 1204 ff BGB

Entstehung?
Beteiligte?

A
  • beschr. dingl Recht, dass den Inhaber zur Verwertung des Pfandes berechtigt
  • streng akzessorisch!
    1. Entstehung
  • vertragl.
  • gesetzlich
  • Pfändung
  1. Beteiligte
    - Sch verpfändet Gl eine ihm gehörende Sache
    - ! MÖGL: dass Sch, ET und Verpfänder auseinanderfallen
    - Rechtsverhältnisse zw. diesen Personen 662, 677 mögl.
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10
Q

rechtsgeschäftl. PfandR-Erwerb

SCHEMA

A
  1. zu sichernde Forderung
    - akzessorisch
    - Einreden gegen Forderung gelten auch für PfandR, § 1211 BGB
  2. Einigung
    - darüber, dass Gl. im Falle der Nichterfüllung seiner Forderung die bewegl. Sache verwerten darf
    - P: Abgrenzung zur SicherungsÜbereigung
  3. Übergabe bzw. Surrogat, §§ 1205,1206 BGB
    - ähnlich 929 ff BGB
  4. Einigsein
    - zur Zeit der Übergabe
  5. Berechtigung des Verpfänders
    - wenn nicht verfügungsbeschränkter ET oder ermächtigt, § 185 I BGB
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11
Q

Gutgl. Ersterwerb von vertragl.(!) PfandR SCHEMA

A
  1. zu sichernde Forderung
  2. Einigung
  3. Übergabe bzw. Surrogat
  4. Einigsein
  5. Überwindung der Nichtberechtigung
    - guter Glaube nach Fallumständen
    - kein Abhandenkommen
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12
Q

Gutgl. Erwerb des Vorrangs bei PfandR

A
  • Mehrere PfandR an derselben Sache, Rangverhältnis nach Alter, § 1209 BGB
  • guter Glaube bzgl. des Vorrangs gem. § 1208 BGB schützt Vertrauen hinsichtlich Nichtbestehen älterer dingl. Rechte
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13
Q

Gutgläubiger Zweiterwerb des vertragl. PfandR möglich?

A

PfandR entsteht bei Bestellung nicht, angeblich gesicherte Forderung wird abgetreten -> PfandR bei Zweiterwerber entstanden?
hM: kein gutgl. Zweiterwerb möglich, da Besitzübertragung kein Teil des rechtgeschäftl. Erwerbsvorgangs ist, lässt Besitz kein Rechtsschein zu

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14
Q

Gutgläubiger Erwerb von GESETZLICHEN Pfandrechten?

A

(+) bei Besitzpfandrechten, nicht bei besitzlosen PfandR

WerkunternehmerpfandR auch bei nicht dem Besteller gehörenden Sachen?
hM: kein gutgl. Erwerb:
- Unternehmer ist durch EBV geschützt
- er kann sich auch vertragl. PfandR bestellen lassen
- 932, 1207 regelt rechtsgeschäftl., nicht gesetzl. gutl. Erwerb, sodass dies nicht für 647 BGB passt

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15
Q

Verwertung des PfandR?

A

Nach Wahl des Gl.

  • Privatverkauf oder ZPO
    1. PRIVATVERKAUF
  • öffentl. Versteigerung, 1233 I BGB, Vss 1233 - 1240 BGB
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16
Q

Hypothek, 1113 I BGB

A

sichert eine auf Geld gerichtete Forderung

  • Gl. kann bei Fälligkeit aus Hypothek vom Sch die Duldung der ZV verlangen
  • akzessorisches Sicherungsmittel
    1. ERWERB der HYPOTHEK
  • Entstehung (Erst-) und Übertragung (Zweiterwerb) möglich
    2. UNTERGANG
  • Umwandlung in ET-GS
  • Erlöschen d.
  • -> Aufhebung
  • Befriedigung des Gl.
  • Zahlung
17
Q

RG Ersterwerb der Hypothek Schema

A
  1. bestehende Geldforderung
  2. wirksame Bestellung der Hypothek, § 873 iVm 1113 ff.
    - Einigung ET-Gl.
    - Eintragung Hypothek im GB
    - Briefübergabe/Ausschluss dieser, 1117, 1116 II
    - Einigsein zur Zeit der Entstehung
    - Berechtigung des Bestellers
    - -> Überwindung gem 878, 892, 185 mögl.
18
Q

RG Zweiterwerb der Hypothek SCHEMA

A
  1. Einigung über Forderungsübergang, 398, 1154
    - Hyp. geht als akzessorisches Recht kraft Gesetzes über, 1153 I
    - Form des 1154 (Briefübergabe/Eintragung in GB)
  2. Übertragbarkeit der Forderung, 1138 iVm 892
    - Verfügender muss Inhaber der Forderung sein, sonst kann die Forderung nicht übergehen! (kein gutgl. Forderungserwerb!)
    - ALSO: müsste auch Hypothek nicht übergehen können!
    - ABER: Hypothek ist SachR dort ist Gutgl. Erwerb mögl.
    - LSG: Erwerb der Hypothek ohne Forderung (Forderungsentkleidete Hypothek)- Forderung wird fingiert über 1138!
  3. Bestehen der Hypothek, sonst 892
    - Hypothek geht nur über, wenn sie besteht, gutgl. Zweiterwerb möglich!