Erfolgsqualifikation Flashcards

1
Q

erfolgsqualifizierte Delikte

A

vorsätzliche Verwirklichung eines bestimmten Grunddelikts + wenigstens fahrlässige Verursachung einer besonderen Folge

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2
Q

Versuch der Erfolgsqualifikation

A

Täter hat bei Begehung / Versuch des Grunddelikts auch Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der besonderen Folge, ihr Eintritt bleibt jedoch aus
→ Strafbarkeit, wenn bei versuchtem Grunddelikt schwere Folge vom Tatentschluss umfasst ist und Versuch Grunddelikt strafbar ist

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3
Q

erfolgsqualifizierter Versuch

A

Grunddelikt nicht vollendet, Folge aber tatsächlich eingetreten
→ Strafbarkeit, wenn
a) Versuch Grunddelikt strafbar und
b) qualifizierender Erfolg nicht auf Erfolg Grunddelikt aufgebaut, sondern mit Tathandlung verknüpft

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4
Q

Unmittelbarkeitszusammenhang

Körperverletzung mit Todesfolge

A

Umstritten ist, ob der tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang auch einen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen KV und besonderer Folge bedingt.

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5
Q

tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

A
  • Letatlitätslehre: GZH zwischen Körperverletzungserfolg und der besonderen Folge
  • Handlungslösung (hM): spezifischer GZH kann auch direkt zwischen der Körperverletzungshandlung und der besonderen Folge bestehen
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6
Q

erfolgsqualifizierter Versuch dogmatisch-konstruktiv möglich?

A

e. A.: nicht strafbar, denn erfolgsqualifizierte Delikte stellen als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination im Ergebnis Fahrlässigkeitsdelikte dar → fahrlässiger Versuch nicht strafbar
h. M.: grds. möglich, Wortlaut § 11 II StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen prinzipiell als Vorsatzdelikte zu begreifen

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7
Q

objektive Zurechnung:

Unmittelbarkeitszusammenhang, wenn Todesfolge auf eigenverantwortliches Handeln des Opfers zurückzuführen?

A

e. A.: (-), wenn Opferverhalten wenigstens mitursächlich, da Verschulden des Täters geringer wiegt
h. M.: (+), wenn Opferverhalten im Hinblick auf den Angriff naheliegend und nachvollziehbar, sonst unangemessene Privilegierung des Täters

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8
Q

spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

A

in der schweren Folge muss sich gerade die tatbestandsspezifische Gefahr des Grunddelikts niederschlagen

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9
Q

Aufbau

A
zuerst Fahrlässigkeit und Grunddelikt durchprüfen!
I. Tatbestand
1. Grunddelikt (z. B. § 223 StGB)
2. Eintritt der schweren Folge
3. Kausalität und obj. Zurechenbarkeit
4. Gefahrverwirklichungszusammenhang
5. obj. mind. Leichtfertigkeit bzgl. des Herbeiführens der schweren Folge, § 18 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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10
Q

Prüfungsreihenfolge

A

1) § 212 StGB
2) §§ 223, 224 StGB (ggf. im Versuch)
3) § 227 StGB (ggf. im Versuch)
4) § 222 StGB
5) § 229 StGB

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11
Q

P: Kann auch Versuch Grundtatbestand sein?

A

Gefährlichkeit Handlung ↔︎ Gefährlichkeit Erfolg

→ aus Versuch (= aus Handlung, Erfolg gerade nicht eingetreten) muss sich auch spezifische Folge ergeben können

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12
Q

Aufbauschema des erfolgsqualifizierten Versuchs

A

Vorprüfung
1. keine Vollendung
2. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
→ Problem: überhaupt möglich?
→ Voraussetzungen
I. Tatbestand
1. Versuch des Grunddelikts (TE + unm. Ans.)
2. fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge
3. spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Versuch des Grunddelikts und schwerer Folge
II. RW
III. Schuld (inkl. subj. Fahrlässigkeit)
IV. kein Rücktritt

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13
Q

Vrss. der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs

A
  • auch bei Vorsatz-FK möglich: § 11 II StGB
  • Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts (§ 18 und damit Eintritt der Folge setzt “schwerere Strafe” voraus, d. h. darf nicht erst die Strafbarkeit begründen)
  • im betreffenden TB knüpft qual. Folge an Gefährlichkeit der Handlung an (nicht Erfolg; nach a. A. egal bzw. gar nicht möglich)
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14
Q

