Tenor / Anträge Flashcards
§ 55 StGB: nachträgliche Bildung Gesamtstrafe
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der verhängten Strafe (oder: der Einzelstrafen und Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) aus dem Urteil des … vom … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe / Gesamtgeldstrafe von … verurteilt.
§§ 69, 69a StGB: Entziehung der FE und Sperre
Der Führerschein wird eingezogen, die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von (6 M - 2 J) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
wenn Angeklagter keine FE hat, ist nur Sperre auszusprechen
Fahrverbot, § 44 StGB
Dem Angeklagten wird für die Dauer von (1 - 3 M) verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
StrEG - Entscheidung im Urteil: U-Haft
Der Angeklagte ist für die vom … bis … vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen.
im Urteil zu tenorieren / nicht zu tenorieren
- zu tenorieren: Versuch, Teilnahmeform, Qualifikation, Fahrlässigkeit, Unterlassen
- nicht zu tenorieren: mittäterschaftliche Begehung, Diebstahl geringwertiger Sachen, Verbrechen / Vergehen, Aufhebung Strafbefehl → wurde zu Anklage
Strafurteil - mehrere Angeklagte
I. Der Angeklagte A ist schuldig …
II. Der Angeklagte B ist schuldig …
III. Der Angeklagte A wird deshalb zu … verurteilt.
ggf.: Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
IV. Der Angeklagte B wird deshalb zu … verurteilt.
ggf.: Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
V. ggf.: Die Vollstreckung der Strafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
VII. Kostenentscheidung
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angewandte Strafvorschriften
beim Angeklagten A: §§ …
beim Angeklagten B: §§ …
Bewährungsbeschluss
I. Die Bewährungszeit wird auf … Jahre festgesetzt.
II. Der Verurteilte wird angewiesen, während des Laufs der Bewährungszeit dem Gericht jeden Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen.
III. Dem Verurteilten wird aufgegeben, zugunsten der Staatskasse …€ in monatlichen Raten von …€ fällig jeweils zum 3. eines Monats, zu bezahlen.
Beschluss über Haftfortdauer
Beschluss:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts … - Ermittlungsrichter -, Az.: … vom … wird
- aufrechterhalten und bleibt in Vollzug, da die Haftgründe fortbestehen. (→ Regelfall bei Verurteilung zu FS ohne Bewährung)
- aufgehoben. (→ zB bei Freispruch, dann auch an Entscheidung nach StrEG denken!)
(Unterschrift)
AV: Mitteilung an Beschuldigten, § 170 II 2 StPO, Nr. 88, 91 RiStBV
- Grundsatz: formlos ohne Gründe
- Ausnahme 1: formlos mit Gründen, wenn Antrag des Beschuldigten oder wenn erwiesen unschuldig, Nr. 88 S. 1 und 2 RiStBV
- Ausnahme 2: förmlich mit Gründen und Beschwerdebelehrung, wenn § 2 StrEG, Nr. 91 RiStBV
- wenn Beschuldigter verstorben: Mitteilung an Beschuldigten unterbleibt.
AV: Mitteilung an den Antragsteller, §§ 171 f. StPO, Nr. 89, 91 II RiStBV
- grundsätzlich formlos mit Gründen
- Ausnahme 1: Mitteilung unterbleibt, wenn wenn kein Interesse / Verwirkung oder wenn Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet = kein Antragsteller vorhanden
- Ausnahme 2: mit Gründen und Beschwerdebelehrung förmlich an Anzeigeerstatter, wenn dieser zugleich Verletzter ist, § 171 S. 2 StPO
AV: Bestellung Pflichtverteidiger
Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage,
…
dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, § 140 I … StPO
AV: Antrag auf Zulassung als Nebenkläger
Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, …
… dem Antrag des … (Geschädigten) gem. § 395 I Nr. 1 c, d StPO als Nebenkläger zugelassen zu werden, stattzugeben. Die Staatsanwaltschaft hat keine Einwendungen.
➝ Antrag des Nebenklägers wird gem. § 396 I 2 StPO mit Übersendung der Akten wirksam, daher schon hier darauf einzugehen
AV: Antrag Verteidiger auf gerichtliche Entscheidung
Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, …
… über den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 II 2 StPO (Sicherstellung bei Durchsuchung) / § 111k III StPO (sonstige Sicherstellung, zB bei Festnahme) zu entscheiden
Ich beantrage, die Sicherstellung zu bestätigen. Das Messer kommt als Einziehungsgegenstand gem. § 74 I StGB in Betracht, da es bei der Tat gebraucht wurde. Seine Sicherstellung aus diesem Grunde war nach §§ 111b I, 111c I StPO zulässig.
AV: Einziehung
In der Hauptverhandlung wird die Einziehung des Messers nach § 74 I StGB beantragt werden.