Raub Flashcards
Schema Raub §249
- Obj TB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
c) Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme - Subj. TB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht - Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignunng und entsprechender Vorsatz
I. Gewalt gegen eine Person
körperliche(!) Zwangswirkung gegen eine Person, rein psychische oder gegen Sachen gerichtete Gewalt scheidet aus
—> auch gegen Dritte, sofern diese bereit das Gewahrsam zu schützen
II. Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben
(konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- auf Ernstlichkeit der Drohung kommt es nicht an
- –> entschiedend, dass das Opfer die Drohung ernstnehmen soll (auch Scheinwaffen)
- unerhebliche KV nicht aureichend
III. Gewalt und Drohung als Mittel zur Wegnahme
finale Verknüpfung verlangt, dass Nötigungsmittel gerade als Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt wird
—-> zeitlichen und örtlichen Zusammenhang—> Nötigung mündet unmittelbar in Wegnahmehandlung
ob Gewalt oder Drohung obj. kausal, spielt keine Rolle
—> subjektive Interpretation
Gegenmeinung: dann nur versuchter Raub
III. fehlt, wenn
- ) der Täter die Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels nur ausnutzt
- ) der Täter ein Nötigungsmittel mit Wegnahmewillen einsetzt, diesen Willen aber allein auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und sich nach der für diesen Zweck angeandten Gewalt/Dorhung eine andere Sache zueignet
III. finaler Konnex auch iVm einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann
BGH: Täter aus vorangegangenem tun Garant und deswegen verpflichtet, die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels zu beseitigen; indem er dies pflichwidrig nicht tue, stelle er existierende Gewalt in den Dienst der Wegnahme
KR: spricht gegen finalen Struktur des RaubTB
a.A: stets aktives Tun notwendig
—> wer nur im Bewusstsein wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen , kann nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden wie aktiv Gewalt einsetzender Täter
III. bei Tötung
in Tateinheit mit §211
- entfällt nur, wenn der Wegnahmeentschluss erst nach der Tötung gefasst wird
IV. Subj. TB
Vorsatz muss sich auf alle obj. TBM erstrecken
+ Zueignungsabsicht
IV. Vorsatzerweiterung
wenn T nach Gewalt oder Drohung bei Aufrechterhaltung des generellen Wegnahmewillens mehr als ursprünglich geplant wegnimmt
—> gleiches gilt für Objektwechsel
VI. Versuch
Tatentschluss muss sich auf den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die finale Verknüpfung erstrecken
- Vorsatz zur Gewalt/Drohung auch, wenn Breitschaft von Bedinungen abhängig gemacht, auf die er keinen Einfluss hat (Waffe mitführen, um ggf. zu nutzen)
- UA zur Gewalt/Drohung, deren Anwendung nach dem Täterplan unmittelbar in die Wegnahmehandlung führen soll
VII. Sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe
(P)
(1) kann jmd, der sich allein zwischen Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet, noch als Mittäter/Gehilfe des Diebstahls/Raubs werden
(2) wenn man derartige Beteiligung nur im Beendigungsstadium ablehnt: Können zumindest bei einem vor Vollendung erfolgenden Eintritt dem hinzukommenden Beteiligten schon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden
- Rspr. bejaht beides
—> wenn jmd in Kenntnis und Billigung des bisheer Geschehenen als Mittäter eintritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf einen verbrecherischen Gesamtplan—> vollständige Zurechnung
KR: Bestrafung eines nachträglichen Vorsatzes
Schrifttum:
-sukzessive Mittäterschaft ablehnend: nur mittäterschaftliches Handeln, wenn man gemeinsam beherrscht und vor der Tat gebilligt hat
-sukzessive Beihilfe insowiet anerkannt, wenn sie vor der Vollendung geleistet wird; §27 schließt Zurechnung schon verwirklichteter erschwerender Tatteile nicht aus
KR: (an Beihilfe im Beendigungsstadium) - Erstreckung der Tatbegehungszeit über die Vollendung hinaus verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
- für Abgrenzung zur Begünstigung lassen sich kaum handhabbare Kriterien finden
Schwerer Raub gem. §250
Qualifikation zu §249, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den Fällen der §§ 252,255 gilt
I. §250 I Nr. 1a
jedes gegenständliche Mittel, das der Täter bei sich führt, um es in einer §224 I Nr.2 erfüllenden Weise zu verwenden.
