Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Täterschaft
Begehung einer eigenen Straftat
- unmittelbarer Täter, § 25 I Alt. 1
- mittelbarer Täter, § 25 I Alt. 2
- Mittäter, § 25 II
Teilnahme
Beteiligung an einer fremden Straftat
- Anstifter, § 26
- Gehilfe, § 27
Sonderdelikte
spezielle Anforderungen an den Täter; Person, die diese nicht erfüllt, kann nur Teilnehmer sein
echte Sonderdelikte: Handlungssubjekt muss laut Tatbestand besondere Eigenschaften besitzen → strafbegründend
unechte Sonderdelikte: besondere Tätereigenschaft wirkt nur strafschärfend
eigenhändige Delikte
nur derjenige Täter, der die Ausführungshandlung tatsächlich vollzieht
Bsp.: §§ 153, 315c, 323a StGB
Pflichtdelikte
nur derjenige Täter, der Adressat der Pflicht ist
Tatherrschaftslehre (h. L.)
- Tatherrschaft = das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
- Täter = Zentralgestalt/Schlüsselfigur, beherrscht “Ob” und “Wie” der Tatbegehung, kann Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen, so dass der Erfolg als das Werk seines zielstrebig lenkenden oder mitgestaltenden Willens erscheint
- Teilnehmer = Randfigur, veranlasst oder fördert Tat ohne eigene Tatherrschaft
(+) sachgerechte Abgrenzung möglich
Formen der Tatherrschaft
- Handlungsherrschaft (unmittelbare Täterschaft)
- Steuerungsherrschaft in Form der Willens- oder Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft
- funktionelle Mitherrschaft in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Mittäterschaft
subjektive Theorie
Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich primär nicht in objektiver, sondern in subjektiver Hinsicht: Maßgeblich sind die Willensrichtungen und die innere Einstellung des Handelnden.
→ Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, d. h. die Tat als eigene will (→ auch obj. Element: Wille zur Tatherrschaft)
→ Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwille (animus socii) besitzt, d. h. die Tat als fremde veranlassen oder fördern will
subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage (Rspr.)
subjektive Einstellung des Täters ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, Indizien:
- Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft
→ Durchführung und Ausgang der Tat hängen maßgeblich von seinem Willen ab
Alleintäterschaft
Täter begeht die Tat ohne Mitwirkung eines anderen Täters
Nebentäter
2 Täter verursachen unabhängig voneinander in zurechenbarer Weise den Erfolg (z. B. alternative Kausalität)
→ gesetzlich nicht geregelt, Unterform der unmittelbaren Täterschaft
→ stehen nur für den eigenen Tatanteil ein, weil es am gemeinsamen Tatentschluss als Grundlage einer Zurechnung von Tatbeiträgen fehlt
Mittäter
derjenige, der die Tat gemeinschaftlich, d. h. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, mit einem anderen begeht; § 25 II StGB (Zurechnungsvorschrift)
arbeitsteiliges Handeln + funktionelle Rollenverteilung
→ Mittäter kann nur sein, wer Täter sein kann
Was ist zurechenbar gem. § 25 II StGB?
→ nur Handlungen, nicht:
- besondere Tätereigenschaften
- besondere Pflichtstellungen
- besondere subjektive TBM
gemeinsamer Tatplan
→ gemeinschaftliche Tatbegehung muss von den Beteiligten vereinbart worden sein
→ auch konkludent möglich, erforderlich ist aber eine gegenseitige Einigung, die nur einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat eines anderen genügt nicht
→ ursprünglicher Tatplan kann während der Ausführung in gegenseitigem Einvernehmen auch modifiziert und erweitert werden, kann auch durch konkludente Zustimmung erfolgen, jedoch muss diese Zustimmung wechselseitig sein bzw. muss vom anderen wahrgenommen werden
Mittäterexzess
Handlungen, die vom Tatplan nicht mehr gedeckt sind, nicht zurechenbar
→ restriktive Handhabung, Tatpläne häufig recht offen: gilt nicht für kleine Abweichungen, mit denen gewöhnlich zu rechnen ist und durch die Schwere- und Gefährlichkeitsgrad der Tat nicht verändert wird
beim Mittäter unbeachtlicher Identitätsirrtum
Bei der Tatausführung unterläuft einem Mittäter ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum.
