Urlaub Flashcards
AGL Entschädigung für nicht genommenen Urlaub (Anspruch auf Abgeltung)
§7 IV BUrlG
für jugendlichen: §7 IV BUrlG iVm §19 IV 1 JArbSchG
Voraussetzungen für den Abgeltungsanspruch
Urlaubsanspruch muss entstanden sein.
- UA entsteht gem. §4 BUrlG in voller Höhe erstmals nach sechs Monaten
- vorausgesetzt ist auch, dass der Urlaub wegen Beendigung des AV nicht mehr gewährt werden kann
Übertragung des Urlaubs
nach §7 III 2 BUrlG nur zulässig, wenn dies durch dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des AN liegende Gründe bedingt ist.
AN hat also bis zum 31.03 des Folgejahres, um seinen Urlaub zu beantragen und zu nehmen.
kein Recht zur Selbstbeurlaubung
auch wenn der AG keine Anstalten macht, ihm den Urlaub noch rechtzeitig zu gewähren
- der eigenmächtige Urlaubsantritt kann sogar einen wichtigen Grund iSd §626 BGB darstellen und zur ausseroordentlichen Kündigung berechtigen
Rückrufrecht des AG?
dem AG steht dieses Recht nicht, wenn der AN seinen ihm gewährten Urlaub einmal angetreten hat
Sollte gleichwohl ein solcher “Rückruf” ausgesprochen werden, handelt es sich dabei um ein Angebot, das der AN annehmen oder sanktionsfrei ablehnen kann.
Wann kommt ein Abgeltungsanspruch in Betracht?
- wenn der AG trotz eines rechtzeitigen Antrages des AN den Urlaub nicht innerhalb des Bezugszeitraums gewährt hat
- wenn das AV beendet ist