§ 250 Nr. 1b
Scheinwaffen und andere obj. ungefährliche Gegenstände auch umfasst
—> gesteigerter verbrecherischer Wille und Situation des O, das den Schein nicht durchschauen kann und daher verstärkt bedroht sei
§ 250 Nr. 1c
T muss O vorsätzlich
- durch die Tat
- in die konkrete Gefahr
- einer schweren Gesundheitsschädigung bringen
- —> Gefahrerfolge, die mit der ind. Verfassung des OPfers zusammenhängt, sind umfasst
§ 250 Nr.2
Ausführungen zum übereinstimmenden § 244 I 2 gelten entsprechend
II. § 250 II Nr. 1 Var. 1
Verwenden einer Waffe : umfasst jeden dem Nötigungszweck dienenden tatsächlichen Gebrauch der Waffe sowohl als Mittel zur Gewaltanwendung als auch als bloßes Drohmittel
Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs
Unrechtssteigerung durch Verwenden anstatt bei sich führen
(P)
Verwirklichung der Qualifikationsgründe im Beendigungsstadium
e.M.: Einbeziehung des Beendigungsstadiums ablehnen
- Tatgeschehen des §249 mit der Wegnahme abgeschlossen
—> Für die Todesverursachung “durch den Raub” eine nur zur Beutesicherung eingesetzte Drohung reicht nicht aus
–> Strafschärfung verlangt restriktive Auslegung
–> maßgeblicher Anknüpfungspunkt tatbestandlich vertyptes Unrecht (-> dann abgeschlossen)
Rspr: nur möglich, wenn die Täterhandlung auch im Beendigungsstadium von einer Verwirklichung der Zueignungsabsicht getragen wird
Begr:
- Schutzweck der §§249, 255, Strafrahmensprung
- Qualifikation betreffe bei RaubTBs nur bes. Form und Intensität des Gewalteinsatzes
Raub mit Todesfolge §251 Schema
I. §212 (wenn Tötungsvorsatz verneint wird)
II. §249 (oder 252 bzw 255)
III. §250
IV. § 251
1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt
2. Eintritt und Verursachung des Todeserfolgs iSd Bedingungstheorie
3. Obj. Zurechnung
4. Spez. Gefahrenverwirklichungszusammenhang zw. Grunddelikt und Todeserfolg
5. Leichtfertigkeit bzw.,Vorsatz des Todeserfolgs und Gefahrenverwirklichungszusammenhang
- Anwendung tötlicher Nötigungsmittel in der Beendigungsphase
Gleicher Streit wie bei §250 um die Qualifikation bei Beendigung
- Leichtfertigkeit
grobe Fahrlässigkeit
- Täter muss qualifiziert pflichwidrig( besonders sorgfaltswidrig) handeln
- –> aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lassen, dass bei seinem Handlen der Todeseintritt besonders nahe liegt
- Versuch
- möglich, dass die Wegnahme nicht gelingt, aber die angewandte tatspezifische Gewalt das opfer tötet— erfolgsqualifizierter Verusch
- möglich, wenn kein Todeserfolg eintritt und er Täter mit Tötungsvoratz handelt—
versuchte Erfolgsqualifizierung
Rücktritt vom § 251
a) Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
(P) ob Rücktritt auch dann noch in Betracht kommt, nachdem der Täter die erfolgsqualifizierende Todesfolge leichtfertig herbeigeführt hat
e. M.: mit Eintritt der schweren Folge materiell beendet
- widerpreche dem Gerechtigkeitsempfinden, einem Täter, der sein tödliches Handeln erkannt habe, durch bloßen Verzicht auf die Wegnahme Rücktrit zu ermöglichen und nur nach §222 (227) zu bestrafen
h. M.: Rücktritt mgl.
