§ 30 StGB Flashcards

1
Q

§ 30 II StGB

A

→ erfasst weitere Fälle der Beteiligungsformen bereits im Vorbereitungsstadium zu einem Verbrechen
→ sobald Tat ins Versuchs- oder sogar Vollendungsstadium gerät, ist § 30 II StGB subsidiär
- Tathandlung: Vorbereitsungshandlung (Sich-Bereiterklären, Annehmen des Erbietens, Verabredung)
- Bezugstat: endgültig und konkret geplantes Verbrechen

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2
Q

Sich-bereit-Erklären

A

ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen
→ Selbstbindung des Täters
→ es kommt allein auf die Sicht des Sich-Erbietenden an

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3
Q

Tat

A

Verbrechen
→ aus Sicht des Sichbereiterklärenden (Haupttäters)!
→ irrelevant, ob Tat tatsächlich ein Verbrechen darstellen würde

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4
Q

Freiwilligkeit des Rücktritts

A

eA: Lehre von der Verbrechervernunft
→ freiwillig, wenn aus krimineller Sicht “unvernünftig”
aA: Frank’sche Formel: freiwillig, wenn “Ich will nicht mehr, selbst wenn ich könnte!”
hM: Lehre von den autonomen Motiven → freiwillig, wenn keine zwingenden Hinderungsgründe in der Außenwelt

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5
Q

§ 30 I StGB

A

→ keine Vollendung der Haupttat und keine vollendete Anstiftung
→ Strafbarkeit der vollendeten Anstiftung/Kettenanstiftung

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6
Q

In wessen Person muss die geplante Haupttat ein Verbrechen sein?
= nach wessen Sichtweise bestimmt sich die Verbrechensqualität i. R. v. § 30 I StGB?
→ Vorprüfung
1. Ansicht: aus Sicht des Anstifters (h. L.)

A

→ wenn Tat, zu der angestiftet werden soll, aus Sicht dessen, der versucht anzustiften, kein Verbrechen darstellt, ist Strafbarkeitsgrenze des § 30 I StGB für ihn nicht erreicht
(+) Grundsatz der limitierten Akzessorietät
(+) Wertung von § 28 II StGB: bei Vollendung wäre Teilnehmer wegen § 28 II StGB auch nur wegen Anstiftung zum Vergehen zu bestrafen
(+) volle Geltung des § 28 II StGB mit Gedanken “nichtakzessorische Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale” kann nur erzielt werden, wenn auch “versuchte Teilnahme” erfasst wird
(+) Wertung von § 30 II StGB (der nur mittäterschaftliche Verabredung erfasst) → wenn sich jmd. dazu verabredet, ein Verbrechen zu begehen, hängt die Strafbarkeit ebenfalls davon ab, ob es sich aus seiner Sicht (und nicht etwa aus der des Mittäters) um ein Verbrechen handelt → Akzessorietätsverhältnis gilt im Verhältnis der Mittäter zueinander nicht und somit auch § 28 StGB nicht → dies spricht dafür, dies auch im ersten Absatz des § 30 nicht grundlegend anders zu sehen

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7
Q

In wessen Person muss die geplante Haupttat ein Verbrechen sein?
2. Ansicht: aus Sicht des Haupttäters, aber modifizierter Strafrahmen des Grundtatbestandes (Rspr.)

A

→ es genügt, wenn das Verhalten des Haupttäters nach dem Vorsatz des Anstifters ein Verbrechen ist, aber Strafrahmen des Grundtatbestandes zu Grunde gelegt
(+) Strafgrund der Teilnahme = Verursachungstheorie (Rechtsgutsverletzung durch Haupttäter steht im Vordergrund)
(+) § 28 II StGB = Strafzumessungsregel, auch bei vollendeter Anstiftung ist der Teilnehmer daher wegen der Anstiftung zum Verbrechen zu bestrafen; liegen persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II StGB bei ihm nicht vor, wirkt sich das lediglich auf den Strafrahmen aus, gleiches muss § 30 I StGB gelten, der die strafrechtliche Beurteilung bei gleicher Personenkonstellation nur zu einem früheren Zeitpunkt regelt

