Lohn ohne Arbeit Flashcards

1
Q

Grundsatz

A

ArbN hat Lohnanspruch aus §611a II BGB iVm seinem ArbeitsV nur, wenn er auch tatsächlich arbeitet.
Arbeitet er nicht wird er zwar aufgrund der Unnachholbarkeit der Arbeitsleistung von seiner Leistungspflicht nach §275 I BGB befreit. Allerdings verliert er gem. §326 I 1 BGB iVm §441 III BGB dann auch seinen Anspruchslohn für die Zeit der Nichtarbeit

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Q

Lohnanspruch trotz Verspätung

A

AGL: §611a II BGB iVm dem Arbeitsvertrag
1) Arbeitsvertrag, Anspruch enstanden
2) Anspruch untergegangen
ArbN hat nicht gearbeitet, nach §275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit aber ArbG wird auch gem. §326 I 1 BGB befreit. Damit geht seinen Lohnanspruch gem. §326 I 1 BGB, §441 III BGB unter.
3) §616 I BGB
§616 I BGB greift ein und könnte den §326 I BGB ausschliessen.
a) ArbN muss für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert gewesen sein
b) der Grund für seine Verhinderung müsste aber in seiner Person liegen (sich speziell) auf ihn beziehen
Jedoch trägt der ArbN das Wegerisiko

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Q

Betriebsrisikolehre

A

-Lohnanspruch aus §611a BGB iVm dem AV?
-Lohnanspruch gem. §326 I 1 BGB, §441 III BGB untergegangen
- Ein anderes Ergebnis könnte sich aus §615 S.3 BGB ergeben. Danach finden die Sätze 1 und 2 des §615 BGB Anwendung, sodass der Lohnanspruch bestünde, wenn der ArbG das Risiko des Arbeitsausfalss zu tragen hat.
Wann er es zu tragen ist nicht in §615 S.3 BGB geregelt.
Die Regelung ist jedoch als Kodifizierung der Betriebsrisikolehre zu verstehen. Hiernach hat der AgbG das Lohnrisiko zu tragen, wenn eine Betriebsstörung vorliegt und weder ArbG noch ArbN den Arbeitsausfall zu vertreten haben.

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Q

Arbeitskampfrisikolehre

A

-Lohnanspruch aus §611a II BGB iVm dem AV?
- Lohnanspruch gem. §326 I 1 BGB, §441 III BGB untergegangen
- §615 S.3 BGB? Störung beruht sich jedoch nicht auf einer technischen Störung sondern auf einem Streik.
- Durch den Streik könnte sich etwas anderes ergeben:
nicht mehr vertretene Sphärentheorie: Betriebsstörung stammt aus der Sphäre der ArbN. Die nichtstreikende ArbN verloren somit automatisch ihren Lohnanspruch.
Aber neue differenzierte Betrachtung wird durchgesetzt:
Nach den Grundsätzen der Arbeitskampflehre hat der ArbG das Lohnrisiko für die nicht an dem Streik teilnehmenden ArbN dann nicht zu vertreten, wenn die wirtschaftliche Belastung zu einer Störung der Verhandlungs- und Kampfparität führte.
Zudem hat der ArbG eine Stillegungsbefugnis unabhängig von der wirtschl. Zumutbarkeit der Betriebsfortführung.
Daher keinen Lohnanspruch

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