Versuch Flashcards

1
Q

Vorbereitung

A

Handlungen, die zwar auf die spätere Begehung einer Straftat gerichtet sind, mit denen der Täter aber nicht die Versuchsgrenze überschreitet.

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2
Q

Vollendung

A

Die Tat ist in dem Augenblick vollendet, in dem alle Merkmale des objektiven Tatbestandes verwirklicht sind.

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3
Q

Beendigung

A

Erfolgt der tatsächliche Abschluss erst später, befindet sich die Tat bis dahin in der Beendigungsphase.

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4
Q

Tatentschluss

A

Wille des Täters muss auf die Realisierung tatbestandlichen Unrechts gerichtet sein: Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des obj. TB und ggf. sonstige deliktspezifische subj. TBM erfüllt
→ muss endgültig und unbedingt sein, d. h. Täter muss die Frage nach dem “Ob” schon für sich bejaht haben

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5
Q

Tatgeneigtheit

A

Täter ist nur tatgeneigt, wenn er die Möglichkeit der Tatbegehung zwar bereits ins Auge gefasst, aber noch keine endgültige Entscheidung über das “Ob” der Tatbegehung getroffen hat.

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6
Q

Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage

A

Täter ist endgültig zur Tatbegehung entschlossen, aber macht die Ausführung noch vom Eintritt bestimmter äußerer, von seinem Willen unabhängiger Umstände abhängig, auf die er keinen Einfluss besitzt
→ Tatentschluss (+)

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7
Q

unmittelbares Ansetzen

A

§ 22 StGB

(1) subjektives Element: wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschritten hat
(2) objektives Element:
- geschütztes Rechtsgut bereits objektiv gefährdet
- keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr
- unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang

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8
Q

tauglicher Versuch

A

Versuch ist objektiv betrachtet zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht von vornherein ungeeignet, Erfolgseintritt ex ante möglich

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9
Q

untauglicher Versuch

A

Versuch entgegen der Vorstellung des Täters objektiv betrachtet zur Verwirklichung des TB von vornherein ungeeignet
→ wird zum fehlgeschlagenen Versuch, wenn Täter Untauglichkeit erkennt

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10
Q

Versuch am untauglichen Objekt

A

tatbestandlicher Erfolg kann bei Gegenstand/Person, an der die Tat begangen werden soll, nicht eintreten

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11
Q

Versuch mit untauglichen Mitteln

A

Mittel, mit dem die Tat begangen werden soll, kann den tatbestandlichen Erfolg nicht herbeiführen

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12
Q

Versuch des untauglichen Täters

A

Handelnder besitzt nicht die nötige Tätereigenschaft

→ Sonderdelikte

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13
Q

grob unverständiger Versuch

A

= Täter verkennt die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand

  • nur bei völlig abwegigen Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen
  • Irrtum muss für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen evident sein
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14
Q

außertatbestandliche Zielerreichung

A

sog. „Denkzettelfall“
Täter handelt nicht weiter, weil er sein mit der Straftat verfolgtes eigentliches Handlungsziel (Denkzettel) schon durch den bloßen Versuch erreicht hat
➔ unbeendeter Versuch
P: Rücktritt möglich? Schließt außertatbestandliche Zielerreichung freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung aus?

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15
Q

Strafgrund des Versuchs

A

objektiv: Handlungsunwert, konkrete Rechtsgutsgefährdung
subjektiv: rechtsfeindlicher Wille

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16
Q

Versuch des Regelbeispiels möglich?

A

h. L.: (-) → Wortlaut § 22 StGB (Regelbeispiel ≠ Tatbestand)

Rspr.: (+) → tatbestandsähnlich, Übertragung des Rechtsgedankens des § 22 StGB

17
Q

abergläubischer (= irrealer) Versuch

A

Versuch mit irrealen, die Naturgesetze negierenden Mitteln, z. B. Voodoo, Totbeten etc.
→ grds. straflos wg. fehlenden Tatentschlusses
(+) Erfolg nur gewünscht
(-) Täter schreibt sich durchaus Einfluss zu
(+) keine Handlung, weil solche Mittel keine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsäußerung darstellen

18
Q

Wahndelikt

A

Täter nimmt irrig an, das in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannte Verhalten falle unter eine in Wahrheit nicht oder nicht so existierende Strafnorm
→ i. E. immer straflos
(+) nullum crimen - Grundsatz
(+) Strafgrund des Versuchs liegt nicht vor: keine Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens

