§ 221 Flashcards
Aufbauschema Abs. I Nr. 1
- Taugliches Opfer: Jedermann
- Tauglicher Täter: Jedermann
- Tathandlung: Versetzen in hilflose Lage
- Aussetzen der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
- Vorsatz bzgl. aller Tatumstände eins. der konkreten Gefährdung
Aufbauschema Abs. I Nr, 2
- Taugliches Opfer: Jedermann
- Tauglicher Täter: nur Beistandspflichtige iSd § 13
- Tathandlung: Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage
- Aussetzen der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
- Vorsatz bzgl. aller Tatumstände eins. der konkreten Gefährdung
- Versetzen in hilflose Lage
jede Situation, in der das Opfer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren KV ausgesetzt ist, ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe zu besitzen
Versetzen
jede Herbeiführung einer vorher noch nicht vorhandenen hilflosen Lage
- Ortsveränderung nicht erforderlich
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
- reicht weiter als schwere KV
- konkret: schon bei der hilflosen Lage gegebene Möglichkeit, dass das opfer zu Tode kommen oder sich schwer verletzen kann, muss sich durch Hinzutreten weiterer Umstände so verdichtet haben, dass ein entsprechender Schaden akut wird
hM: bloße Verursachung einer konkreten Lebensgefahr ohne vorherige zeitlich selbstständige hilflose Lage erfasst
–> tatspezifischer Risikozusammenhang muss bestanden haben
Vorsatz
- sowohl bzgl der Herbeiführung der hilflosen Lage als auch der konkreten Gefährdung zumindest dolus eventualis
Im Stich Lassen Nr. 2
jedes Verhalten, durch das der Täter die Beseitigung einer bereits vorhandenen hilflosen Lage unterlässt, obwohl ihm dies tatsächlich möglich und nach den Umständen zumutbar ist
Täter Nr. 2
nur wer ggü. dem opfer obhuts- bzw. beitstandspflichtig ist
- hilflose Lage identisch wie Nr. 1