alic Flashcards
Konstellation
mehraktiges Geschehen: noch schuldfähiger Täter versetzt sich vorsätzlich / fahrlässig in einen Rauschzustand, um zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig zu sein und begeht in diesem Zustand die Tat
→ unmittelbare Tathandlung beruht auf einer Ursache (causa), die frei ist (libera)
→ §§ 8, 20 StGB: bei Begehung der Tat = im Tatzeitpunkt ist Täter nicht schuldfähig
e. A.: Ausnahmemodell
vom Koinzidenzprinzip (§ 20 StGB) ist gewohnheitsrechtlich eine Ausnahme zu machen → schuldhafte Setzung der Ursache reicht aus
→ allein der Schuldvorwurf wird auf das Verhalten vorverlagert, in dem sich der Täter (noch schuldfähig) in den Defektzustand und damit in die Lage versetzt, eine hinreichend bestimmte Straftat im Stadium der zeitweiligen Schuldunfähigkeit zu begehen
→ Schuld (+)
Ausnahmemodell
pro
(+) gewohnheits- und richterrechtliche Anerkennung
(+) Verhindern von Rechtsmissbrauch
(+) Strafrahmen von § 323a StGB nicht immer “ausreichend”
Ausnahmemodell
kontra
(-) Verstoß gegen Art. 103 II GG, § 1 StGB, da Wortlautgrenze überschritten wird
(-) strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht verstößt gegen Art. 103 II GG
(-) alic stark umstritten, keine ständige Übung in Rechtsüberzeugung → kein Gewohnheitsrecht
h. M.: Tatbestandsmodell
nicht Vorverlagerung des Schuldvorwurfs, sondern bei Beginn der Tatbestandsverwirklichung wird bereits auf die (im Zustand der Schuldfähigkeit erfolgende) Herbeiführung des Defektzustandes abgestellt
→ tatbestandliches Verhalten = Herbeiführen des Defektzustandes (= actio praecedens, z. B. Sich-Betrinken; actio subsequens = Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit) → mit Defektherbeiführungshandlung beginnt Täter mit Tatbestandsverwirklichung
Tatbestandsmodell
pro
(+) Wahrung des Koinzidenzprinzips
(+) auch in anderen Konstellationen (Bsp. beleidigender Brief) muss nicht während gesamter Begehungsphase die Schuldfähigkeit gegeben sein
(+) Vergleich mit Situation der mT → Täter benutzt sich selbst im schuldunfähigen Zustand als eigenes Werkzeug
(→ Einschränkung hinsichtlich eigenhändiger Delikte)
(+) vermeidet Strafbarkeitslücken, ohne Art. 103 II GG zu verletzen
Tatbestandsmodell
kontra
(-) Herbeiführen des Defektzustandes ≠ Tatbegehung, führt zu immenser Vorverlagerung der Strafbarkeit
(-) § 323a StGB beugt Strafbarkeitslücken vor
(-) Aufgabe des Gesetzgebers
(-) Straftat beginnt frühestens mit unmittelbarem Ansetzen, dies ist bei Sich-Betrinken noch nicht der Fall → noch keine Gefährdung des Opfers
(-) Vergleich mit § 25 I Alt. 2 StGB passt nicht: setzt voraus, dass “ein anderer” die Tat begeht
§ 323a StGB: Rausch
durch Intoxikation hervorgerufenen Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln beruht
Voraussetzungen der vorsätzlichen alic
- Begehung eines Vorsatzdeliktes im Zustand der Schuldunfähigkeit
- Doppelvorsatz des Täters hinsichtlich Herbeiführung der Schuldunfähigkeit und der im Defektzustand begangenen Tat
a. A.: Unvereinbarkeitstheorie
alic ist mit dem geltenden Recht unvereinbar
Besonderheit bei verhaltensgebundenen / eigenhändigen Delikten
Tatbestandsmodell passt nicht: → Vergleich zu mT geht fehl
→ im Tatzeitpunkt des actio pracedens liegt besondere Tätereigenschaft gerade noch nicht vor
BGH: Setzen einer Ursache reicht nicht aus, sondern jeweilige Handlung muss eigenhändig begangen werden
→ vgl. § 316 StGB: Strafbarkeit verlangt ganz bestimmtes Verhalten (Führen eines Kfz), Betrinken ist nicht mehr vom Wortlaut erfasst
Vorgehen in Klausur
- Prüfung mit actio subsequens (eig. verletzende Handlung) beginnen, in Schuld 3 Modelle diskutieren und entscheiden
→ wenn Tatbestandsmodell (+): neue Prüfung desselben Delikts (i. V. m. Grundsätzen der alic) bzgl. actio praecedens (Versetzen in Rauschzustand) beginnen
→ wenn Unvereinbarkeitsmodell (+) → § 323a StGB (+)
oder Entscheidung zwischen TBM und UEK offen lassen und erst bei Prüfung actio praecedens entscheiden
§ 323a StGB: objektive Bedingung der Strafbarkeit
P: durch alic-Konstruktion Bestrafung möglich
durch Anwendung von Tatbestandsmodell wird Strafbarkeit der Rauschtat begründet → obj. Bedingung (-)?
(-) Tatbestandsmodell ändert nichts an der Straflosigkeit der actio subsequens in schuldunfähigem Zustand
→ objektive Bedingung (+)
actio illicita in causa
Defekt auf Ebene der Rechtswidrigkeit
→ absichtliche Notwehrprovokation
ommissio libera in causa
Defekt auf Ebene des Tatbestandes
→ Unterlassen: Täter versetzt sich in Erwartung der Gefahr des Erfolgseintritts gezielt in einen handlungsunfähigen Zustand
→ trotzdem Bestrafung nach Unterlassensdelikt, indem die hinter diesem stehende Gebotsnorm zeitlich nach vorne auf die den Defekt herbeiführende Handlung ausgedehnt wird