Raub Flashcards
Schema Raub §249
- Obj TB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
c) Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme - Subj. TB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht - Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignunng und entsprechender Vorsatz
I. Gewalt gegen eine Person
körperliche(!) Zwangswirkung gegen eine Person, rein psychische oder gegen Sachen gerichtete Gewalt scheidet aus
—> auch gegen Dritte, sofern diese bereit das Gewahrsam zu schützen
II. Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben
(konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- auf Ernstlichkeit der Drohung kommt es nicht an
- –> entschiedend, dass das Opfer die Drohung ernstnehmen soll (auch Scheinwaffen)
- unerhebliche KV nicht aureichend
III. Gewalt und Drohung als Mittel zur Wegnahme
finale Verknüpfung verlangt, dass Nötigungsmittel gerade als Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt wird
—-> zeitlichen und örtlichen Zusammenhang—> Nötigung mündet unmittelbar in Wegnahmehandlung
ob Gewalt oder Drohung obj. kausal, spielt keine Rolle
—> subjektive Interpretation
Gegenmeinung: dann nur versuchter Raub
III. fehlt, wenn
- ) der Täter die Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels nur ausnutzt
- ) der Täter ein Nötigungsmittel mit Wegnahmewillen einsetzt, diesen Willen aber allein auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und sich nach der für diesen Zweck angeandten Gewalt/Dorhung eine andere Sache zueignet
III. finaler Konnex auch iVm einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann
BGH: Täter aus vorangegangenem tun Garant und deswegen verpflichtet, die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels zu beseitigen; indem er dies pflichwidrig nicht tue, stelle er existierende Gewalt in den Dienst der Wegnahme
KR: spricht gegen finalen Struktur des RaubTB
a.A: stets aktives Tun notwendig
—> wer nur im Bewusstsein wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen , kann nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden wie aktiv Gewalt einsetzender Täter
III. bei Tötung
in Tateinheit mit §211
- entfällt nur, wenn der Wegnahmeentschluss erst nach der Tötung gefasst wird
IV. Subj. TB
Vorsatz muss sich auf alle obj. TBM erstrecken
+ Zueignungsabsicht
IV. Vorsatzerweiterung
wenn T nach Gewalt oder Drohung bei Aufrechterhaltung des generellen Wegnahmewillens mehr als ursprünglich geplant wegnimmt
—> gleiches gilt für Objektwechsel
VI. Versuch
Tatentschluss muss sich auf den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die finale Verknüpfung erstrecken
- Vorsatz zur Gewalt/Drohung auch, wenn Breitschaft von Bedinungen abhängig gemacht, auf die er keinen Einfluss hat (Waffe mitführen, um ggf. zu nutzen)
- UA zur Gewalt/Drohung, deren Anwendung nach dem Täterplan unmittelbar in die Wegnahmehandlung führen soll
VII. Sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe
(P)
(1) kann jmd, der sich allein zwischen Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet, noch als Mittäter/Gehilfe des Diebstahls/Raubs werden
(2) wenn man derartige Beteiligung nur im Beendigungsstadium ablehnt: Können zumindest bei einem vor Vollendung erfolgenden Eintritt dem hinzukommenden Beteiligten schon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden
- Rspr. bejaht beides
—> wenn jmd in Kenntnis und Billigung des bisheer Geschehenen als Mittäter eintritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf einen verbrecherischen Gesamtplan—> vollständige Zurechnung
KR: Bestrafung eines nachträglichen Vorsatzes
Schrifttum:
-sukzessive Mittäterschaft ablehnend: nur mittäterschaftliches Handeln, wenn man gemeinsam beherrscht und vor der Tat gebilligt hat
-sukzessive Beihilfe insowiet anerkannt, wenn sie vor der Vollendung geleistet wird; §27 schließt Zurechnung schon verwirklichteter erschwerender Tatteile nicht aus
KR: (an Beihilfe im Beendigungsstadium) - Erstreckung der Tatbegehungszeit über die Vollendung hinaus verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
- für Abgrenzung zur Begünstigung lassen sich kaum handhabbare Kriterien finden
Schwerer Raub gem. §250
Qualifikation zu §249, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den Fällen der §§ 252,255 gilt
I. §250 I Nr. 1a
jedes gegenständliche Mittel, das der Täter bei sich führt, um es in einer §224 I Nr.2 erfüllenden Weise zu verwenden.
§ 250 Nr. 1b
Scheinwaffen und andere obj. ungefährliche Gegenstände auch umfasst
—> gesteigerter verbrecherischer Wille und Situation des O, das den Schein nicht durchschauen kann und daher verstärkt bedroht sei
§ 250 Nr. 1c
T muss O vorsätzlich
- durch die Tat
- in die konkrete Gefahr
- einer schweren Gesundheitsschädigung bringen
- —> Gefahrerfolge, die mit der ind. Verfassung des OPfers zusammenhängt, sind umfasst