Rücktritt, § 24 StGB Flashcards
Straflosigkeitsgrund des Rücktritts
Täter soll goldene Brücke in die Legalität ermöglicht werden
→ Anreizfunktion, Opferschutzgesichtspunkte, Täter beseitigt Unrecht selbst, daher kein Strafbedürfnis mehr
→ kein Anlass für General- und Individualprävention, Repression
fehlgeschlagener Versuch
Täter kann nach seiner Vorstellung die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden
Fehlschlag bei Sinnlosigkeit der weiteren Tatausführung
Täter kann Tat nach seiner Vorstellung noch vollenden, dies ist aber für ihn sinnlos geworden
- Identitätsirrtum
- Wertlosigkeit des Tatobjekts
➝ führt nach Rspr. nicht zu Fehlschlag, aber zu Unfreiwilligkeit des Rücktritts
unbeendeter Versuch
wenn Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was er nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat tun muss (maßgeblich ist Rücktrittshorizont)
beendeter Versuch
- wenn Täter alles getan zu haben glaubt, was er nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat tun muss
- ausreichend, dass er den Erfolgseintritt nach seinem Tun für möglich hält - sog. Gefahrbewusstsein, auch wenn sich Täter überhaupt keine Vorstellungen über Folgen seines Tuns macht → der Gleichgültige soll nicht privilegiert werden, gilt allerdings nicht, wenn Erfolgseintritt vom Verhalten des Opfers abhängt
außertatbestandliche Zielerreichung
sog. “Denkzettel”-Fall
Täter handelte zunächst mit bedingtem Vorsatz, nach unmittelbarem Ansetzen handelt er aber nicht weiter, weil er sein mit der Straftat eigentlich verfolgtes Handlungsziel schon durch den bloßen Versuch erreicht hat
➝ unbeendeter Versuch
P: Rücktritt nicht mehr möglich? Schließt außertatbestandliche Zielerreichung das freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung aus?
(+) ratio, Täter hat Ziel erreicht
(-) Opferschutz
(-) Wortlaut § 24 StGB
(-) sonst Privilegierung Absichtstäter ggü. Täter mit Eventualvorsatz
ernsthaftes Sich-Bemühen
Täter unternimmt alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist
Freiwilligkeit
Rücktritt erfolgt aus autonomen Gründen, d. h. selbstbestimmt → nicht durch zwingende Hinderungsgründe (heteronome Motive, d. h. vom Willen des Täters unabhängig) veranlasst
Anstoß darf von außen kommen, solange Täter noch Herr seiner Entscheidung bleibt
nicht autonom, wenn aus Sicht des Täters keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bestehen
Unfreiwilligkeit
Täter wird durch heteronome Gründe geleitet, fremdbestimmt
sowohl äußerer als auch innerer Natur
Frank’sche Formel
“Ich will nicht, selbst wenn ich könnte” = autonom
“Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte” = heteronom
(-) sagt nichts über “Freiheit” des Willens aus, Umschreibung des untauglichen Versuchs
Lehre von der Verbrechervernunft
Täter muss entgegen der Verbrechervernunft handeln, d. h. nicht wie ein “verständiger” Verbrechen
→ z. B. Opfer helfen statt Flucht
(+) Täter kehrt in Legalität zurück
(-) kaum abzugrenzen, rein normative Bestimmung zu ungenau
Sind die Vorschriften über die tätige Reue analogiefähig?
e. A.: (+), Strafmilderung durch Gesamtanalogie zu Regelungen der tätigen Reue im Einzelfall möglich
(+) gesetzlich geregelte Fälle vom Zufall abhängig
h. M.: (-)
(+) keine planwidrige Regelungslücke: Gesetzgeber hat bewusst nur wenige Ausnahmevorschriften geschaffen und Berücksichtigung über § 46 II 2 StGB möglich
Gibt es einen Teilrücktritt von der Qualifikation?
Bsp.: A begeht einen Raubversuch mit Waffen, wirft aber nach Versuchsbeginn die Waffe weg und vollendet den Raub unbewaffnet.
Rspr.: (-)
(+) qualifizierendes Merkmal muss nur zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung vorliegen
h. L.: (+)
(+) Gründe der Rücktrittsregelung passen auch hier, Täter weniger gefährlich
P: dogmatische Einordnung des fehlgeschlagenen Versuchs bei sog. rechtlicher Unmöglichkeit
→ eigenständige Bedeutung bei
Roxin AT II, § 30 Rn. 89 ff.
Schroeder, NStZ 2009, 9; Roxin NStZ 2009, 319
h. M.: eigenständige Rechtsfigur außerhalb des § 24 StGB
→ Aufgeben setzt voraus, dass die Tat weiter verfolgt werden kann
a. A.: Unterfall des beendeten Versuchs
ältere Rspr.: Tatplantheorie
- Grundlage = ursprünglicher Tatplan → Abstellen auf Zeitpunkt vor Beginn der Ausführungshandlung
Fehlschlag, wenn Tatplan vollständig ausgeführt wird und der angestrebte Erfolg nicht eintritt - nur wenn Tatplan nicht fest umrissen war, ist auf Rücktrittshorizont abzustellen
→ nur wenn kein genauer Tatplan existiert, gelangt man zur Frage beendeter / unbeendeter Versuch
(-) privilegiert besonders gefährliche Täter, die sich von Anfang an mehrere Begehungsalternativen vorstellen