Fahrlässigkeit Flashcards
einfache Fahrlässigkeit
erfasst jedes sorgfaltswidrige Verhalten, das in vorhersehbarer Weise eine Rechtsgutsverletzung bewirkt
Leichtfertigkeit
erfasst nur solche Verhaltensweisen, die die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzen und bei denen sich die Gefahr der Rechtsgutsverletzung geradezu aufdrängt
→ entspricht in etwa grober Fahrlässigkeit, stellt aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters ab
unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia)
Täter übersieht, dass sein Verhalten zur einer Rechtsgutsverletzung führen kann, hat Möglichkeit des Erfolges als Folge seines Handelns gar nicht erkannt
bewusste Fahrlässigkeit (luxuria)
Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung durch sein Verhalten, vertraut aber ernsthaft darauf, dass sie ausbleiben wird (hM)
Abgrenzung Vorsatz: Täter hat gerade keinen Willen zur Tatbestandsverwirklichung (“wird schon gutgehen”)
objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB).
Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt bestimmen sich nach hM gemäß den Anforderungen, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante zu erfüllen hat.
Vertrauensgrundsatz
Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf grds. auch auf ein verkehrsgerechtes Handeln der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen - sofern nicht ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen.
Gegenstand der Sorgfaltspflicht
Vermeidung vorhersehbarer Rechtsgutsverletzungen
Festlegung der Sorgfaltsanforderungen
generalisierender Sorgfaltsmaßstab nach hM um etwaiges Sonderwissen oder -können des Täters das über das Wissen und Können der gedachten Durchschnittsperson aus dem gedachten Verkehrskreis des Täters hinausgeht, zu ergänzen
Schutzzweckzusammenhang
Erfolg ist nur objektiv zurechenbar, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fällt
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Erfolg ist nur objektiv zurechenbar, wenn er bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre (und umgekehrt wird Zurechnungszusammenhang nicht durch ein eigenes pflichtwidriges Verhaltens des Opfers ausgeschlossen, wenn der Erfolg selbst bei rechtmäßigem Opferverhalten sicher eingetreten wäre)
→ str., wenn Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Verhalten nur wahrscheinlich oder möglicherweise ausgeblieben wäre
str.: Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten steht nicht fest, erscheint aber möglich
- Risikoerhöhungslehre: für PWZH genügt jede signifikante Risikosteigerung infolge des Sorgfaltspflichtverstoßes
(+) effektiver Rechtsgüterschutz
(+) Täter hat Gefahr geschaffen
(+) in dubio pro reo ist nicht bei Zweifeln über normative Zurechnungsfragen anzuwenden, sondern nur bei zweifelhaften Tatsachen - Vermeidbarkeitslösung (hM): PWZH entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten möglicherweise hätte eintreten können
(+) in dubio pro reo
(+) bloße Schaffung einer Gefahr würde für Strafbarkeit ausreichen → aus Erfolgsdelikt würde sonst Gefährdungsdelikt
eigenverantwortliche Selbstgefährdung - einverständliche Fremdgefährdung
Die Zurechenbarkeit entfällt, wenn das Opfer sich aus freien Stücken selbst gefährdet, es also selbst die Gefährdungsherrschaft besitzt. Dagegen bleibt der Gefahrenzusammenhang nach hM bestehen, wenn sich das Opfer lediglich einer Gefahr aussetzt, die ihm durch das Handeln eines anderen droht (einverständliche Fremdgefährdung).
→ Abgrenzung nach Tatherrschaft / Gefährdungsherrschaft
Aufbau
I. Tatbestand
1. Erfolg
2. Kausalität
3. obj. Sorgfaltspflichtverletzung
a) Sorgfaltswidrigkeit: Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt
b) obj. Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs
4. obj. Zurechnung i. Ü., insbesondere Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckzusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. subj. Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs
2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Einheitstäterprinzip
jeder, der in sorgfaltswidriger und objektiv zurechenbarer Weise eine Ursache für den tatbestandlichen Erfolg setzt, gilt als Täter
P: Abgrenzung bedingter Vorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
→ Täter hält Tatbestandsverwirklichung für möglich, aber nicht für sicher
e. A.: Für-möglich-Halten genügt
a. A.: Täter muss Erfolg mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten
a. A.: genügt, dass Täter Erfolgseintritt gleichgültig ist
h. L. / Rspr.: Täter muss Erfolgseintritt für möglich voraussehen und diese Möglichkeit ernst nehmen, sich aber damit abfinden und weiter handlen = billigend in Kauf nehmen