Konkurrenzen Flashcards
eingeschränktes Absorptionsprinzip, § 52 StGB
Bei Tateinheit (Idealkonkurrenz), wird die Strafvorschrift angewendet, die die schwerste Strafe androht.
Asperationsprinzip
Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz), wird aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, § 53 StGB, indem die höchste Einzelstrafe erhöht wird.
Tateinheit
Täter verletzt durch “dieselbe Handlung” mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach und diese treten nicht bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkkonkurrenz) zurück
Tatmehrheit
Täter verletzt durch verschiedene Handlungen (Handlungsmehrheit) mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach (wenn nicht unechte Realkonkurrenz)
Handlungsmehrheit
liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Handlungseinheit nicht erfüllt sind
Faustformel Tatmehrheit
Die Handlungsmehrheit führt bei mehreren Gesetzesverletzungen zur Tatmehrheit, sofern nicht ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt.
Handlungseinheit
"dieselbe Handlung", auch mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden Als Handlungseinheit gelten: - Handlung im natürlichen Sinn - natürliche Handlungseinheit - rechtliche Handlungseinheit
§ 52 StGB: eine Handlung im natürlichen Sinn
Täter vollzieht nur eine einzige Willensbetätigung
Bsp.: A schießt durch ein geschlossenes Fenster auf B und verletzt ihn. § 223 I und § 303 I StGB wurden durch eine natürliche Handlung verwirklicht.
§ 52 StGB: natürliche Handlungseinheit
→ Rspr.
- Täter vollzieht mehrere gleichartige natürliche Handlungen,
- die von einem einheitlichen Willen getragen werden
- und bei denen ein so enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht,
- dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise objektiv als einheitliches zusammengehöriges Handeln erscheinen
→ iterative und sukzessive Tatbegehung
§ 52 StGB: tatbestandliche Handlungseinheit
es werden mehrere natürliche Handlungen durch einen Straftatbestand zu einer Einheit verklammert
- mehraktige und zusammengesetzte Delikte (z. B. § 249 I StGB)
- Dauerdelikte
- Unterlassungsdelikte
- Beihilfe
Teilidentität von Ausführungshandlungen
Täter verwirklicht mehrere Straftatbestände, bei denen sich die Ausführungshandlungen überschneiden
Verklammerung
Zwei an sich selbständige Gesetzesverletzungen stehen jeweils zu einer dritten Gesetzesverletzung im Verhältnis der Handlungseinheit
§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Spezialität
ein Delitk ist vollständig in dem anderen enthalten
z. B. Grundtatbestand und Qualifikation; § 242 I in § 249 I StGB
§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Subsidiarität
Ein Straftatbestand soll nur hilfsweise angewendet werden, falls nicht ein anderer Straftatbestand zur Anwendung kommt.
- formelle Subsidiarität (explizite Anordnung, z. B. § 246 I StGB)
- materielle Subsidiarität (ergibt sich aus Sinnzusammenhang)
§ 52 StGB: Gesetzeskonkurrenz → Konsumtion
Der zurücktretende Straftatbestand ist in dem anderen Straftatbestand zwar nicht begrifflich enthalten, geht aber als typische Begleittat idR mit dessen Verwirklichung einher, so dass sein Unrechts- und Schuldgehalt von dem schweren Delikt miterfasst wird.