P: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs

A
  1. Lehre von der Erfolgsgefährlichkeit: (strafbaren) erfolgsqualifizierten Versuch gibt es nicht
    → Eintritt der schweren Folge muss gerade auf Gefahr des Erfolgs des Grunddelikts zurückgehen, bei nur versuchtem Grunddelikt fehlt Erfolg und damit Anknüpfungspunkt für Gefahrzusammenhang
  2. Lehre von der Handlungsgefährlichkeit: stets strafbar
    → genügt, dass schwere Folge auf Gefährlichkeit der Tathandlung des Grunddelikts zurückgeht
  3. Differenzierende Theorie (h. M.): differenzierende Behandlung für jedes einzelne erfolgsqualifizierende Delikt
    (+) bei einigen eq. Delikten beruht schwere Folge eindeutig nicht auf dem Erfolg des Grunddelikts, sondern bereits auf der Handlung des Täters, Bsp.: § 251 StGB; bei anderen eq. Delikten geht nur vom Erfolg des Grunddelikts erhöhte Gefahr aus
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15
Q

Rücktritt bei EQ trotz Eintritt der schweren Folge?

A

h. M.: Wortlaut und Systematik zwingen dazu, Rücktritt auch nach Eintritt der scweren Folge zuzulassen
(+) Wortlaut § 24 StGB: Rücktritt bezieht sich auf “Tat” = primär Grundtatbestand, dieser ist nur versucht
(+) mit Entfallen des Grunddelikts fehlt Anknüpfungspunkt für schwere Folge
(+) bei Versagung des Rücktritts würde Grunddelikt in Unternehmensdelikt umgedeutet
a. A.: auch geltendes Recht ermöglicht es, einen Rücktritt zu vernienen
(+) Gefahr hat sich bereits verwirklicht, Opferschutz (ratio des Rücktritts) nicht mehr möglich
(+) nach Eintritt der schweren Folge kann Rücktritt die RGV nicht mehr beseitigen, Strafgrund besteht daher fort
(+) Rücktritt beseitigt nicht das Unrecht des versuchten Grunddelikts, dieses kann daher weiterhin Anknüpfungspunkt sein
(-) Strafzwecktheorie: wer freiwillig Versuch abbricht, bedarf insoweit keiner Bestrafung mehr

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16
Q

Aufbauschema Versuch der EQ

A

Vorprüfung
1. Nichteintreten des qualifizierten Erfolgs
2. Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts (str.)
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
→ entweder hinsichtlich der Verwirklichung des Grunddelikts und hinsichtlich der Verursachung der schweren Folge oder vollendetes Grunddelikt und Tatentschluss bzgl. der schweren Folge
2. unm. Ansetzen
II. RW
III. Schuld
IV. kein Rücktritt

17
Q

P: Versuch der EQ ohne Versuchsstrafbarkeit beim Grunddelikt?***
Bsp.: Der erfahrene Bergsteiger A lockt B auf eine Bergtour, um ihn loszuwerden. Er hat vor, ihn in einsamem und gefährlichem Gelände zurück zu lassen, um ihn loszuwerden. Gerade als A sich unter einem Vorwand aus dem Staub gemacht hat, kommt Wanderer W des Weges, der ein guter Freund des B ist. B schließt sich W an, so dass er nie in Gefahr gerät.

A

e. A.: (+), Versuch des Grunddelikts muss strafbar sein
(+) systematisches Argument: § 18 StGB bestimmt, dass der Eintritt der qual. Folge eine “schwerere Strafe” nach sich zieht. Ist der Versuch des Grunddelikts ohne qualifizierende Folge straflos, wäre der Eintritt der qualifizierten Folge aber strafbegründend
a. A.: (-), Versuch des GD muss nicht strafbar sein
(+) systematisch: schwere Folge ist beim Versuch der EQ vom Vorsatz umfasst → Rückgriff auf § 18 nicht nötig
(+) wegen des Vorsatzes bzgl. der schweren Folge wiegt das Handlungsunrecht schwerer