Branstiftungsdelikte Flashcards

1
Q

Branstiftungsdelikte, §§ 306

Aufbauregel

A

§306, 306a I, 306 a II las selbständige Delikte

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2
Q

I. Inbrandsetzen

A

in Brand gesetzt ist ein Gegenstand, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart von Feuer ergriffen isz, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrenenn kann

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3
Q

II. Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört

A

Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtypische Gefahr schafft, aber statt zu einem offenen Brand zu einer vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjekts führt

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4
Q
  1. Brandmittel
A

nur solche, denen eine thermische Zerstörungswirkung innewohnt

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5
Q
  1. bradntypische Gefahr
A

das vom Täter freigesetzte Zerstörungspotenzial muss gerade in unkontrollierter Hitzeentwicklung bestehen

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6
Q
  1. Zerstörungserfolg

- Zerstörung

A

ganz zerstört, wenn ihre eignung zur bestimmungsgemäßen Verwendung für eine beträchtliche zeit vollständig beseitigt ist

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7
Q

-Teilweise Zerstörung

A

wenn es für einzelnen seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache mit selbstständiger Funktion gänzlich vernichtet werden

  • -> in Dauer und Umfang beträchtliche Funktionseinbuße
  • > hängt von der dem Tatobjekt konkret zugewiesenen Funktionen ab
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8
Q

a) bei einem Gebäude, das gewerblichen Zwecken dient §306 I Nr. 1

A

wenn durhc die Brandstiftung das Gebäude insgesamt oder einzelne zwecknötige Teile unbrauchbar gemacht werden

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9
Q

b) Wohngebäude

§306a I Nr. 1

A

eine selbstständige Untereinheit muss unbenutzbar gemacht worden sein

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10
Q

c) sowohl gewerblicher als auch Wohnzwecken dienenden gebäude

A

für § 306 I Nr. 1: gewerblicher Zweck
für § 306a I Nr. 1: Wohnzweck
- beeinträchtigt worden sein

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11
Q

d) § 306a II

A

auch auf § 306 II anzuwenden

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12
Q
  1. Brandspezifische Risiken
A

zB auch Zerstörungwirkungen durch Löschmittel

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13
Q

III. Unterlassen

A

Wortlaut: nur Schaffung eines Brandherdes täterschaftsbegründend
-> aktive Intensivierung eines bereits bestehenden Brandes allenfalls sukzessive Beihilfe

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14
Q
  1. Schafft Garant durch Unterlassen einen eigenen- wenn auch nur weiteren- Brandherd
A

Unterlasssungsdelikt!

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15
Q
  1. Findet der Garant eine bereits in Brand stehende Sache vor:
A

a) beruht der Brand auf Naturkausalität oder keine vors. Hauptat –> in der durch Untätigkeit bewirkten Intensivierung weder täerschaftliches Verhalten noch Teilnahme
b) Vorsatztat, allenfalls sukzessive heihilfe durch Unterlassen

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16
Q

Einfache brandstiftung gem. § 306

Aufbauschema

A
  1. Obj TB
    a) fremde tatobjekt
    b) Tathandlungen
  2. Alt.: Inbrandsetzen
  3. Alt.: durch Brandlegung ganz/teilweise zerstören
  4. Subj. TB: Vorsatz
17
Q
  1. Eigentumsdelikt
A
  • -> Eigentümer kann Delikt nicht verwirklichen (fremde Sache)
  • -> Spezialfall von Sachbeschädigung, kein gemeingefährliches Delikt
18
Q
  1. TBliche Restriktionen
A

—> bei Tatobjekt um eine größere Menge oder eine Sache bon bedeutendem Wert (750/1000 Euro)

19
Q

II. Schwere Brandstiftung, § 306a I

Aufbauschema

A

genau wie bei § 306

20
Q
  1. Abstrakt gemeingefährliches Delikt
A

Brandstiftung solcher Objekte,

in denen sich typischerweise Menschen aufhalten, Leib und Leben anderer abstrakt gefährdet sind

21
Q
  1. Tatobjekte

a) Nr.1 : “eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient”

A

Raumgebilde, die menschen auch nur vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen
-> Gebrauchsdauer, Übernachten, postalische erreichbarkeit, Zubereiten von Speisen

