§ 26 StGB Flashcards

1
Q

Bestimmen, § 26 StGB

A

Hervorrufen des Tatentschlusses, d. h. ein Handeln, das für die Entstehung des Tatentschlusses zumindest mitursächlich ist
durch kommunikativen Akt, der ausdrücklich oder konkludent wenigstens die Anregung zur Begehung der Tat enthält

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2
Q

omnimodo facturus

A

derjenige, der zur Tat bereits fest entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden
→ bis zum Tatentschluss bleibt Bestimmen möglich, selbst wenn Haupttäter bereits allgemein zur Begehung derartiger Taten bereit war
→ versuchte Anstiftung (§ 30 I Alt. 1 StGB), psychische Beihilfe möglich!

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3
Q

versuchte Anstiftung

A

nur bei Verbrechen strafbar, § 30 I StGB

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4
Q

Aufstiftung

A

grundsätzlich Täter omnimodo facturus, Beteiligter veranlasst den zur Verwirklichung des Grunddelikts Tatentschlossenen aber zur Begehung der Tat in qualifizierter Form
→ e. A.: kein Bestimmen, nur bei ganz anderem selbständigen TB (→ psychische Beihilfe)
h. M.: sobald neues, anderes Unrecht, Bestimmen (+) (str.: nur bei Qualifikation oder bei jeder wesentlichen Steigerung des Unrechtsgehaltes)

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5
Q

Umstiftung

A

Beteiligter veranlasst den zu einer bestimmten Tat Entschlossenen zur Begehung einer ganz anderen Tat (anderes Rechtsgut / anderes Tatobjekt betroffen)
(-) wenn lediglich Einfluss auf unwesentliche Modalitäten wie Zeit oder Ort der Tat genommen wird

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6
Q

Abstiftung

A

Beteiligter veranlasst den zur Verwirklichung der Qualifikation Entschlossenen dazu, lediglich das Grunddelikt zu begehen
→ Anstiftung (-), da omnimodo facturus
→ Beihilfe? (-), Risikoverringerung → obj. ZR (-)

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7
Q

doppelter Anstiftervorsatz

A
  • Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch eine bestimmte Person
  • Vorsatz bzgl. des Bestimmens dieser Person zur Tatbegehung
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8
Q

beim Haupttäter unbeachtlicher Identitätsirrtum

A

Bei der Tatausführung unterläuft dem Haupttäter ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum, den der Anstifter nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat

  • Unbeachtlichkeitslösung (Rspr.)
  • aberratio ictus Lösung (hL)
  • differenzierende Lösung
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9
Q

Wie ist der Begriff des “Bestimmens” i. S. d. § 26 StGB auszulegen?
(1) e. A.

A

→ es genügt jede Verursachung des Tatentschlusses, z. B. eine zur Tat anreizende oder die Tat provozierende Situation
(+) Vermeidung von Strafbarkeitslücken → Bestimmen weit gefasst = jede erfolgreiche Einflussnahme, auch ohne unmittelbaren Kontakt möglich
(-) zu weit

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10
Q

Wie ist der Begriff des “Bestimmens” i. S. d. § 26 StGB auszulegen?
(2) h. M.

A

→ Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts, durch die der Täter zur Begehung der Haupttat zumindest angeregt wird
(+) Anstifter als vergleichbarer “Miturheber” der Tat
(+) vgl. § 26 StGB: Bestrafung gleich dem Täter → hohe Strafandrohung → restriktive Auslegung
(+) bloß kausale Beziehung reicht nicht, geistiger Kontakt erforderlich

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11
Q

Wie ist der Begriff des “Bestimmens” iSd § 26 StGB auszulegen?
(3) MM

A

→ Anstifter und Haupttäter müssen sich auf einen gem. Tatplan iSe “Unrechtspaktes” verständigen, in dessen Rahmen der Angestiftete dem Teilnehmer das Versprechen der Tatausführung gibt und sich diesem unterordnet
→ Anstifter übt “Motivherrschaft” über den Haupttäter aus
(+) gleiche Strafe → Einflussnahme auch bei Tatausführung mit gleicher Intensität erforderlich
→ Verbindung durch bewusstes kriminelles Band
(-) zu eng → Strafbarkeitslücken
(-) rückt Anstiftung zu nah an mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft

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12
Q

Wie muss der Tatentschluss i. R. v. § 26 StGB hervorgerufen werden?
Genügt Schaffung einer tatanreizenden Situation?

A

e. A.: jede Verursachung genügt
a. A.: Unrechtspakt erforderlich
h. M.: Willensbeeinflussung durch kommunikativen Akt
(+) “Bestimmen”
(+) hohe Strafdrohung → restriktive Auslegung

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13
Q

Anstiftervorsatz: bestimmte Haupttat

A

→ muss hinreichend konkretisiert sein, es genügt nicht, Haupttäter zu irgendwelchen Straftaten zu veranlassen ohne weitere Konkretisierung, Tatobjekt muss umrissen sein
→ muss sich auch auf Umstände beziehen, aus denen sich Vorsätzlichkeit und Rechtswidrigkeit ergibt

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14
Q

Welches Tatstadium muss der Anstifter in seinen Vorsatz aufgenommen haben, damit ausreichender Anstiftervorsatz (AV) vorliegt?
→ agent provokateur

A

nur Versuch: (-), darüber hinaus str.:

e. A.: AV umfasst Tatvollendung
a. A.: AV umfasst Beendigung
h. M.: nur wenn Schaden entstehen soll (irreparable RGV)

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15
Q

Anstiftervorsatz im Vorsatz zur Tatbegehung als mittelbarer Täter enthalten?

A

e. A.: (-)
→ Vorsatz zur mT und zur Anstiftung strukturell unterschiedlich
(+) bei Anstiftung Überzeugung einer voll verantwortlichen Person erforderlich → aliud
a. A.: (+)
(+) Anstiftervorsatz = wesensgleiches Minus, Täter wollte erst recht Anstifter sein
(+) mittelbarer Täter stellt sich größere Einflussnahme vor als Anstifter

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16
Q

P: Haupttäter begeht Tat (aufgrund Irrtums) gegen Rechtsgut des Anstifters → Haupttat aus Sicht des Anstifters?
Bsp.: Angestifteter zündet Auto des Anstifters an, weil er denkt, es gehört dem vom Anstifter bestimmten Opfer

A
  • grds. akzessorische Sichtweise → aus Sicht des Haupttäters fremd
  • aber würde man Anstifter bestrafen, würde er damit für die Verletzung seines eigenen Rechtsguts (z. B. Eigentum) zur Verantwortung gezogen, obwohl dieses vor ihm selbst als Eigentümer gar nicht rechtlich geschützt ist
    → Widerspruch dazu, dass Strafgrund der Teilnahme in einem zwar akzessorischen, aber eigenen Rechtsgutsangriff des Anstifters oder Gehilfen zu sehen ist → Hauptat (-)