Versuch Flashcards
Vorbereitung
Handlungen, die zwar auf die spätere Begehung einer Straftat gerichtet sind, mit denen der Täter aber nicht die Versuchsgrenze überschreitet.
Vollendung
Die Tat ist in dem Augenblick vollendet, in dem alle Merkmale des objektiven Tatbestandes verwirklicht sind.
Beendigung
Erfolgt der tatsächliche Abschluss erst später, befindet sich die Tat bis dahin in der Beendigungsphase.
Tatentschluss
Wille des Täters muss auf die Realisierung tatbestandlichen Unrechts gerichtet sein: Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des obj. TB und ggf. sonstige deliktspezifische subj. TBM erfüllt
→ muss endgültig und unbedingt sein, d. h. Täter muss die Frage nach dem “Ob” schon für sich bejaht haben
Tatgeneigtheit
Täter ist nur tatgeneigt, wenn er die Möglichkeit der Tatbegehung zwar bereits ins Auge gefasst, aber noch keine endgültige Entscheidung über das “Ob” der Tatbegehung getroffen hat.
Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage
Täter ist endgültig zur Tatbegehung entschlossen, aber macht die Ausführung noch vom Eintritt bestimmter äußerer, von seinem Willen unabhängiger Umstände abhängig, auf die er keinen Einfluss besitzt
→ Tatentschluss (+)
unmittelbares Ansetzen
§ 22 StGB
(1) subjektives Element: wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschritten hat
(2) objektives Element:
- geschütztes Rechtsgut bereits objektiv gefährdet
- keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr
- unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
tauglicher Versuch
Versuch ist objektiv betrachtet zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht von vornherein ungeeignet, Erfolgseintritt ex ante möglich
untauglicher Versuch
Versuch entgegen der Vorstellung des Täters objektiv betrachtet zur Verwirklichung des TB von vornherein ungeeignet
→ wird zum fehlgeschlagenen Versuch, wenn Täter Untauglichkeit erkennt
Versuch am untauglichen Objekt
tatbestandlicher Erfolg kann bei Gegenstand/Person, an der die Tat begangen werden soll, nicht eintreten
Versuch mit untauglichen Mitteln
Mittel, mit dem die Tat begangen werden soll, kann den tatbestandlichen Erfolg nicht herbeiführen
Versuch des untauglichen Täters
Handelnder besitzt nicht die nötige Tätereigenschaft
→ Sonderdelikte
grob unverständiger Versuch
= Täter verkennt die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand
- nur bei völlig abwegigen Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen
- Irrtum muss für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen evident sein
außertatbestandliche Zielerreichung
sog. „Denkzettelfall“
Täter handelt nicht weiter, weil er sein mit der Straftat verfolgtes eigentliches Handlungsziel (Denkzettel) schon durch den bloßen Versuch erreicht hat
➔ unbeendeter Versuch
P: Rücktritt möglich? Schließt außertatbestandliche Zielerreichung freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung aus?
Strafgrund des Versuchs
objektiv: Handlungsunwert, konkrete Rechtsgutsgefährdung
subjektiv: rechtsfeindlicher Wille
Versuch des Regelbeispiels möglich?
h. L.: (-) → Wortlaut § 22 StGB (Regelbeispiel ≠ Tatbestand)
Rspr.: (+) → tatbestandsähnlich, Übertragung des Rechtsgedankens des § 22 StGB
abergläubischer (= irrealer) Versuch
Versuch mit irrealen, die Naturgesetze negierenden Mitteln, z. B. Voodoo, Totbeten etc.
