Untreue Flashcards
Schema § 266
- Obj. TB
a) Handlung
(1) Missbrauchsalternative
aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen
bb) Missbrauch dieser Befugnis
cc) Vermögensbetreuungspflicht
dd) Zufügung eines Nachteils
aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen
- durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
bb) Missbrauch dieser Befugnis
- wenn der Täter iRs rechtsverbindlichen Könnens die Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden Dürfens überschreitet
- -> nur bei tatsächlich wirksamen Geschäften
cc) (P) Vermögensbetreuungspflicht beim Missbrauchstatbestand
hM: Vermögensbetreuungspflicht soll auch für Missbrauchstatbestand gelten
-> Missbrauchstatbestand spezieller Unterfall des allg. gehaltenen TreuebruchstTB und konkretisiere diesen
Begr:
- Wortlaut: aE des TB -> offenbar beide TB gemeint
- an speziellere Form der Untreue dürden keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die allgemeinere
- restriktive Auslegung beim MissbrauchsTB erforderlich
aA: keine zusätzliche Vermögensbetreuungspflicht erforderlich, Verfügungs/Verpflichtungsbefugnis reicht als solche schon
cc) Vermögensbetreuungspflicht
- setzt voraus, dass es sich bei dem Verhältnis des Täters zum betroffenen Vermögen nach den gesamten Umständen des Einzelfaslls um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenpreis von einigem Gewicht un einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit handelt
- Anzeichen:
- Art und Umfang und Dauer der Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten und das Maß seiner Selbstständigkeit bei der Disposition über das Vermögen des anderen
dd) Zufügen eines Nachteils
- Vermögensschaden –> identische Bedeutung wie beim Betrug
(P) beide Figuren können lediglich Teilnehmer zu einer von einer anderen Person begangenen Untreue sein
- jede Verletzung der außerstrafrechtlich begründeten Sonderpflicht genügt allein und völlig unabhängig von anderen Merkmalen bereits zur Täterschaft des Betreuungspflichtigen
- -> unter diesen Verletzungsbegriff fallen auch die Handlungen, die herkömmlicherweise nur unter eine Beihilfe oder eine Anstiftung zu subsumieren wären
(P) Kompensation
Kompensation muss unmittelbar durch die PV erworben worden sein–> dem Vermögen des Geschädigten muss durch die PV gleichzeitig ein Vermögenszuwachs in gleicher Höhe entstehen
(P) Teilnehmer –> §28
—> §27 II
- Betreuungspflicht bes. pers. Merkmal
- > neben § 28 stehende Milderung, wenn der Beteiligte auch nach den allg. Grundsätzen als Gehilfe zu beurteilen