AV trotz Nichtantritts? Flashcards
fraglich
fraglich ist, ob aufgrund des Arbeitsvertragsschlusses zwischen beiden Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist?
Eingliederungstheorie
Arbeitsvertrag genügt nicht, um ein Arbeitsverhältnis zur Entstehung gelangen zu lassen
Arbeitsverhältnis entstehe erst mit dem rein tatsächlichen Akt der Einstellung des AN in den Betrieb, also mit seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe
Vertragstheorie
Ein hierauf gerichteter Vertrag genügt zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses
nach welchem Paragraph unterliegen Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle
nach den §§305ff BGB
Allerdings sind gem. §310 IV 2 BGB arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen
obersatz AGB-Kontrolle
Die betroffene Klausel muss wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Klauselverstoss gem. §§305ff BGB vorliegt
erste Voraussetzung AGB-K
I. Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle muss eröffnet sein.
1.§§305 ff BGB finden auch im Arbeitsrecht Anwendung nach §310 IV 2 BGB
2. Dies setzt voraus, dass die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd §305 I BGB darstellt
Def Allgemeine Geschäftsbedingung
zweite Voraussetzung AGB-Kontrolle
II. Einbeziehung in den Vertrag
- gem. §305 BGB darf keine vorrangige Individualabrede zwischen beiden Parteien hinsichtlich der Klauseln bestehen, die die standardvertragliche Regelung verdrängt
- es darf sich nicht um eine überrachende Klausel handeln, die nach §305c I BGB nicht Vertragsbestandteil wird
- > Entscheidend ist, ob die Klausel nach Inhalt und Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Verwender mit deren Aufnahme in den Formularvertrag nicht zu rechnen brauchte
dritte Voraussetzung der AGB-Kontrolle
III. Inhaltskontrolle
welches Verbot gegen ein Klauselverbot des in §309 BGB normierten kommt in Betracht?
/!\ §310 IV 2 BGB: arbeitsrechtliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen
sind Vertragstrafenabrede als überraschende Klausel iSd §305c I BGB anzusehen?
nein, weil sie im Arbeitsverhältnis gang und gäbe sind
stellt das Vertragsstrafeversprechen eine unwirksame Klausel?
- grundsätzlich ja gem. §309 Nr.6
- aber: §310 IV S.2 1.HS BGB
(-) uneingeschränkte Anwendung von §309 Nr.6 BGB weil AN als Verwendungsgegner insoweit nicht weniger schutzbedürftig sei, als bei anderen Vertragstypen
(+) wegen arbeitsrechtlichen Besonderheiten Bestand:
der AG, anders als der Warenschuldner,Beweisschwierigkeiten iRd §§ 280,286 BGB haben wird, ob ihm durch die Nichtaufnahme der Arbeit tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Schaden kann nich nachweisen werden, weil dieser durch Mehrarbeit anderer Kräte kompensiert werden kann.