Sachbeschädigungs und Computerdelikte Flashcards
SB iSd §303: Geschützes RG
Eigentum
- körperliche Unversehrtheit und bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache (§ 303 I)
- Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung ( §303)
Gegenstand der Tat
fremde (un)bewegliche Sachen
Sachen
alle körperlichen Gegenstände( auch Tiere)
Fremdheit
im Eigentum eines anderen
- nicht fremd: herrenlose Sache oder im Alleineigentum des Täters
Tathandlungen des §303 I
Beschädigen und Zerstören
Tathandlungen des §303 II
Veränderung des Erscheinungsbildes
a) Beschädigen
eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
- -> erhebliche Einwirkungsfolgen
- Substanzverletzung nicht zwingend notwendig
b) Zerstören
Sache zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkungen ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihrer bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
c) Verändern des Erscheinungsbildes (§303 II)
Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung durch unmittelbare Einwirkung
- -> gleichgültig, ob Erscheinungsbild verbessert oder verschlechtert
a) darf nicht unerheblich sein
b) darf nicht nur vorübergehend sein
c) unbefugte Änderung
Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung
Entziehungshandlung hat keine nachteilig verändernde Einwirkung auf die Sache als solche
Zerstörung von Bauwerken gem. § 305
qualifizierter Fall der SB
Tatobjekt: Bauwerk
Alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen.
Tathandlung:Zerstören iSd §305
- gänzlich oder teilweise
- z.B. Unbrauchbarmachen eines selbstständigen, für das Ganze wichtigen Teils
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gem. §305a
Legaldefinition
Arbeitsmittel iSd §305a
Arbeits- und Kraftmaschinen,Hebeeinrichtungen, Beförderungsmittel
Gemeinschädliche Sachbeschädigung §304
eigenständiges Delikt, von Strafantrag unabhängig
UnrechtsTB des § 304
vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung und die nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes von in § 304 I abschließend aufgeführten kulturellen oder gemeinschaftlichen Gegenständen
Gegenstände iSd § 304
Grabmäler, Gegenstände der Kunst, Wissenschaft, des Gewerbes, die in öffenltichen Sammlungen aufbewahrt werden und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen
Öffentliche Sammlungen iSd § 304
Museen, (Uni)Bibliotheken,
—> öffentlich, wenn allgemein zugänglich
Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen §304
solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen
Unmittelbarkeit der Gemeinwohlfunktion § 304
Wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch erst nach Erfüllung bestimmter allgemeiner Bedingungen, aus dem, Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder aus den bestimmungsgemäß von ihm ausgehenden Wirkungen Nutzen ziehen kann.
Tathandlungen: Beschädigung § 304
erst, wenn auch der besondere Zweck beeinträchtigt wird
Datenveränderung §303a
Interesse an der unversehrten Verwendbarkeit von als Daten gespeicherten Informationen zu schützen
Tatverletzter §303a
Träger dieses Interesses; wer die Berechtigung hat, über die Daten zu verfügen