- Exzesslösung: nicht zurechenbar
- Unbeachtlichkeitslösung (hM): Möglichkeit eines Identitätsirrtums im Tatplan angelegt, daher unbeachtlich (Risiko der Planverwirklichung)
gemeinsame Tatausführung
- Tatherrschaftlehre: wesentlicher Tatbeitrag erforderlich, der sich mit den anderen Tatbeiträgen funktional ergänzt und so die gemeinsame Tatbestandsverwirklichung ermöglicht
- subjektive Theorie: objektiv genügt nicht jeder völlig untergeordnete Beitrag, der die Tatbestandsverwirklichung fördert
alternative Mittäterschaft
Beteiligte vereinbaren die Erbringung alternativer Tatbeiträge, von denen von vornherein nur einer den Erfolg bewirken kann, jedoch nicht feststeht, welcher dies sein wird gemeinschaftliche Tatbegehung (+) (hM)
additive Mittäterschaft
Beteiligte erbringen mehrere gleichrangige Tatbeiträge, die zwar für sich betrachtet nicht alleine den Erfolg bewirken, aber insgesamt die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts erhöhen gemeinschaftliche Tatbegehung (+) (hM)
P: Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichend für gemeinsame Tatausführung?
- strenge THL: Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich
- gemäßigte THL: “Beteiligtenminus” bei der Tatausführung kann durch “Plus” bei der Vorbereitung ausgeglichen werden, solange Tatbeitrag die funktionelle Tatherrschaft des Handelnden begründet
- subjektive Theorie: Tatbeitrag kann auch als Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erfolgen
Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft
- Einzellösung: Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert danach zu bestimmen, ob er zu seinem Tatbeitrag schon unmittelbar angesetzt hat
(+) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
(-) verlagert in manchen Fällen Versuchsstrafbarkeit zu stark nach vorn - Gesamtlösung (h. M.): Versuchsbeginn für alle Mittäter einheitlich bestimmt, sobald nur einer von ihnen i. R. d. gemeinsamen Tatplans unmittelbar ansetzt
(+) Prinzip der Gesamtzurechnung als Struktur der Mittäterschaft
mittelbare Täterschaft
Täter begeht die Tat durch den sog. Tatmittler als sein “menschliches Werkzeug”, § 25 I Alt. 2 StGB
- unterlegene Stellung des Tatmittlers (idR durch Strafbarkeitsmangel)
- überlegene Stellung des mittelbaren Täters (beherrscht Geschehen kraft überlegenen Wissens/ Willens)
qualifikationslos-doloses Werkzeug
Vordermann handelt allein deshalb nicht tatbestandsmäßig, weil ihm die für ein Sonderdelikt erforderliche Tätereigenschaft fehlt
Täter hinter dem Täter
Hintermann trotz vollverantwortlich handelndem Vordermann mittelbarer Täter
- Ausnutzen der Organisationsherrschaft
- Ausnutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums
- Ausnutzen eines Irrtums über den konkreten Handlungssinn der Tat
Ausnutzen der Organisationsherrschaft
- Befehlsgewalt in einem hierarchisch strukturierten Machtapparat
- beliebige Austauschbarkeit des den Befehl ausführenden unmittelbaren Täters - sog. Fungibilität
- Rechtsgelöstheit, d. h. die Organisation handelt außerhalb der Rechtsordnung und macht sich ihre eigenen Regeln
beim Tatmittler unbeachtlicher Identitätsirrtum
Bei der Tatausführung unterläuft dem Tatmittler ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum, den der Hintermann nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat
- Unbeachtlichkeitslösung
- aberratio-ictus Lösung (hM): für Hintermann aberratio ictus (menschliches Werkzeug “geht fehl”)
- differenzierende Lösung: entscheidend, von wem das Opfer individualisiert wurde (Verwechslungsrisiko)