§ 142 Flashcards
Aufbauschema Absatz 1
a) Unfall im Straßenverkehr
b) Täter: Unfallbeteiligter nach Abs. 5
c) sichentfernen vom Unfallort
d) Verletzung gesetzlicher Pflichten
- Nr. 1: bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen:
- > Feststellungsduldungspflicht
- > und Anwesenheitspflicht
- Nr. 2: bei NIchtanwesenheit:
- > angemessen lange Wartepflicht
Aufbauschema Absatz 2
a) in der Vergangeheit liegender Unfall im Straßenverkehr
b) Täter: Unfallbeteiligter nach Absatz 5
c) Strafloses Verlassen des Unfallorts
- Nr. 1: wegen Ablauf der Wartefrist
- Nr. 2: wegen Rechtfertigung oder Entschuldigung
d) Unterlassen unverzüglicher Nachholung der nach Abs. 3 S. 1 gebotenen Feststellungen
Abs. 1: 1.) Unfall im Staßenverkehr
- jedes plötzliche Ereignis im öff. Straßenverkehr, das einen nicht ganz unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen oder Sachschaden zur Folge hat und das auf typische Gefahren des Straßenverkehrs beruht
a) Straßenverkehr
- wie bei § 315
b) Personen- oder Sachschaden
Geringwertigkeit bis 25 €
- muss sich um Schäden handeln, an deren Feststellung ein anderer überhaupt Interesse haben kann
(P) ob geplanter Aggressionsakt noch als plötzliches Ereignis gesehen werden kann
eM: lehnt dies generell ab
-> vorsätzlicher Schädigungsakt Anschlag, nicht Unfall
-> nemo tenetur Grundsatz
Rspr und hM:
Differenzierung:
- zu verneinen, wenn ein Fahrzeug ausschließlich Werkzeug oder Objekt eines Außerhalb des Straßenverkehrs liegenden Schädigung ist
-> verkehrsatypisches Verhalten
- wird Fahrzeug seinem Zweck entsprechend als Fortbewegungsmittel benutzt, so ist der bei einer solchen Fortbewegung ein anderem zugefügten Schaden ungeachtet der vorsätzlichen Herbeiführung ein Unfall
Begr:
- nicht verständlich, warum derjenige, der einen Schaden im fließenden Verkehr unvorsätzlich herbeigeführt hat, wartepflichtig sein soll, nciht aber derjenige, der denselben Schaden sogar vors. herbeigeführt hat
c) auf typischen Verkehrsgefahren beruhen
(P) ob Beteiligung eines Fahrzeugs notwendig
mM: min. ein Fahrzeug
-> Wortlaut
hM:
Schadensereignis muss auf typischer Nutzung der Verkehrsfläche beruhen, auch ohne Fahrzeugbeteiligung anwendbar
- Unfallbeteiligter
nach Abs. 5, wessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
-> genügt der nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Verdacht der Mitverursachung
(P) ob Verursachungsbeitrag nur in der unmittelbaren Unfallsituation erbracht worden sein muss
hM:
- bejaht auch mittelbare Verursachung auch dann, wenn er in sonstiger Weise über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf den Verkehr eingewirkt hat
aM:
- verlangt Fehlverhalten in der aktuellen Unfallsituation
Begr:
- Zielsetzung des § 142, die Feststellungen zu sichern, die gerade am Unfallort getroffen werden können
Kr:
- kann nicht gefolgt werden, wenn das pflichtwidrige Vorverhalten einen garantenpflichtwidrigen Dauerzustand erzeugt hat
- Verlassen des Unfallort
Unfallort
- nicht nur die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sondern der geographische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann
-> von Verkehrssituation abhängig (20-250m)
sich entfernen:
- körperliches Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallortes
- Verletzung der Vorstellungs-/ Feststellungsduldungspflicht
Vor:
- feststellungsbereite Personen anwesend
-> wer nach konkreter Situation fähig und erkennbar willens ist, sein erlangtes Wissen zur Kenntnis der Berechtigten zu bringen
Pflichten:
a) muss durch seine Anwesenheit die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen
-> durch Bleiben am Unfallort erfüllt (passiv)
b) muss Feststellungen durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglichen
-> zwingt über die Anwesenheit hinaus zu der Erklärung, dass sein Verhalten zur Verursachung beigetragen haben könnte (aktiv)
c) weitere Erklärungen oder aktive Mitwirkung bei den Feststellungen nicht geboten
(P) Pflichtverletzung durch Täuschung über Personalien
eM: kein Pflichtverstoß, weil er anwesend gewesen ist, sich als Unfallbeteiligter vorgestellt hat und die Feststellungen ermöglicht hat
hM: Pflichtverstoß; Gebot Feststellungen zu ermöglichen, beinhalte zugleich das Verbot, diese durch eigene Aktivitäten unmöglich zu machen
Begr:
- Mitwirkungspflichten auf Feststellungspflichten (nemo tenentur) begrenzt, dies in ein immanentes Recht zur aktiven Täuschung umzukehren, würde dem Normziel des § 142 widersprechen
(P) ob Unfallbeteiligter, der nach Falschangaben als Letzter den Unfallort verlässt, nach § 142 strafbar ist
hM: derjenenige, der Pflicht nicht erfüllt hat, nicht dadurch dem Unrechtsvorwurf entgehen, dass er wartet, bis keine feststellungsbereiten Personen mehr anwesend sind
Rspr:
- ablehnend § 142 I, wenn der täuschende Täter den Unfallort nach dem Feststellungsberechtigten als Letzter verlässt, weil dann keine Vorstellungspflicht mehr erfüllt werden könne und Gebot sinnlos würde
–> unzulässige Gleichstellung ggü. Berechtigtem
(P) Feststellungsverzicht des Geschädigtem
- ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht möglich
(P) mutmaßlicher Verzicht denkbar, wenn aufgrund pers. Beziehungen, Art und Umfang des Schadens kein Interesse am Verbleiben am Unfallort
eM: Einverständnis
-> dem Tatbestand durch Interessenverzicht seine unrechtskonsistente Substanz genommen
hM: Rechtfertigende Einwilligung
- Verletzung der Wartpflicht
- keine Personen anwesend
- Wartepflicht beginnt mit tatsächlichem Abschluss des schädigenden Ereignisses
- Maßstab: Angemessenheit; hängt vom Grad des Feststellungsbedürfnisses und Zeit, Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte ab
- kann sich durch eigenes Verhalten verkürzen oder verlängern:
- nur bei unbedeutenden Unfallfolgen: Zettel mit richtigen Personalien–> Wartezeit reduzieren
- wenn andere von Feststellungen aktiv abhält kann Wartezeit nicht angerechnet bekommen
- Vorsatz
- muss Unfall und Überschreitung der Bagatellgrenze wahrgenommen haben
- wenn nicht: TBirrtum
- verkennt seine Pflichten: vermeidbarer Verbotsirrtum