- Wortlaut § 24, wonach T von einem nur versuchten Grunddelikt zurücktreten kann. Tut er dies, entfällt Anknüfungspunkt für Erfolgsqualifikation
Rücktritt von der versuchten Erfolgsqualifizierung
kommt nicht nur in Frage, wenn der T zugleich bom versuchten Grunddelikt zurücktritt
-auch wenn das Grunddelikt bereits verwirklicht bzw. sein Versuch fehlgeschlagen
Mittäterschaft/ Teilnahme
jeder MT getrennt nach seinem Vorsatz zu untersuchen;
Vorsatz des einen muss sich auf den des anderen beziehen
–wer nachträglich die zum Tode führenden Exesshandlungen billigt und danach den von Anfang an geplanten Rauv gemeinsam vollendet
§ 252 Räuberischer Diebstahl Schema
- Obj. TB
a) Vortat: vollendeter Diebstahl
b) auf frischer Tat betroffen
c) Nötigungsmittel Gewalt egegn eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - Subj. TB
a) Vorsatz
b) Besitzerhaltungsabsicht
- bei einem Diebstahl
bei einem vollendeten Diebstahl; Gewalt/Drohung nach erfolgtem Gewahrsamswechsel
- auf frischer Tat
(P) ob Erfordernis der frischen Tat mit dem Stadium zw. Vollendung und Beendigung deckt
h. M.: verlangt engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Tat (unmittlebare Tatortnähe des T
- Tat so lange frisch, wie das Verhalten des Täters noch als andauernder gegenwärtiger Angriff iSd § 32 II angesehen werden kann
- Merkmal: Betroffen
(P) ob nicht ein solcher Dieb aauf frischer Tat betroffen wird, der von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird, sondern auch derjenige, der durch schelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt
h. M.: auch letzterer Fall gemeint
- “Betroffen” aus Sicht des Täters zu bestimmen—> als bloßes “ zusammentreffen, begegnen”
- entspricht dem Zweck des § 252 (verteidigung des ungesicherten Gewahrsams
a. A.: verlangt, dass der Täter vom Opfer zumindest als Person wahrgenommen wird
- Wortlaut: “betroffen” als “Betroffenwerden” iSv antreffen,ertappen
- Nötigungsteil
stimmt mit § 249 überein
II. Subj. TB
verlangt Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten— dolus directus 1. Grades
- Absichtsmerkmal setzt noch vorhandenen unmittelbaren Besitz voraus
- Besitzerhaltungsabsicht braucht nicht der einzige Beweggrund zu sein
- genügt, wenn es dem Täter zumindest auch darauf ankommt, die Nötigung als ein Mittel einzusetzen - dem Täter muss es darauf ankommmen, eine Gewahrsamsentziehung- egal ob in Wirklichkeit oder in der Vorstllung- gegenwärtig oder unmittelbar bevorsteht
III. Täterschaft und Teilnahme
- Täter kann nur sein, wer an der Vortat beteiligt war und seinen Besitz verteidigen will
- mittäterschaftliche Begehung setzt nicht unbedingt eigenhändigen Besitz voraus, sondern es genügt der Wille, nach dem zusammen begangenen Diebstahl den gemeinsamen nach § 25 II zugerechnetetn Besitz zu erhalten
(P) Diebstahlsgehilfe, wenn er umnittelbaren Besitz am gestohlenen Gut erlangt hat und zur Gewahrsamssicherung Raubmittel anwendet, Mittäter des § 252 sein kann
hM: Mittäter des § 252 nur, wer schon Mittäter des § 242 war
-Idee zwiscdhen 249 und 252 das notwenige Gleichgewicht herzustellen— für beide TBs Diebstahl und Nötigung vorauszusetzen
(P) fehlender finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme
2 Fallgruppen:
- ) dauert die Gewaltanwendung weiter an und nutzt der Täter diese Situation zur Wegnahme -> § 249 erfüllt
- ) wenn nicht die Gewaltanwendung, sondern nur die Anwendung der vormals angewendeten Gewalt (auch in der Angst des Opfers vor neuerlicher Gewalt) und Täter diese Wirkung ausnutzt -> § 249 scheidet aus
Erpresserischer Menschenraub § 239 I
(P) Bemächtigen
- wer einen anderen Menschen zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt und an der freien Bestimmung über sich selbst hindert (in Schach halten mit Waffe genügt)
- -> noch weiterer zeitlich- funktional anschließender Zwang zur Ausnutzung dieser zunächst geschaffenen Lage -> stabilisierende Lage: erst des Opfers bemächtigen und dann diese Lage auszunutzen
- > wenn der Sichbemächtigungsakt und die abgenötigte Handlung auf einer Nötigungshandlung beruhen—> kein Menschenraub
Erpresserischer Menschenraub § 239 I
(P) Ausnutzen
- Täter muss Opfer -zunächst ohne Erpressungsabsicht- entführt oder sich des Opfers bemächtigt haben und dann erst die Lage aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu einer Erpressung tatsächlich ausnutzt
Waffen
Gegenstände, die ihrer Natur nach bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen—> Theorien
gef. Werkzeug
Gegenstände, di nach Art ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen