Tatbestandsmäßigkeit Flashcards
Äquivalenztheorie (Rspr.)
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele - sog. Conditio-sine-qua-non-Formel.
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung (hL)
Eine Bedingung ist für einen Erfolg dann ursächlich, wenn sie mit diesem naturgesetzlich verbunden ist.
atypische Kausalverläufe
Dass der tatsächliche Geschehensablauf völlig ungewöhnlich ist, ist für das Vorliegen der Kausalität unerheblich.
hypothetische Ersatzursachen
Die Kausalität entfällt nicht dadurch, dass der Erfolg aufgrund anderer Ereignisse, die tatsächlich aber nicht stattgefunden haben, ebenfalls eingetreten wäre. Ein Hinzudenken hypothetischer Ersatzursachen ist nicht zulässig. Entscheidend ist der wirkliche Geschehensablauf.
Beschleunigung des Erfolgseintritts
Es genügt für die Bejahung der Kausalität, dass die Handlung mitursächlich für den Erfolg geworden ist oder diesen beschleunigt hat.
fortwirkende Kausalität
Für die Kausalität ist es auch unerheblich, ob den Verletzten ein mitwirkendes Verschulden trifft oder ein Dritter in das Geschehen eingreift, sofern die früher gesetzte Bedingung bis zum Erfolgseintritt fortwirkt, d. h. der später Eingreifende an die vorausgehende Bedingung anknüpft.
kumulative Kausalität
Haben zwei Täter unabhängig voneinander zwei Bedingungen gesetzt, die nur kumulativ, nicht aber für sich allein zur Erfolgsverursachung ausreichen, ist jede Bedingung ursächlich.
alternative Kausalität
Als alternative Kausalität bezeichnet man die Fälle, in denen mehrere Bedingungen zusammentreffen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Jede Bedingung für sich allein hätte also bereits zur Erfolgsverursachung ausgereicht.
➝ Fälle der Nebentäterschaft: A und B verabreichen C unabhängig voneinander jeweils eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift.
abgebrochene Kausalität
Die Ursächlichkeit einer früher gesetzten Bedingung entfällt, wenn ein späteres Ereignis völlig unabhängig von ihr eine neue Kausalreihe eröffnet, die ganz allein den Erfolg herbeiführt, d. h. die erste Kausalreihe “überholt” und somit abbricht.
objektive Zurechnung
- Schaffung/Erhöhung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- Gefahrenzusammenhang: Realisierung dieser Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg
Problemfälle der Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- allgemeines Lebensrisiko
- erlaubtes Risiko
- Risikoverringerung
Problemfälle des Gefahrenzusammenhangs
- atypische Geschehensabläufe
- Geschehensabläufe außerhalb aller Lebenserfahrung
- Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
- Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
- Fälle der kumulativen Kausalität
Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg nicht in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt.
Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der Gefahrenzusammenhang besteht nicht, wenn die Erfolgsverursachung in den eigenen Verantwortungsbereich des Opfers fällt, da sie dann nicht mehr “das Werk” des Täters ist.
eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
Der Gefahrenzusammenhang besteht nach hM nicht, wenn ein Dritter vorsätzlich oder fahrlässig in das Geschehen eingreift und dadurch diese Zweithandlung eine völlig neue Gefahr schafft, die sich dann im Erfolg realisiert.
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Der Täter hält den tatbestandlichen Erfolg zumindest für möglich (Wissenskomponente; str., ob bei Absicht überhaupt erforderlich) und es kommt ihm gerade darauf an diesen Erfolg herbeizuführen (Willenskomponente).
direkter Vorsatz (dolles directus 2. Grades)
Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führen wird (Wissenskomponente), und nimmt diese Folge seines Tuns daher, wenn er gleichwohl handelt, zwangsläufig in seinen Willen auf - mag ihm dies auch “an sich unerwünscht” sein (Willenskomponente).
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
Der Täter hält es ernstlich für möglich, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt (Wissenskomponente) und (so die hM) nimmt dies billigend in Kauf (Willenskomponente).
Billigungstheorie (Rspr.)
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und ihn auch billigend in Kauf nimmt.
dolus antecedens
Ein der Tathandlung nur vorhergehender, aber im Zeitpunkt der Tathandlung nicht mehr aktueller Vorsatz reicht für den Vorwurf einer Vorsatztat nicht aus.
dolus subsequens
Ebenso wenig genügt die bloße nachträgliche Billigung des unvorsätzlich Verwirklichten.
dolus cumulativus
Der Täter hält es für möglich, mit seiner Handlung nicht nur einen, sondern mehrere Erfolge herbeizuführen und nimmt dies billigend in Kauf.
dolus alternativus
Der Täter weiß nicht sicher, welche von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Erfolgen er mit seiner Handlung herbeiführen wird, er nimmt aber jede Möglichkeit billigend in Kauf.
Vollendungslösung/ Schwerelösung/ Kumulationslösung
dolus alternativus, Vollendungslösung
Zu bestrafen ist nur aus dem vollendeten Delikt. Bleiben alle Erfolge aus, ist auf das schwerere Delikt abzustellen.
Kritik: Ein möglicherweise erheblich schwerer wiegendes Versuchsunrecht bleibt unberücksichtigt.
dolus alternativus, Schwerelösung
Zu bestrafen ist nur aus dem schwereren Delikt.
Kritik: Wiegt das Versuchsunrecht schwerer, bleibt die tatsächlich eingetretene Rechtsgutsverletzung unberücksichtigt.
dolus alternativus, Kumulationslösung (hM)
Zu bestrafen ist aus allen verwirklichten und versuchten Delikten in Tateinheit.
Kritik: Dem Täter werden zwei Vorsatztaten zur Last gelegt, obwohl nach seiner Vorstellung nur eine Rechtsgutsverletzung eintreten sollte.
sozialadäquate Verhaltensweisen
Handlungen, die sich im Rahmen üblicher, rechtlich anerkannter Kontakte bewegen (z. B. berufstypische Verhaltensweisen) sind als sozialadäquate Handlungen anzusehen und unterfallen bereits nicht dem TB:
Die Verhaltensweisen berühren nicht den Schutzzweck der Norm bzw. bewirken keine Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos
→ objektive Zurechnung (-)
Handlung
vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten, das eine Wirkung in der Außenwelt hat
(-) jur. Personen, Personenvereinigungen
objektive Bedingungen der Strafbarkeit
→ Vorsatz/Fahrlässigkeit muss sich nicht darauf beziehen
- § 113 StGB: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
- § 186 StGB: Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache
- § 231 StGB: Tod / schwere Verletzung eines Menschen
- § 323a StGB: im Rausch begangene Tat
- §§ 283 VI, 283d StGB: Zahlungseinstellung
Voraussetzungen eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- Selbstgefährdung / -verletzung
→ wer hatte Tatherrschaft? - Eigenverantwortlichkeit
→ str.: Einwilligungsregeln (Willensmangel) ↔︎ Schuldunfähigkeitsregeln (§ 20 StGB)
Schließt Risikoverringerung obj. ZR aus?
e. A.: wenn Täter Risiko verringert (+)
wenn Täter Risiko durch ein anderes, weniger gewichtiges ersetzt (-), aber § 34 StGB (+)
→ Recht kann Verhaltensweisen, die Rechtsgutsverletzungen abschwächen, nicht missbilligen
a. A.: Notstands- und Einwilligungsregeln
Simultanitätsprinzip
§ 16 I StGB: Vorsatz und sonstige Merkmale müssen bei Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorliegen
→ relevant bei zweiaktigen Delikten (z. B. § 249 I StGB)