Schuld Flashcards
Schuldprinzip
nulla poena sine culpa: keine Strafe ohne Schuld
Schuld = Maß und Grenze bei der Bemessung der Strafe, vgl. § 46 I StGB
Strafbegründungsfunktion
Eine rechtswidrige Tat kann nur bestraft werden, wenn der Täter auch schuldhaft gehandelt hat.
Strafzumessungsfunktion
Die Schuld kann größer oder kleiner sein, d. h. sie besitzt einen quantitativen Aspekt. Die Zumessung der einzelnen Strafe muss sich deshalb an der Höhe der konkreten Tatschuld orientieren, vgl. § 46 I 1 StGB.
normativer Schuldbegriff
Tat muss dem Täter persönlich vorzuwerfen sein, weil er sich bei seiner Willensentschließung und Willensbetätigung nicht von seinen rechtlichen Pflichten hat leiten lassen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre - Schuld als “Andershandelnkönnen”
→ Schuldfähigkeit + Schuldvorwurf
Schuldfähigkeit - Kinder
bei Begehung unter 14 Jahre alt: nach § 19 StGB immer schuldunfähig
Schuldfähigkeit - Jugendliche
zwischen 14 und 18: nach § 3 S. 1 JGG dann schuldfähig, wenn zum Tatzeitpunkt nach ihrer sittlichen und geistigen Reife in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln - bedingte Schuldfähigkeit
Schuldfähigkeit - Erwachsene
älter als 18: stets schuldfähig, wenn nicht ausnahmsweise Störung iSd § 20 StGB vorliegt
§§ 20, 21 StGB: biologische Komponente
biologisch anormaler Zustand
→ Vorliegen eines Eingangsmerkmals des §§ 20, 21 StGB
§§ 20, 21 StGB: psychologische Komponente
- Fehlen der Einsichtsfähigkeit (intellektueller Faktor): tatsächliches Fehlen der Unrechtseinsicht
- Fehlen der Steuerungsfähigkeit (voluntativer Faktor) = Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu handeln
aufgrund des biologisch anormalen Zustands
→ Beurteilung grds. nur bezogen auf bestimmte Tat, nicht abstrakt
actio libera in causa
Problemstellung: Beim Täter liegt zum Tatzeitpunkt infolge eines von ihm zuvor schuldhaft herbeigeführten Rauschzustands eine seelische Störung i. S. d. § 20 StGB vor.
intensiver Notwehrexzess
Verteidiger geht in einer bestehenden Notwehrlage über das zulässige Maß hinaus, Überschreitung der Erforderlichkeits- oder Gebotenheitsgrenze
= Täter setzt sich stärker als erforderlich zur Wehr
§ 33 StGB unstreitig anwendbar
extensiver Notwehrexzess
Täter handelt, obwohl eine Notwehrlage noch nicht oder nicht mehr besteht (Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenze)
str.: von § 33 StGB erfasst?
personaler Notwehrexzess
Der Täter verletzt aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken statt des Angreifers die Rechtsgüter eines Dritten oder der Allgemeinheit.
§ 33 StGB nicht anwendbar
Putativnotwehr
Täter nimmt irrtümlich eine in Wirklichkeit nicht bestehende Notwehrlage an.
§ 33 StGB nicht anwendbar
Putativnotwehrexzess
Täter nimmt irrtümlich eine in Wirklichkeit nicht bestehende Notwehrlage an (ETI), er überschreitet zudem in dieser vermeintlichen Notwehrlage auch noch die Grenzen der Verteidigung
§ 33 StGB nicht anwendbar, da stets tatsächliche Notwehrlage vorausgesetzt ist (a. A.: § 33 StGB analog / § 17 StGB analog / § 35 II StGB analog)