22
Q

b) Nr.2.: Räume, die der Religionsausübung dienen

A

NICHT: Kirchenverwaltung, Religionsunterricht

23
Q

c) Nr.3: Räumnlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient

A
  • -> richtet sich nicht nach Zweckbestimmung durch den Berechtigten, sondern tatsächliche Verwenudng
  • > muss zu einer zeit gescheehn, während der sich Menschen in den Räunlichkeiten aufzuhalten pflegen
24
Q
  1. TBliche Restriktionen

a) Entwidmung bei Wohnungen

A
  • Wohnungseigenschaft: allein tatsächliche Lage entscheidend–> Eigenschaft durch Realakt aufgehoben werden
25
Q

b) Brandsetzung miteinander verbundener oder gemishct genutzter Gebäude

A
  • > legt T einen Brand in einem wirtschaftsteil des gebäudes zu einer zeit, ind er sich keien menschen darin aufzuhalten pflegen und hat nicht auf wohnung ausgebreitet–> Wohnungstatbegehung?
  • -> sind einzelenen Teile durch vers. Treppenhäuser und eine brandschutzmauer voneinander getrennt, nicht erfüllt
26
Q

c) täter handelt aus Gewinnstreben und hat sich vorher vergewissert, dass keine Menschenleben gefährdet sind

A

Wegfall der Strafbarkeit, wenn nach der obj. sachlage im Zeitpunkt des Inbrandsetzens eine gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen war und der Täter sich vor der Tat davon in einer jeden Zweifel behebenden Weise Gewissheit verschafft hatte, was regelmäßig nur bei kleineren, auf einen Blick überschubaren Objekten, insb. bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich war

27
Q

III. Schwerfe Brandstiftung § 306 II

A

ähnlich wie § 306, nur im obj TB:

a) Tatobjekt iSv § 306 I Nr. 1-6 (unabhängig vom Eigentum!)
c) dadurch (konkrete) gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen

28
Q

b) konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung

A

Tathandlung muss über die ihr innewohnenden latenten gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte RG geführt haben
–> Sicherheit einer Perosn so stark beeinrächtigt, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das RG verletzt wurde oder nicht

29
Q
  1. Auch Gefährdung von Teilnehmern tbmäßig
A
  • sofern nicht wegen eigenverantwortlicher Selbstschädigung oder die RWK nicht wegen wirksamer Einwillgung ausgeschlossen ist
30
Q
  1. Abs. I
A

Erfolgsqualifikationen:

- enweder eine schere gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Personen

31
Q
  1. Abs. II

a) Nr. 1

A

verlangt vors. Herbeiführung konkreter Todesgefahr

-> wenn Unbeteiligter Beobachter: “ das ist nochmal gut gegangen”

32
Q

b) Nr. 2

A

Absichtsqualifikation, dass durch den Brand eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt werden soll

33
Q

c) Löschen des Brandes erschwerrt oder verhindert

A

nicht unerheblich verschlechtert, insb. das Löschen zeitlich relevant verzögert worden sein

34
Q

V. Brandstiftung mit Todesfolge

A

-durch gefahrspezifisches Risiko der Brandelgung und Täter muss min. leichtfertig gehandelt haben

35
Q

VI. Herbeiführen einer Brandgefahr ( § 306 f I )

A
  • T zumindest mit Eventualvorsatz bestimmte , abschließend aufgezählte Objekte so in feuergefahr gebracht, dass nur aus Zufall ein Brand nicht uasgebrochen ist
36
Q

Herbeiführen einer Brandgefahr ( § 306 f II )

A
  • konkrete Brandgefahr für Objekte, zusätzlich mus durch ein spezifisches Risiko der Bradngefahr eine konkrete Gefahr für eine weitere Sahce von bedeutendem Wert oder für Leib und Leben eines anderen herbeigeführt worden sein
37
Q

VII. Tätige Reue § 306 e

A

wenn Tatvollendung:

  • wenn Vorsatz: Strafmilderung
  • wenn Fahrlässigkeit: Strafverzicht und Schuldspruch
    a) kein erheblicher Schaden eingetreten
  • erheblicher Schadne bie 2500 Euro
    b) subj. Freiwlligkeit