Betrugähnliche Straftaten Flashcards
Erschleichen von Leistungen gem. § 265a Aufbauschema
1 Obj TB
a) Entgeltlichkeit der Leistung
b) Erschleichen
aa) der Leistung eines Automaten (1. Var.)
bb) der Leistung eines Telekommunkationsnetzes (2.Var.)
cc) der Beförderung durch ein Verkehrsmittel (3.Var.)
dd) des zutritts zu einer Veranstaltung/Einrichtung (4.Var.)
2. Subj. TB
a) Vorsatz
B) ABsicht, Entgelt nicht zu entrichten
I. Automatenmissbrauch ( 1. Var.)
Automaten: technische Geräte, deren Steuerung durch dienen Entrichtung des Entgelts in Gang gesetz wird
- früher hM: nur Leistungsautomaten
- > Automaten: Die eine Dienstleistung erbringen
- heute hM: auch Warenautomaten
- > bei denen es um die Übereigung von Sachen geht
- > weil auch den Warenautomatenmissbrauch ohne Zueignungsabsicht erfassend (tritt aber hinter § 242 zurück)
Erschleichen
wenn der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird
II § 265a I 2. Var.
setzt voraus, das T oin ordnungswidriger Weise die tech. Schutzvorkehrungen umgeht
III. Beförderungerschleichung (3. Var.)
(P) Schwarzfahren als tatbestandiches Erschleichen?
Rspr: Ja, für Erschleichengenügt ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ornungsmäßigkeit umgibt
Pro:
- ihre Wortlautauslegung mit Art. 103 II vereinbar, weil man unter Erschleichen auch die unrechtmäßige Erlangung von Leistung verstehen kann
- früher Kontrollmaßnahmen selbstverständlich und ihr Abbau, die kriminalpolitischen Bedürnisse nicht entfallen lässt
hM: einschränkend; fordert Umgehen oder Ausscalten von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
Pro: Wortsinn und Vergleich zu Var. 4
III. Kein Erschleichen
wenn man die Beförderungsleistung offen und eindeutig als Schwarzfahrer in Anspruch nimmt, zB iRe Protestdemonstration
bloßes Tragen eines leicht übersehbaren Schildes oder T-Shirts mit Beschriftungen, weil weder das allg. Publikum noch kontrollpersonal auf solche Kundgaben besonders achten
- Tat vollendet mit Beginn der Beförderungsleistung
IV. Zutrittserschleichung (4. Var.)
Veranstaltungen oder Einrichtungen ( gew. Abgegrenztheit)
Erschleichen:
- wer den zutritt erlangt, indem er Kontrollmaßnahmen umgeht
- soweit keine Zugangskontrollen kein Erschleichen