Sachbeschädigungs und Computerdelikte Flashcards
SB iSd §303: Geschützes RG
Eigentum
- körperliche Unversehrtheit und bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache (§ 303 I)
- Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung ( §303)
Gegenstand der Tat
fremde (un)bewegliche Sachen
Sachen
alle körperlichen Gegenstände( auch Tiere)
Fremdheit
im Eigentum eines anderen
- nicht fremd: herrenlose Sache oder im Alleineigentum des Täters
Tathandlungen des §303 I
Beschädigen und Zerstören
Tathandlungen des §303 II
Veränderung des Erscheinungsbildes
a) Beschädigen
eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
- -> erhebliche Einwirkungsfolgen
- Substanzverletzung nicht zwingend notwendig
b) Zerstören
Sache zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkungen ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihrer bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
c) Verändern des Erscheinungsbildes (§303 II)
Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung durch unmittelbare Einwirkung
- -> gleichgültig, ob Erscheinungsbild verbessert oder verschlechtert
a) darf nicht unerheblich sein
b) darf nicht nur vorübergehend sein
c) unbefugte Änderung
Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung
Entziehungshandlung hat keine nachteilig verändernde Einwirkung auf die Sache als solche
Zerstörung von Bauwerken gem. § 305
qualifizierter Fall der SB
Tatobjekt: Bauwerk
Alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen.
Tathandlung:Zerstören iSd §305
- gänzlich oder teilweise
- z.B. Unbrauchbarmachen eines selbstständigen, für das Ganze wichtigen Teils
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gem. §305a
Legaldefinition
Arbeitsmittel iSd §305a
Arbeits- und Kraftmaschinen,Hebeeinrichtungen, Beförderungsmittel
Gemeinschädliche Sachbeschädigung §304
eigenständiges Delikt, von Strafantrag unabhängig
UnrechtsTB des § 304
vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung und die nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes von in § 304 I abschließend aufgeführten kulturellen oder gemeinschaftlichen Gegenständen
Gegenstände iSd § 304
Grabmäler, Gegenstände der Kunst, Wissenschaft, des Gewerbes, die in öffenltichen Sammlungen aufbewahrt werden und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen
Öffentliche Sammlungen iSd § 304
Museen, (Uni)Bibliotheken,
—> öffentlich, wenn allgemein zugänglich
Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen §304
solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen
Unmittelbarkeit der Gemeinwohlfunktion § 304
Wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch erst nach Erfüllung bestimmter allgemeiner Bedingungen, aus dem, Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder aus den bestimmungsgemäß von ihm ausgehenden Wirkungen Nutzen ziehen kann.
Tathandlungen: Beschädigung § 304
erst, wenn auch der besondere Zweck beeinträchtigt wird
Datenveränderung §303a
Interesse an der unversehrten Verwendbarkeit von als Daten gespeicherten Informationen zu schützen
Tatverletzter §303a
Träger dieses Interesses; wer die Berechtigung hat, über die Daten zu verfügen
Tathandlung § 303a: Löschen
Löschen= Zerstören iSd §303
—> vollständige un keine Wiederherstellung zulassende Unkenntlichenmachen der konkreten Speicherung
Tathandlung § 303a: Unterdrücken von Daten
wenn diese dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden, sodass sie dauernd oder eine nicht ganz unerhebliche Zeit nicht verwendet werden können
Tathandlung § 303a: Unbrauchbarmachen
wenn sie durch zusätzliche Einfügungen oder andere Manipulationen so in ihrer Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt sind, dass sie den mit ihnen verbundenen Zweck nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können
Tathandlung § 303a: Verändern
sonstige Funktionsbeeinträchtigungen wie zB die Veränderung des Informationsgehaltes oder Aussagewertes durch inahltliche Umgestaltung
bei jeder Benutzung des Computers werden Daten verändert — Mangel der TB-Erfassung
—> TB nur erfüllt, wer das Vefügungsrecht eines anderen, der ein unmittelbares Interesse ander Unversehrtheit der Daten besitzt, gegen dessen Willen verletzt
Datenveränderung Schema
- Obj. TB
a) Tatobjekt: fremde Daten
- Daten (§202a II)
- Beeinträchtigung eines fremden Verfügungsrechts
b) Tathandlung
- Einwirkungen auf die Daten (s.o.) - Subj. TB: jede Vorsatzart
Schutzgut § 303b
jede Form der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung §303b
nicht nur den einzelnen Datenverarbeitungsvorgang, sondern auch den Umgang mit Daten und deren Verwertung
Taterfolg §303
eine erhebliche Störung der Datenverarbeitung
Einschränkung TB §303b
Datenverarbeitung muss für Betroffenen vpn wesentlicher Bedeutung sein
—-> zentrale Informationen, von denen die Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der Behörde abhängt
Sabotagehandlung gem. §303b I Nr.1
rechtswidrige Datenveränderung iSd § 303a I
Computersabotage Schema
- Obj. TB (Abs. I)
a) Tathandlung: Einwirken auf eine Datenverarbeitung
-Datenveränderung iSd §303a
-Dateneingabe- oder übermittlung
-Zerstörung etc. der Hardware
b) Taterfolg: Stärung einer Datenverarbeitung
-
Computersabotage Schema
- Obj. TB (Abs. I)
a) Tathandlung: Einwirken auf eine Datenverarbeitung
- Datenveränderung iSd §303a
- Dateneingabe- oder übermittlung
- Zerstörung etc. der Hardware
b) Taterfolg: Stärung einer Datenverarbeitung
- Datenverarbeitung
- wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung
- ergebliche Störung - Subj. TB: jede Vorsatzart bei Nrn. 1, 3; Nachteilszufügungsabsicht bei Nr. 2
- Qualifikation (Abs.2): Datenverarbeitung eines fremden Betriebs, Unternehmens oder Betriebs