Branstiftungsdelikte Flashcards
Branstiftungsdelikte, §§ 306
Aufbauregel
§306, 306a I, 306 a II las selbständige Delikte
I. Inbrandsetzen
in Brand gesetzt ist ein Gegenstand, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart von Feuer ergriffen isz, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrenenn kann
II. Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtypische Gefahr schafft, aber statt zu einem offenen Brand zu einer vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjekts führt
- Brandmittel
nur solche, denen eine thermische Zerstörungswirkung innewohnt
- bradntypische Gefahr
das vom Täter freigesetzte Zerstörungspotenzial muss gerade in unkontrollierter Hitzeentwicklung bestehen
- Zerstörungserfolg
- Zerstörung
ganz zerstört, wenn ihre eignung zur bestimmungsgemäßen Verwendung für eine beträchtliche zeit vollständig beseitigt ist
-Teilweise Zerstörung
wenn es für einzelnen seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache mit selbstständiger Funktion gänzlich vernichtet werden
- -> in Dauer und Umfang beträchtliche Funktionseinbuße
- > hängt von der dem Tatobjekt konkret zugewiesenen Funktionen ab
a) bei einem Gebäude, das gewerblichen Zwecken dient §306 I Nr. 1
wenn durhc die Brandstiftung das Gebäude insgesamt oder einzelne zwecknötige Teile unbrauchbar gemacht werden
b) Wohngebäude
§306a I Nr. 1
eine selbstständige Untereinheit muss unbenutzbar gemacht worden sein
c) sowohl gewerblicher als auch Wohnzwecken dienenden gebäude
für § 306 I Nr. 1: gewerblicher Zweck
für § 306a I Nr. 1: Wohnzweck
- beeinträchtigt worden sein
d) § 306a II
auch auf § 306 II anzuwenden
- Brandspezifische Risiken
zB auch Zerstörungwirkungen durch Löschmittel
III. Unterlassen
Wortlaut: nur Schaffung eines Brandherdes täterschaftsbegründend
-> aktive Intensivierung eines bereits bestehenden Brandes allenfalls sukzessive Beihilfe
- Schafft Garant durch Unterlassen einen eigenen- wenn auch nur weiteren- Brandherd
Unterlasssungsdelikt!
- Findet der Garant eine bereits in Brand stehende Sache vor:
a) beruht der Brand auf Naturkausalität oder keine vors. Hauptat –> in der durch Untätigkeit bewirkten Intensivierung weder täerschaftliches Verhalten noch Teilnahme
b) Vorsatztat, allenfalls sukzessive heihilfe durch Unterlassen