Konkurrenzen Flashcards

1
Q

eingeschränktes Absorptionsprinzip, § 52 StGB

A

Bei Tateinheit (Idealkonkurrenz), wird die Strafvorschrift angewendet, die die schwerste Strafe androht.

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2
Q

Asperationsprinzip

A

Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz), wird aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, § 53 StGB, indem die höchste Einzelstrafe erhöht wird.

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3
Q

Tateinheit

A

Täter verletzt durch “dieselbe Handlung” mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach und diese treten nicht bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkkonkurrenz) zurück

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4
Q

Tatmehrheit

A

Täter verletzt durch verschiedene Handlungen (Handlungsmehrheit) mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach (wenn nicht unechte Realkonkurrenz)

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5
Q

Handlungsmehrheit

A

liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Handlungseinheit nicht erfüllt sind

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6
Q

Faustformel Tatmehrheit

A

Die Handlungsmehrheit führt bei mehreren Gesetzesverletzungen zur Tatmehrheit, sofern nicht ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt.

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7
Q

Handlungseinheit

A
"dieselbe Handlung", auch mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden 
Als Handlungseinheit gelten: 
- Handlung im natürlichen Sinn 
- natürliche Handlungseinheit
- rechtliche Handlungseinheit
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8
Q

§ 52 StGB: eine Handlung im natürlichen Sinn

A

Täter vollzieht nur eine einzige Willensbetätigung
Bsp.: A schießt durch ein geschlossenes Fenster auf B und verletzt ihn. § 223 I und § 303 I StGB wurden durch eine natürliche Handlung verwirklicht.

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9
Q

§ 52 StGB: natürliche Handlungseinheit

→ Rspr.

A
  • Täter vollzieht mehrere gleichartige natürliche Handlungen,
  • die von einem einheitlichen Willen getragen werden
  • und bei denen ein so enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht,
  • dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise objektiv als einheitliches zusammengehöriges Handeln erscheinen
    → iterative und sukzessive Tatbegehung
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10
Q

§ 52 StGB: tatbestandliche Handlungseinheit

A

es werden mehrere natürliche Handlungen durch einen Straftatbestand zu einer Einheit verklammert

  • mehraktige und zusammengesetzte Delikte (z. B. § 249 I StGB)
  • Dauerdelikte
  • Unterlassungsdelikte
  • Beihilfe
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11
Q

Teilidentität von Ausführungshandlungen

A

Täter verwirklicht mehrere Straftatbestände, bei denen sich die Ausführungshandlungen überschneiden

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12
Q

Verklammerung

A

Zwei an sich selbständige Gesetzesverletzungen stehen jeweils zu einer dritten Gesetzesverletzung im Verhältnis der Handlungseinheit

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13
Q

§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Spezialität

A

ein Delitk ist vollständig in dem anderen enthalten

z. B. Grundtatbestand und Qualifikation; § 242 I in § 249 I StGB

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14
Q

§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Subsidiarität

A

Ein Straftatbestand soll nur hilfsweise angewendet werden, falls nicht ein anderer Straftatbestand zur Anwendung kommt.

  • formelle Subsidiarität (explizite Anordnung, z. B. § 246 I StGB)
  • materielle Subsidiarität (ergibt sich aus Sinnzusammenhang)
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15
Q

§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Konsumtion

A

Der zurücktretende Straftatbestand ist in dem anderen Straftatbestand zwar nicht begrifflich enthalten, geht aber als typische Begleittat idR mit dessen Verwirklichung einher, so dass sein Unrechts- und Schuldgehalt von dem schweren Delikt miterfasst wird.

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16
Q

mitbestrafte Vortat

A

Eine Vortat tritt hinter der schwereren nachfolgenden Tat zurück.

17
Q

mitbestrafte Nachtat

A

Eine Nachtat tritt hinter der Vortat zurück, wenn sie kein neues Rechtsgut verletzt, den bereits eingetretenen Schaden nicht wesentlich vergrößert und sich in der Auswertung oder Sicherung der erlangten Position erschöpft.

18
Q

Regelbeispiel

A

reine Strafzumessungsvorschriften wirken sich nicht auf das Verhältnis der Tatbestände zueinander aus:
Regelbeispiele regeln SZM, Konkurrenzen regeln ausschließlich Verhältnisse der Tatbestände zueinander

19
Q

§ 52 StGB: natürliche Handlungseinheit → iterative Tatbegehung

A

A geht in einen Supermarkt, um zu stehlen, und steckt dort erst eine Zahnbürste, dann eine Seife, dann eine Packung Butter ein.

20
Q

§ 52 StGB: natürliche Handlungseinheit → sukzessive Tatbegehung

A

A will B töten und versucht erst, ihn zu erwürgen, dann ihn mit Faustschlägen zu erschlagen, bevor ihm sein Vorhaben mit einem Stich ins Herz gelingt.

21
Q

Wann können mehrere Delikte durch ein drittes verklammert werden?

A
  1. Teil der Lehre: nur, wenn verklammerndes Delikt schwerer wiegt als die beiden verklammerten Delikte
    (+) Schuldprinzip: wer zusätziches verklammertes Delikt begeht, soll nicht durch Annahme von Tateinheit besser stehen, als derjenige, der nur zwei (isolierte) Delikte begeht
  2. Rspr.: bereits, wenn verklammerndes Delikt annähernd gleich schwer wiegt wie zumindest eines der beiden anderen Delikte
    (+) sonst würde Täter für ein Delikt doppelt bestraft
    (+) a. A. spaltet unnatürlich auf