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8
Q

In wessen Person muss die geplante Haupttat ein Verbrechen sein?
3. Ansicht: aus Sicht des Haupttäters und aus Sicht des Anstifters

A

→ gemischte Verursachungstheorie (Strafgrund = Verursachung der fremden Tat und gleichzeitig eigener unmittelbarer Angriff auf das Rechtsgut durch Anstifter) vermag die Strafbarkeit der Teilnahme besser zu begründen

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9
Q

Prüfungsaufbau § 30 I StGB

A
Vorprüfung
- keine Ausführung der Haupttat
- Strafbarkeit der versuchten Anstiftung
I. TB
1. Tatentschluss
→ Vorsatz bzgl. Vollendung der geplanten Haupttat
→ Vorsatz bzgl. Bestimmens
2. unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
II. RW
III. Schuld 
IV. Rücktritt nach § 31 I Nr. 1 oder II StGB
V. Strafmilderung nach §§ 30 I 2, 49 I StGB
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10
Q

Prüfungsaufbau § 30 II StGB

A

I. TB
1. obj. TB
a) Tathandlung: Vorbereitungshandlung (Var. 1 - 3) ein Verbrechen tatsächlich zu begehen / dazu anzustiften
b) Bezugstat: endgültig und konkret geplantes Verbrechen
2. subj. TB
→ Vorsatz bzgl. Vollendung der Bezugstat und hinsichtlich Tathandlung
II. RW
III. Schuld
IV. Rücktritt nach § 31 I Nr. 2, 3 oder II StGB

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11
Q

Sich Erbieten

A

Initiative geht vom Täter aus

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12
Q

Annahme des Anerbietens eines anderen

A

Reaktion auf Anstiftung durch einen anderen

→ Verbrechen aus der Sicht des Sich-Erbietenen?

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13
Q

Teilnahme an der versuchten Tat ↔︎ versuchte Teilnahme

A

Anstiftung / Beihilfe vollendet, aber Haupttat bleibt im Versuchsstadium stecken ↔︎
bereits Anstiftung/Beihilfe bleibt im Versuch stecken

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14
Q

versuchte Beihilfe

A

in § 30 StGB nicht genannt → straflos

auch Beihilfe zur Verbrechensverabredung / Zusage Verbrechensbeihilfe

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15
Q

versuchte Anstiftung

A

nach § 30 I StGB strafbar, sofern Haupttat ein Verbrechen ist
versuchte Anstiftung zu Vergehen straflos falls nicht im Einzelfall eine Strafbarkeit angeordnet ist

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16
Q

Strafgrund versuchte Anstiftung

A

besondere Gefährlichkeit konspirativer Willensbildung und aus der Hand geben des kriminellen Geschehens

17
Q

Wann setzt der Anstifter unmittelbar zur Anstiftung an?

A

e. A.: Anstiftungserklärung muss Haupttäter zugehen
(+) erst dann hinreichend gefährlich
h. M.: es genügt, wenn sich Anstifter der Erklärung entäußert hat
= unmittelbares Ansetzen i. S. v. § 22 StGB
(+) damit hat Anstifter Kausalverlauf aus der Hand gegeben

18
Q

Verbrechensverabredung, § 30 II StGB

A

= Vorstufe zur Mittäterschaft

  • ernstliche Übereinkunft (Bindungswille) von mindestens 2 Personen zur mittäterschaftlichen Begehung einer Tat oder zur gemeinsamen Anstiftung eines anderen
  • Tatplan muss bereits konkret genug sein (gewisse Konturen)
  • Täter muss zur Tatbegehung entschlossen sein
19
Q

Subsidiarität § 30 II StGB

A

sobald Tat ins Versuchsstadium gerät

20
Q

unmittelbares Ansetzen i. R. d. § 30 I StGB

A

teilweise einschränkend gefordert, dass die Anstiftungserklärung dem Anzustiftenden zugegangen ist