19
Q

Wahndelikt ↔︎ untauglicher Versuch

A
  • unproblematisch: Strafnorm gibt es nicht → Wahndelikt
  • problematisch: Täter subsumiert zu seinen Ungunsten, dehnt also eine wirklich existierende Strafnorm über ihren Anwendungsbereich aus
    → Umkehrprinzip:
    Wahndelikt, wenn ein Irrtum über die betroffenen Umstände (lägen sie tatsächlich vor) den Täter nicht gem. § 16 I 1 StGB entlasten würde
    untauglicher Versuch, wenn ein Irrtum über die Umstände (lägen sie tatsächlich vor) den Täter gem. § 16 I 1 StGB entlasten würde
    → WD = Spiegelbild des § 17 StGB ↔︎ UV = Spiegelbild des § 16 StGB
20
Q

Versuchsbeginn bei mehraktigen Delikten

  • § 154 StGB
  • § 249 StGB
  • § 263 StGB
A
  • Versuch erst mit Nachsprechen der Eidesformel
  • jedenfalls auch Ansetzen zur Nötigungshandlung, nicht nur zur Wegnahme
  • grds. genügt Ansetzen zur Täuschungshandlung, bei mehraktigen Geschehen genügt aber nur diejenige Täuschungshandlung, die unmittelbar zur vermögensschädigenden Verfügung führen soll
21
Q

Versuchsbeginn: Haustürklingel-Fälle → § 242 StGB

A

BGH: Angriff bereits mit Begehren um Einlass, da schon zur Ausführungshandlung gehörend → kein wesentlicher Zwischenschritt mehr erforderlich
(-) weite Vorverlagerung der Strafbarkeit, obwohl noch keine unmittelbare Gefahr für Eigentum besteht
(+) kriminalpolitisches Bedürfnis: sonst gar kein Raum für Versuchsstrafbarkeit

22
Q

Versuchsbeginn bei Qualifikation und Regelbeispiel

A

nur unmittelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt
Ausnahme: Verwirklichung Regelbeispiel / Qualifikation) führt unmittelbar anschließend zu Grundtatbestand (z. B. Einbrechen → Wegnahme, fällt quasi zusammen)

23
Q

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft

A
  • Mittäterschaft → h. M.: Gesamtlösung = unmittelbares Ansetzen des ersten Täters
    (+) Prinzip der Zurechnung
  • mittelbare Täterschaft → ganz h. M.: Einzellösung = Ansetzen mit Aus der Hand Geben des Geschehens
24
Q

P: unmittelbares Ansetzen bei Opfermitwirkung

→ Distanz- oder Selbstschädigungsfälle / Giftfallen

A

(1) e. A.: wenn Täter alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat
(-) zu weite Vorverlagerung
(2) a. A.: erst, wenn Opfer Mitwirkungshandlung beginnt
(+) erst dann unmittelbare Gefahr
(-) Täter wird i. d. R. gar nicht wissen, wann Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt
(3) h. L.: (+), wenn Täter Geschehen aus der Hand gegeben hat
(+) vgl. mittelbare Täterschaft, alles Erforderliche getan
(-) keine unmittelbare Gefährdung
(4) Rspr.: Differenzierung nach Vorstellungsbild des Täters
→ rechnet er sicher damit, dass Opfer “in die Falle geht”, unmittelbare Gefährdung (+)
→ hält er Mitwirkung des Opfers für zwingend erforderlich, aber ungewiss, dann unm. Gefährdung erst, wenn Opfer im Wirkungskreis des Tatmittels und bereits unmittlbar gefährdet (+)
(+) Einzelfallgerechtigkeit
(-) zu unbestimmt, keine greifbaren Kriterien
(-) Vorsatzform spielt i. d. R. keine Rolle, warum also hier?

25
Q

P: Vrss. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB erforderlich, wenn für Taterfolg Opfermitwirkung erforderlich?

A

h. M.: § 25 I Alt. 2 StGB analog, wenn Erfolg erst durch Opfermitwirkung eintritt / eintreten soll (im Falle des Versuchs) → Defekt + Tatherrschaft
(+) Opfer als Werkzeug gegen sich selbst
a. A.: § 25 I Alt. 2 StGB analog (-), da bei Opfermitwirkung bereits unmittelbare Täterschaft gegeben, Ausschluss allenfalls über obj. Zurechnung im Falle einer Selbstschädigung
(+) mittelbare Täterschaft für 3-Personen-Verhältnisse ausgelegt
→ kann i. d. R. dahinstehen, da jedenfalls täterschaftliches Handeln

26
Q

umgekehrter Tatbestandsirrtum
Bsp: Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde.

A

untauglicher Versuch, kein Wahndelikt