Anfechtung des Arbeitsverhältnisses Flashcards
sind die Anfechtungsregeln bei einem AV anwendbar?
(-) es könnte sich bei dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§626 BGB) um eine Spezialregelung handeln. Zudem besteht die Gefahr, dass Kündigungsverbote und -beschränkungen umgangen werden.
(+) Zum einen muss die Möglichkeit besthen, Willensmängel beim Abschluss des AVs zu berücksichtigen. Zum anderen besteht ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des Eingreifens von Kündigungsverboten nur, wenn das AV rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.
Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistischer Täuschung §123 I BGB
a) Zunächst muss A den B getäuscht haben
- Täuschung iSd §123 BGB ist das Hervorrufen eines Irrtums über Tatsachen
b) A muss arglistig, das heisst mit Täuschungswillen gehandelt haben.
c) die Täuschung muss rechtswidrig sein
- > die bewusste Falschbeantwortung einer Frage ist nur dann eine rechtswidrige Täuschun iSd §123 BGB, wenn die vom Arbeitgeber gestellte Frage zulässig war.
Anfechtung aus §119 II BGB?
Dafür müsste sich der AG bei dem Abschluss des AV über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person geirrt haben
was sind verkehrswesentliche Eigenschaften?
verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind neben ihren körperlichen Merkmalen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkerhsanschauung -für die Arbeit- von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur sind
Stellt die Schwangerschaft einer Frau eine Eigenschaft dar?
die Schwangerschaft der Frau anhaftet nicht auf Dauer. Es handelt sich bei der Schwangerschaft um einen natürlichen Zustand und nicht um eine Eigenschaft.
Anfechtungsfrist in Arbeitsrecht?
in Anlehnung an die Kündigungserklärungsfrist des §626 II BGB beträgt sie zwei Wochen.
Offenbarungspflicht
Manchmal hat der AN die Pflicht, einige Tatsachen zu offenbaren. Verletzt er diese Pflicht, liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor, die zur Anfechtung nach §123 BGB berechtigt.
wann besteht eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers?
(311 II, 241 II BGB)
- > Wenn die Eigenschaft die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich macht
- wenn der Bewerber: rechtlich verhindert ist, die Stelle anzunehmen (z.B.: Wettbewerbsverbot)
- wenn der B ausserstande, die Arbeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen (Krankheit, Führerscheinentzug bei einem Kraftfahrer)
- wenn der B grundsätzlich der vorgesehenen Arbeitspflich nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommen kann (wegen Krankheit zB)
Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln wegen §9 I MuSchG ausgeschlossen?
(-) keinen Unterschied ob AV infolge einer Anfechtung oder Kündigung beendet wird.
Kündigung auch bei schwersten Verfehlungen der Frau während Schwangerschaft auf jeden Fall ausgeschlosse
(+) ArbG muss die Möglichkeit haben, Willensmängel beim Abschluss des AV zu berücksichtigen
KSchG greift dann nur ein, wenn AV rechtsfehlerfrei entstanden ist
Rechtsfolge einer Anfechtung eines AV bei einem schol vollzogenem AV
Nicht die von §142 I BGB vorgesehene Rückwirkung.
Beendet das AV mit ex-nunc-Wirkung: ab dem ZP der Anfechtung.
Arbeitsleistung ist schwer zurückzugewähren, daher Rückabwicklung nach den §§812ff BGB unmöglich.
Rechtsfolgen der Anfechtung bei einem nicht vollzogenen AV
wie normale Anfechtung, ex-tunc
Gliederung Anfechtung nach §123 BGB
- Anfechtungserklärung §143 BGB
- Anfechtungsgrund
a. Täuschung
b. arglistig
c. rechtswidrig - Anfechtungsfrist
- kein Auschluss der Anfechtung
RF
Anfechtungsfrist
ein Jahr nach dem Kenntnis
arglistig (bei bewusster Falschbeantwortung einer Frage durch den AN)
dh zumindest billigend in Kauf nimmt, der AG könne durch seine Falschinformation in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst werden
Gliederung Anfechtung nach §123 BGB (bei Falschbeantwortung einer Frage über Schwangerschaft)
- Anfechtungserklärung §143 BGB
- Anfechtungsgrund
a. Täuschung
b. arglistig
c. rechtswidrig
Täuschung rechtswidrig iSd §123, wenn Frage des AG rechtswidrig war.
Frage des AG betrifft naturgem. nur die Frau und verstösst daher gegen §3 1 2 AGG. Frage dann unzulässig - Anfechtungsfrist
- kein Auschluss der Anfechtung
RF