Vertragsanbahnung und -abschluss Flashcards

1
Q

was besagt §11 AGG

A

bei der Vertragsanbahnung darf die Stellenausschreibung nicht diskriminierend sein, muss insbesondere geschlechtsneutral erfolgen

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2
Q

wer trägt die Kosten der Bewergung (kopien, Foto)

A

Arbeitnehmer

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3
Q

wer trägt die Kosten des Vorstellungsgesprächs

A

analog §670 BGB der Arbeitgeber aber nur im Falle einer Einladung und wenn die Kosten für den Vorstellungstermin erforderlich waren

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4
Q

wann trägt der AG die Kosten des Vorstellungsgesprächs nicht?

A

§670 ist ausgeschlossen, wenn deren Tragung einvernehmlich ausgeschlossen wurde

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5
Q

Fragerecht des AG

A

Bei jeder Frage muss ein Bezug zum abzuschliessenden AV bestehen.
Abwägung zw. APR des Arbeitnehmers und berechtigten Interessen des AG ist zu machen

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6
Q

darf der AG über den beruflichen Werdegang des AN fragen?

A

ja

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7
Q

Frage über Vorstrafen

A

soweit für VV relevant ist

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8
Q

Frage über Krankenheiten

A

soweit die Ausübung der konkreten Tätigkeit beeinträchtigt wird

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9
Q

Frage nach der Schwangerschaft

A

unzulässig, vergleichbare Frage sind auch verboten

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10
Q

Frage nach der Schwerbehinderung

A

Unzulässig

bleibt im bestehenden Verhältnis zulässig

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11
Q

wann besteht für den AN eine vorvertragliche Obliegenheit als Offenbarungspflicht ohne entsprechende Frage?

A

(311 II, 241 II BGB)

  • > Wenn die Eigenschaft die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich macht
  • wenn der Bewerber: rechtlich verhindert ist, die Stelle anzunehmen (z.B.: Wettbewerbsverbot)
  • wenn der B ausserstande, die Arbeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen (Krankheit, Führerscheinentzug bei einem Kraftfahrer)
  • wenn der B grundsätzlich der vorgesehenen Arbeitspflich nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommen kann (wegen Krankheit zB)
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12
Q

was ist die Folge ein Schweigen trotz Offenbarungspflicht des AN?

A

sein Schweigen stellt sich als arglistige Täuschung durch Unterlassen dar
(dies begründet eine Anfechtungserklärung für den AG)

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13
Q

Anfechtungserklärung

A

§143 BGB

einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige, formlose Willenserklärung

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14
Q

Konkurrenz Kündigung-Anfechtung

A

wenn in einer -insbesondere fristlosen- Kündigung kann zugleich eine Anfechtung zu erblicken ist, diese muss wegen §142 BGB vorrangig geprüft werden

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15
Q

Anfechtung nach §119 BGB

A

Erklärungs- und Inhaltsirrtum (Abs.1) -> nach allgemeinen Regeln (zB Verschreiben beim Einstellungsdatum oder der Geltenthöhe)
Eigenschaftsirrtum (Abs.2) -> Eigenschaften müssen der Person auf Dauer anhaften
+ muss verkehrswesentlich sein

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16
Q

wann ist eine Eigenschaftsirrtum verkehrswesentlich?

A

wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens darstellt

17
Q

wirksame Anfechtungsgrund bei einer Anfechtung nach §123 BGB

A

eine Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen muss vorliegen
wann liegt dann eine Täuschung vor?

18
Q

wann liegt eine Täuschung durch Unterlassen?

A

wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand
(zB. der AN hat die Frage bewusst falsch geantwortet)
liegt eine Offenbarungspflicht vor?

19
Q

arglistig (Anfechtung §123)

A

dh zumindest billigend in Kauf nimmt, der AG könne durch seine Falschinformation in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst werden

20
Q

Anfechtungsfrist

A

ein Jahr nach dem Kenntnis

21
Q

wann könnte die Anfechtung ausgeschlossen sein?

A

bei Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäft (§144 BGB)

nach Treu und Glauben (§242 BGB)

22
Q

Gliederung Anfechtung nach §123 BGB

A
  1. Anfechtungserklärung §143 BGB
  2. Anfechtungsgrund
  3. arglistig
  4. Anfechtungsfrist
  5. kein Auschluss der Anfechtung
23
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung bei einem nicht vollzogenen AV

A

wie normale Anfechtung, ex-tunc

24
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung bei einem vollzogenen AV

A

die Anfechtung löst das AV nur mit Wirkung für die Zukunft (ex-nunc) auf

25
Q

Unwirksamkeitsgründe eines AV

A
  • mangelnde Geschäftsfähigkeit
  • Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot (selten weil zumeist nur bestimmte Vertragsmodalitäten untersagt sind, nicht aber die Arbeitsbeschäftigung als solche)
  • Sittenwidrigkeit (häufiger einzelne Vertragsbedingungen, insb. die Entgelthöhe)
26
Q

Essentialia negotii des AVs

A
  • Parteien des AV
  • Art der zu leistenden Dienste (- häufig nur schlagwortif mit der entsprechenden Tarifgruppe bezeichnet)
  • Nicht dagegen: Arbeitsentgelt, für dessen Höhe gilt im Zweifel §612 II BGB
  • Beginn des AVerhältnisses, wenn nicht vereinbart, sofort §271 BGB
27
Q

Beteiligung des Betriebsrats

A

Betriebsrat ist zu unterrichten §99 BetrVG
AG braucht die Zustimmung des BRats
Der BRat kann sie verweigern §99 II BetrVG

28
Q

verweigerte Zustimmung des BRats

A

AV wirksam, der AN darf aber nicht beschäftigt werden, der AGeber gerät in Annahmeverzug (§615 BGB)
der AG kann eine unberechtigt verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen lasse (§99 IV BetrVG)

29
Q

Ausgangspunkt der Höhe des Arbeitsentgelts

A

übliche Lohn
entweder gem. einschlägigem Tarifvertrag
oder gem. Ortsüblichkeit

30
Q

wann liegt eine objektive Sittenwidrigkeit

A

bei Unterschreitung des üblichen Lohns um mehr als ein Drittel

31
Q

Rechtsfolge einer objektiven Sittenwidrigkeit hinsichlitch des Arbeitsentgelts

A

Vergütungsvereinbarung unwirksam, an ihre Stelle tritt der übliche Lohn, §612 II BGB