Anspruch auf Schadensersatz wegen Benachteiligung, §15 AGG Flashcards
1) Anwendungsbereich des AGG
Arbeitnehmer (+) wenn AV schon vollgezogen ist
Bewerber fallen gem. §6 II AGG auch in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des AGG.
2) Verstoss gegen ein Benachteiligungsverbot
Anspruch auf SE gem. §15 AGG setzt des Weiteren ein Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot von §7 AGG voraus.
Kriterien deretwegen eine Benachteiligung nicht erfolgen darf sind in §1 AGG geregelt, während der Begriff der Benachteiligung in §3 AGG definiert ist.
(-> auf welchem Kriterium beruht sich die Be. und welche Art von Benachteiligung liegt vor?)
2) Verstoss gegen ein Benachteiligungsverbot
- > Rechtfertigung der Benachteiligung?
normale und sexuelle Belästigungen können nicht gerechtfertigt werden.
Andere Benachteiligungsgründe können unter den Voraussetzungen der §§8-10 AGG gerechtfertigt werden.
Rechtfertigung wegen unternehmerischen Anforderungen?
§8 I AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund eines an sich unzulässigen Benachteiligungskriteriums zu, sofern dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, wenn der Zweck rechtmässig und die Anfroderung angemessen ist.
Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion oder Weltanschauung?
§9 AGG: untersch. Behandlung ist zulässig, wenn ArbG eine Religionsgemeinschaft ist oder einer solchen oder ähnlichen Vereinigung zugehört
Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters
§10 AGG: untersch. Behandlung zulässig, wenn sie angemessen oder durch ein legitimes Zweck gerechtfertigt ist.
unterschiedliche Behandlung durch positive Massnahmen
§5 AGG: erlaubt
Beweislastumkehr
§22 AGG: ArbG trägt die Beweislast, wenn der Benachteiligte Indizien fürs Vorliegen einer Benachteiligung beweisen kann.
(“Putzfrau”: lehnt einen Mann ab aber nimmt einen anderen Mann an -> der erste wurde nicht aufgrund seines Geschlechts abgelehnt)
3) Verschulden
Gem. §15 I 2 AGG wird das Verschulden vermutet
4) Schaden
Einen Schaden muss wegen der Benachteiligung entstanden sein
5) Kausalität
Der Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot muss für den eingetretenen Schaden kausal geworden sein.
(-> wäre der Bewerber ohne Verstoss gegen §7 AGG eingestellt worden? Gibt es andere Elemente, die die NIchteinstellung begründen könnten? z.B.: eine schlechtere Qualifikation)
6) Rechtsfolge
§15 VI AGG: kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf SE in Geld für die Nichteinstellung
Anspruch auf Schadensersatz der immateriellen Schaden, §15 II AGG
1) Anwendbarkeit des AGG
2) Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot
3) Rechtsfolgen
- immaterielle Schaden auch dann ersatzfähig, wenn die Benachteiligung für die Nichteinstellung kausal geworden ist
- immaterielle Schaden beträgt aber höchstens bis zu drei Monatsgehältern, §15 II AGG