§ 28 StGB Flashcards
Bsp. § 28 I StGB
Anstiftung eines Amtsträgers durch einen Privatmann zu einem echten Amtsdelikt, z. B. einer Falschbeurkundung im Amt, §§ 348, 26 StGB
→ Amtsträgerschaft wirkt für Straftat (§ 348 StGB) strafbarkeitsbegründend
→ Privater wird nach §§ 348, 26 StGB bestraft
Bsp. § 28 II StGB
Stiftet ein Privatmann einen Amtsträger zu einem unechten Amtdelikt (z. B. § 223 StGB im Amt) an, wird Letzterer nach h. M. als Täter des Amtsdelikts (§ 340 StGB) bestraft, während der Anstifter aufgrund des § 28 II StGB lediglich wegen Anstiftung zum betreffenden Grundtatbestand verurteilt werden kann (§§ 223, 26 StGB).
→ Amtsträgerschaft wirkt strafbarkeitsmodifizierend (hier bei § 340 StGB verschärfend)
täterbezogene Merkmale
- Eigenschaft als Amtsträger
- Garantenstellung
- Vermögensbetreuungspflicht i. S. d. § 266 StGB
- Anvertrautsein i. S. d. § 246 II StGB
- Gewerbsmäßigkeit
- Bandenmitgliedschaft
Mordmerkmale und § 28 StGB
- MM der 2. Gruppe = tatbezogen → keine Anwendung § 28 StGB
- MM der 1. und 3. Gruppe = täterbezogen → Anwendung § 28 StGB grundsätzlich eröffnet
- da § 211 StGB Qualifikation (h. L.), sind MM strafmodifizierend → § 28 II StGB
P: Kann Strafmilderung des § 28 StGB neben andere Strafmilderung (z. B. nach § 27 II 2 StGB) treten?
→ doppelte Strafbarkeitsmilderung
mehrfache Milderung unzulässig, wenn derselbe Umstand eine Milderung nach verschiedenen Vorschriften vorschreibt oder zulässt
→ Umstand kann nur einmal berücksichtigt werden
Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II StGB bei §§ 211, 26 / 27 StGB
- kommt in Betracht, wenn Teilnehmer kein MM verwirklicht hat
- Anwendbarkeit (+), wenn MM = strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal → Streit Rspr. - h. L.
- kann dahinstehen, wenn Teilnehmer selbst täterbezogenes MM erfüllt hat, da dann TB-Verschiebung (RF) nicht in Betracht kommt
- nach subj. TB als 3. prüfen
Strafzumessung: Anwendbarkeit § 28 I StGB bei §§ 211, 26 / 27 StGB
- Ansicht der Rspr.: § 211 StGB = eigenständiger TB → MM = strafbegründend
- wenn MM in der Person des Teilnehmers fehlt, ist zwingende Milderung vorzunehmen
- Ausnahme: gekreuzte MM
gekreuzte MM
Teilnehmer hat nicht das MM des Haupttäters verwirklicht, aber dafür anderes
→ nach Rspr. § 28 I StGB zwar anwendbar, aber RF (Milderung) unbillig, da so “eigenes” MM des Teilnehmers nicht berücksichtigt würde
→ Korrektur: keine Strafmilderung, wenn MM des Haupttäters und des Teilnehmers gleichartig sind, z. B. bei niedrigen Beweggründen und Habgier
§ 28 I StGB
Strafzumessungsregel nur für Teilnehmer, stets strafmildernd
§ 28 II StGB
Tatbestandsverschiebung, für alle Beteiligten, strafmildernd oder -schärfend
Ist die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal?
h. M., st. Rspr.: (+)
→ Nichtbandenmitglied kann nicht aus §§ 244, 250 I Nr. 2 StGB bestraft werden, insoweit findet § 28 II StGB Anwendung: nur Bestrafung aus dem Grunddelikt
(+) Bandenmitgliedschaft kennzeichnet nicht nur Tat, sondern auch Bereitschaft des Einzelnen, sich zu einer kriminellen Verbindung zusammenzuschließen (kriminelle Energie) = subj. Umstand
(+) Wortlaut “als Mitglied” = “in seiner Eigenschaft”
a. A.: (-), Vorsatz bzgl. des Vorliegens einer Bandentat genügt
(+) erhöhte Gefährlichkeit durch Überzahlsituation und automatisierte Abläufe = tatbezogener Umstand