Erfolgsqualifikation Flashcards
erfolgsqualifizierte Delikte
vorsätzliche Verwirklichung eines bestimmten Grunddelikts + wenigstens fahrlässige Verursachung einer besonderen Folge
Versuch der Erfolgsqualifikation
Täter hat bei Begehung / Versuch des Grunddelikts auch Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der besonderen Folge, ihr Eintritt bleibt jedoch aus
→ Strafbarkeit, wenn bei versuchtem Grunddelikt schwere Folge vom Tatentschluss umfasst ist und Versuch Grunddelikt strafbar ist
erfolgsqualifizierter Versuch
Grunddelikt nicht vollendet, Folge aber tatsächlich eingetreten
→ Strafbarkeit, wenn
a) Versuch Grunddelikt strafbar und
b) qualifizierender Erfolg nicht auf Erfolg Grunddelikt aufgebaut, sondern mit Tathandlung verknüpft
Unmittelbarkeitszusammenhang
Körperverletzung mit Todesfolge
Umstritten ist, ob der tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang auch einen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen KV und besonderer Folge bedingt.
tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Letatlitätslehre: GZH zwischen Körperverletzungserfolg und der besonderen Folge
- Handlungslösung (hM): spezifischer GZH kann auch direkt zwischen der Körperverletzungshandlung und der besonderen Folge bestehen
erfolgsqualifizierter Versuch dogmatisch-konstruktiv möglich?
e. A.: nicht strafbar, denn erfolgsqualifizierte Delikte stellen als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination im Ergebnis Fahrlässigkeitsdelikte dar → fahrlässiger Versuch nicht strafbar
h. M.: grds. möglich, Wortlaut § 11 II StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen prinzipiell als Vorsatzdelikte zu begreifen
objektive Zurechnung:
Unmittelbarkeitszusammenhang, wenn Todesfolge auf eigenverantwortliches Handeln des Opfers zurückzuführen?
e. A.: (-), wenn Opferverhalten wenigstens mitursächlich, da Verschulden des Täters geringer wiegt
h. M.: (+), wenn Opferverhalten im Hinblick auf den Angriff naheliegend und nachvollziehbar, sonst unangemessene Privilegierung des Täters
spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
in der schweren Folge muss sich gerade die tatbestandsspezifische Gefahr des Grunddelikts niederschlagen
Aufbau
zuerst Fahrlässigkeit und Grunddelikt durchprüfen! I. Tatbestand 1. Grunddelikt (z. B. § 223 StGB) 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität und obj. Zurechenbarkeit 4. Gefahrverwirklichungszusammenhang 5. obj. mind. Leichtfertigkeit bzgl. des Herbeiführens der schweren Folge, § 18 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Prüfungsreihenfolge
1) § 212 StGB
2) §§ 223, 224 StGB (ggf. im Versuch)
3) § 227 StGB (ggf. im Versuch)
4) § 222 StGB
5) § 229 StGB
P: Kann auch Versuch Grundtatbestand sein?
Gefährlichkeit Handlung ↔︎ Gefährlichkeit Erfolg
→ aus Versuch (= aus Handlung, Erfolg gerade nicht eingetreten) muss sich auch spezifische Folge ergeben können
Aufbauschema des erfolgsqualifizierten Versuchs
Vorprüfung
1. keine Vollendung
2. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
→ Problem: überhaupt möglich?
→ Voraussetzungen
I. Tatbestand
1. Versuch des Grunddelikts (TE + unm. Ans.)
2. fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge
3. spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Versuch des Grunddelikts und schwerer Folge
II. RW
III. Schuld (inkl. subj. Fahrlässigkeit)
IV. kein Rücktritt
Vrss. der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
- auch bei Vorsatz-FK möglich: § 11 II StGB
- Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts (§ 18 und damit Eintritt der Folge setzt “schwerere Strafe” voraus, d. h. darf nicht erst die Strafbarkeit begründen)
- im betreffenden TB knüpft qual. Folge an Gefährlichkeit der Handlung an (nicht Erfolg; nach a. A. egal bzw. gar nicht möglich)
P: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
- Lehre von der Erfolgsgefährlichkeit: (strafbaren) erfolgsqualifizierten Versuch gibt es nicht
→ Eintritt der schweren Folge muss gerade auf Gefahr des Erfolgs des Grunddelikts zurückgehen, bei nur versuchtem Grunddelikt fehlt Erfolg und damit Anknüpfungspunkt für Gefahrzusammenhang - Lehre von der Handlungsgefährlichkeit: stets strafbar
→ genügt, dass schwere Folge auf Gefährlichkeit der Tathandlung des Grunddelikts zurückgeht - Differenzierende Theorie (h. M.): differenzierende Behandlung für jedes einzelne erfolgsqualifizierende Delikt
(+) bei einigen eq. Delikten beruht schwere Folge eindeutig nicht auf dem Erfolg des Grunddelikts, sondern bereits auf der Handlung des Täters, Bsp.: § 251 StGB; bei anderen eq. Delikten geht nur vom Erfolg des Grunddelikts erhöhte Gefahr aus
Rücktritt bei EQ trotz Eintritt der schweren Folge?
h. M.: Wortlaut und Systematik zwingen dazu, Rücktritt auch nach Eintritt der scweren Folge zuzulassen
(+) Wortlaut § 24 StGB: Rücktritt bezieht sich auf “Tat” = primär Grundtatbestand, dieser ist nur versucht
(+) mit Entfallen des Grunddelikts fehlt Anknüpfungspunkt für schwere Folge
(+) bei Versagung des Rücktritts würde Grunddelikt in Unternehmensdelikt umgedeutet
a. A.: auch geltendes Recht ermöglicht es, einen Rücktritt zu vernienen
(+) Gefahr hat sich bereits verwirklicht, Opferschutz (ratio des Rücktritts) nicht mehr möglich
(+) nach Eintritt der schweren Folge kann Rücktritt die RGV nicht mehr beseitigen, Strafgrund besteht daher fort
(+) Rücktritt beseitigt nicht das Unrecht des versuchten Grunddelikts, dieses kann daher weiterhin Anknüpfungspunkt sein
(-) Strafzwecktheorie: wer freiwillig Versuch abbricht, bedarf insoweit keiner Bestrafung mehr