Tatbestandsmäßigkeit Flashcards
Äquivalenztheorie (Rspr.)
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele - sog. Conditio-sine-qua-non-Formel.
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung (hL)
Eine Bedingung ist für einen Erfolg dann ursächlich, wenn sie mit diesem naturgesetzlich verbunden ist.
atypische Kausalverläufe
Dass der tatsächliche Geschehensablauf völlig ungewöhnlich ist, ist für das Vorliegen der Kausalität unerheblich.
hypothetische Ersatzursachen
Die Kausalität entfällt nicht dadurch, dass der Erfolg aufgrund anderer Ereignisse, die tatsächlich aber nicht stattgefunden haben, ebenfalls eingetreten wäre. Ein Hinzudenken hypothetischer Ersatzursachen ist nicht zulässig. Entscheidend ist der wirkliche Geschehensablauf.
Beschleunigung des Erfolgseintritts
Es genügt für die Bejahung der Kausalität, dass die Handlung mitursächlich für den Erfolg geworden ist oder diesen beschleunigt hat.
fortwirkende Kausalität
Für die Kausalität ist es auch unerheblich, ob den Verletzten ein mitwirkendes Verschulden trifft oder ein Dritter in das Geschehen eingreift, sofern die früher gesetzte Bedingung bis zum Erfolgseintritt fortwirkt, d. h. der später Eingreifende an die vorausgehende Bedingung anknüpft.
kumulative Kausalität
Haben zwei Täter unabhängig voneinander zwei Bedingungen gesetzt, die nur kumulativ, nicht aber für sich allein zur Erfolgsverursachung ausreichen, ist jede Bedingung ursächlich.
alternative Kausalität
Als alternative Kausalität bezeichnet man die Fälle, in denen mehrere Bedingungen zusammentreffen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Jede Bedingung für sich allein hätte also bereits zur Erfolgsverursachung ausgereicht.
➝ Fälle der Nebentäterschaft: A und B verabreichen C unabhängig voneinander jeweils eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift.
abgebrochene Kausalität
Die Ursächlichkeit einer früher gesetzten Bedingung entfällt, wenn ein späteres Ereignis völlig unabhängig von ihr eine neue Kausalreihe eröffnet, die ganz allein den Erfolg herbeiführt, d. h. die erste Kausalreihe “überholt” und somit abbricht.
objektive Zurechnung
- Schaffung/Erhöhung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- Gefahrenzusammenhang: Realisierung dieser Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg
Problemfälle der Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- allgemeines Lebensrisiko
- erlaubtes Risiko
- Risikoverringerung
Problemfälle des Gefahrenzusammenhangs
- atypische Geschehensabläufe
- Geschehensabläufe außerhalb aller Lebenserfahrung
- Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
- Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
- Fälle der kumulativen Kausalität
Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg nicht in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt.
Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn die Erfolgsverursachung in den eigenen Verantwortungsbereich des Opfers fällt, da sie dann nicht mehr “das Werk” des Täters ist.