Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Flashcards
schlechte Ausführung der Arbeit seitens des Arbeitnehmers?
führt nich unmittelbar zur Lohnminderung. Denn der ArbN schuldet keinen Erfolg, sondern ein erfolgsorientiertes Tätigsein.
Rücktrittsrecht scheidet auch aufgrund des Charakters des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis aus.
-> bei konstanter Schlechleistung: eine Abmahnung oder ggfs. ein Kündigungsrecht des ArbG ist möglich
AGL bei Pflichtverletzung
§280 I BGB
Gliederung Pflichtverletzung
AGL: §280 I BGB
- Schuldverhältnis
- > Ein Arbeitsvertrag müsste bestehen - Pflichtverletzung
- > welche Pflicht trifft den ArbN? - Vertretenmüssen
- > der allg. Haftungssmassstab des §276 I 1 BGB ist anzuwenden. + §619a BGB!! - Schaden und Kausalität
- Haftungserleichterung?
- > Kürzung nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich
§619a
Bei 3.Vertretenmüssen anzusprechen
Abweichend von §280, wonach ein Verschulden des Schädigers vermutet wird, enthält §619a eine Beweislastumkehr zugunsten des ArbN. Danach muss der ArbG das Verschulden des ArbN nachweisen
innerbetrieblicher Schadensausgleich
Eine Kürzung des Anspruchs des ArbG könnte sich nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich stattfinen.
Dahinter steht der Gedanke, dass:
-der ArbG eine fremdbestimmte Tätigkeit ausübt und dem ArbG der Mehrwehrt der Arbeitsleistung ausübt
-es nicht auszuschliessen ist, dass auch der sorgfältigste ArbN irgendwann einen Schaden verursacht
-Arbeitslohn für den ArbN regelmässig seine Existenzgrundlage bildet. Eine volle Haftung für einen höhen Schaden hätte für ihn eine Existenzgefährund zur Folge.
Erscheint also unangemessen, dem ArbN das volle Risiko von Schäden an den Arbeitsmitteln aufzubürden
Daher nach herrschender Meinung: Anwendung des §254 BGB analog, die zu einer Haftungsbeschränkung zugunsten des ArbN führen könnte
Haftungsverteilung im Rahmen eines innerbetrieblichen Schadensausgleichs
bei der Haftungsverteilung ist eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Massgebliches Abwägungskriterium: Grad des Verschuldens
Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
uneingeschränkt
-> Haftungsabgrenzung möglich, wenn Schaden und Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis stehen
Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Schadensteilung.
Umfang: Umstände des Einzelfalls massgeblich
entscheidende Umstände sind:
-Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit
-Verhalten des ArbN in der Vergangenheit
-Dauer der Betriebszugehörigkeit
-Versicherbarkeit des Autos
(-> wenn zumutbar: Haftung ist auf die fiktive Selbstbeteiligung begrenzt)
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
ArbN haftet nicht
Haftung des Arbeitnehmers im Aussenverhältnis
Grundsätzlich findet eine HaftungsbeschrPankung im Aussenverhältnis nicht statt.
ArbN hat allerdings in analoger Anwendung von §§670, 675, 257 S.1 BGB einen Freistellungsanspruch
-> aufgrund dieses Anspruchs kann sich der ArbN an den ArbG wenden und ihn verpflichten, den Ersatzanspruch des Geschädigten zu befriedigen.
ArbN und ArbG sind im Aussenverhältnis Gesamtschuldner.
(schon beglichen: kann bei ArbG regressieren)
Schädigung eines Vermögens von Arbeitskollegen
- dem ArbN steht einen Freistellungsanspruch zu.
(hat er schon beglichen, kann er sich bei seinem ArbG regressieren, als er in seiner Haftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensaugleichs seinem ArbG gegenüber von der Haftung befreit wäre
Personenschäden (von Kollegen)
Haftung des ArbN scheidet unter den folgenden Voraussetzungen aus:
Haftungsbefreiung des ArbN gem. §105 SGB VII
I. ArbN hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursacht
II. betroffen ist ein Versicherter iSd §2 SGB VII
III. der demselben Betrieb angehört,
IV. der schädigende handelt weder vorsätzlich noch hat sich der Versicherungsfall auf einem Wegeunfall nach §8 II Nr.1-4 SGB VII ereignet