→ grds. straflos wg. fehlenden Tatentschlusses
(+) Erfolg nur gewünscht
(-) Täter schreibt sich durchaus Einfluss zu
(+) keine Handlung, weil solche Mittel keine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsäußerung darstellen
Wahndelikt
Täter nimmt irrig an, das in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannte Verhalten falle unter eine in Wahrheit nicht oder nicht so existierende Strafnorm
→ i. E. immer straflos
(+) nullum crimen - Grundsatz
(+) Strafgrund des Versuchs liegt nicht vor: keine Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens
Wahndelikt ↔︎ untauglicher Versuch
- unproblematisch: Strafnorm gibt es nicht → Wahndelikt
- problematisch: Täter subsumiert zu seinen Ungunsten, dehnt also eine wirklich existierende Strafnorm über ihren Anwendungsbereich aus
→ Umkehrprinzip:
Wahndelikt, wenn ein Irrtum über die betroffenen Umstände (lägen sie tatsächlich vor) den Täter nicht gem. § 16 I 1 StGB entlasten würde
untauglicher Versuch, wenn ein Irrtum über die Umstände (lägen sie tatsächlich vor) den Täter gem. § 16 I 1 StGB entlasten würde
→ WD = Spiegelbild des § 17 StGB ↔︎ UV = Spiegelbild des § 16 StGB
Versuchsbeginn bei mehraktigen Delikten
- § 154 StGB
- § 249 StGB
- § 263 StGB
- Versuch erst mit Nachsprechen der Eidesformel
- jedenfalls auch Ansetzen zur Nötigungshandlung, nicht nur zur Wegnahme
- grds. genügt Ansetzen zur Täuschungshandlung, bei mehraktigen Geschehen genügt aber nur diejenige Täuschungshandlung, die unmittelbar zur vermögensschädigenden Verfügung führen soll
Versuchsbeginn: Haustürklingel-Fälle → § 242 StGB
BGH: Angriff bereits mit Begehren um Einlass, da schon zur Ausführungshandlung gehörend → kein wesentlicher Zwischenschritt mehr erforderlich
(-) weite Vorverlagerung der Strafbarkeit, obwohl noch keine unmittelbare Gefahr für Eigentum besteht
(+) kriminalpolitisches Bedürfnis: sonst gar kein Raum für Versuchsstrafbarkeit
Versuchsbeginn bei Qualifikation und Regelbeispiel
nur unmittelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt
Ausnahme: Verwirklichung Regelbeispiel / Qualifikation) führt unmittelbar anschließend zu Grundtatbestand (z. B. Einbrechen → Wegnahme, fällt quasi zusammen)
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
- Mittäterschaft → h. M.: Gesamtlösung = unmittelbares Ansetzen des ersten Täters
(+) Prinzip der Zurechnung - mittelbare Täterschaft → ganz h. M.: Einzellösung = Ansetzen mit Aus der Hand Geben des Geschehens
P: unmittelbares Ansetzen bei Opfermitwirkung
→ Distanz- oder Selbstschädigungsfälle / Giftfallen
(1) e. A.: wenn Täter alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat
(-) zu weite Vorverlagerung
(2) a. A.: erst, wenn Opfer Mitwirkungshandlung beginnt
(+) erst dann unmittelbare Gefahr
(-) Täter wird i. d. R. gar nicht wissen, wann Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt
(3) h. L.: (+), wenn Täter Geschehen aus der Hand gegeben hat
(+) vgl. mittelbare Täterschaft, alles Erforderliche getan
(-) keine unmittelbare Gefährdung
(4) Rspr.: Differenzierung nach Vorstellungsbild des Täters
→ rechnet er sicher damit, dass Opfer “in die Falle geht”, unmittelbare Gefährdung (+)
→ hält er Mitwirkung des Opfers für zwingend erforderlich, aber ungewiss, dann unm. Gefährdung erst, wenn Opfer im Wirkungskreis des Tatmittels und bereits unmittlbar gefährdet (+)
(+) Einzelfallgerechtigkeit
(-) zu unbestimmt, keine greifbaren Kriterien
(-) Vorsatzform spielt i. d. R. keine Rolle, warum also hier?
P: Vrss. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB erforderlich, wenn für Taterfolg Opfermitwirkung erforderlich?
h. M.: § 25 I Alt. 2 StGB analog, wenn Erfolg erst durch Opfermitwirkung eintritt / eintreten soll (im Falle des Versuchs) → Defekt + Tatherrschaft
(+) Opfer als Werkzeug gegen sich selbst
a. A.: § 25 I Alt. 2 StGB analog (-), da bei Opfermitwirkung bereits unmittelbare Täterschaft gegeben, Ausschluss allenfalls über obj. Zurechnung im Falle einer Selbstschädigung
(+) mittelbare Täterschaft für 3-Personen-Verhältnisse ausgelegt
→ kann i. d. R. dahinstehen, da jedenfalls täterschaftliches Handeln
umgekehrter Tatbestandsirrtum
Bsp: Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde.
untauglicher Versuch, kein Wahndelikt