Betrug und Computerbetrug Flashcards
Aufbauschema Betrug § 263
- Obj. TB
a) Täuschung
b) Täuschungsfolge: Irrtum
c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden - Subj. TB
a) Vorsatz
b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung - Obj. RWK der strebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
I. Täuschung
Vorspiegelung falscher bzw. Entsellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
-Tatsachen: dem Beweis zugängliceh Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit
Täuschungshandlung
ausdrücklich o. konkludent durch Tun o. Unterlassen
a) Täuschung durch aktives Tun
bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken
- ohne Täuschungsbewusstsein kein Täuschun
- kommunikative Einwirkung auf anderen Menschen
- Verhalten Erklärungswert einer Täuschung?–> Auslegung nach Verkehrsanschauung
- wer Angebot macht, erklärt damit nicht schlüssig, der Preis sei angemessen oder üblich
b) Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
—> konkludente Täuschung
keine Täuschung
- –> Täuschungsmerkmal verlangt auf Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Merkmal
- –> welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung in Bezug auf den konkret in Frage kommenden Geschäftstyp zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
c) Täuschung durch Unterlassen
- strafbewehrte Aufklärungspflicht setzt Garantenstellung voraus
- aus herkömmlichen Entstehungsgründen (Gesetz, Ingerenz)
- aus besonderen Vertrauensverhältnissen mit strafechtlich relevanten Aufklärungspflichten, die Schutzzweck des § 263 (Vermögensschutz) dienen müssen, aus Vertrag und aus Treu und Glauben
- –> vertragliche/vorvertragliche Bez. reichen nicht aus; vielmehr bes. begründete EInstandspflicht fpr das Vermögen des anderen ( insb. Verträge mit Informations/Beratungscharakter)
- –> bei Bargeschäften des alltäglichen Lebens keine Aufklärungspflicht
Irrtum
a) Hervorrufen einer Fehlvorstellung
kausale Erregung/Verstärkung eines Irrtums
b) Irrtum eines Menschen
Irren kann nur ein Mensch (Bsp. Tankselbstbedienungssystem: versuchter Betrug)
c) Sachgedankliches Mitbewusstsein
für pos. Fehlvorstellung reicht ein unreflektiertes Mitbewusstsein aus, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt
d) Garantiezusagen
kein Irrtum, wenn Geschäftspartner, für den die Berechtigung und Bonität des T überhaupt keine Rolle spielen, weil die Zahlungsrisiken durch Garatien abgedeckt sind
e) fehlende Prüfungspflichten
Kassierer, der Gelder nach Prüfungsvermerken zuständiger Dritter “blind” auszahlen darf, irrt idR nicht
f) schlichtes Nichtwissen
Täuschung und Irrtum setzen Kommunikationsvorgang voraus—> Unkenntnis der Wahrheit reicht nicht für Irrtum aus
2.) Zweifel und Leichtgläubigkeit des Getäuschten
Zweifel:
- schließen Irrtum nicht aus;
- für Irrtum ausreichend, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Vefügung mit motivieren lässt
Leichtgläubigkeit:
- ebenfalls nicht irrtumsauschließend
- Aufgabe des Strafrechts: unerfahrene, unvernünftige, dumme Personen vor plumpen Tricks zu schützen
EU-Recht-Einfluss:
-eurp. Verbraucherleitbild: richtet sich an einem informierten, aufmekrsamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
-> europarechtskomforme Auslegung?
BGH: Nein
Schriftum: Ja
- Wissenszurechnung
wenn Geschädigter eine übergeordnete Person hinzuzieht un eine Person die Täsuschung durchschaut und die andere nicht
2 Konstelllationen:
1. klass. Dreiecksbetrug mit Unterschied, dass nur die verfügende Person irrt, aber nicht der Geschädigte
- wenn Geschädigter nat. Person:
–> wer Irrtums des Vordermanns gleichsam ignoriert un die eigene Schädigung hinnimt, schädigt sich in eigenverantwortlicher Weise und unterbricht den Zurechnungszusammenhang zw. Täuschung der verfügenden Person
- wenn jur. Person:
–> abstellen auf die Kenntnis des für die Willensbildung zutsändigen Organs, in dessen Kopetensbereich sich die Schädigung bewegt
2. Hilfsperson erkennt Täuschung, aber nicht der Geschädigte
-> Wissensvertreter und Geschädigter als “Irrtumseinheit”
-> wenn Hilfsperson ihr Wissen pflichtwidrig bewusst nicht an den Geschädigten weitergibt, verlässt er die Irrtumseinhheit und stellt sich auf die Seite des Täters
III.Vermögensverfügung
a) Inhalt
Bindeglied zw. Irrtum und Vermögensschaden
- Betrug: Selbstschädigungdelikt
- erforderlicher Kausalzusammenhang: Irrtum für Verfügung mitbestimmend
- > jedes tatsächliche Handeln, Unterlassen, Dulden des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung iwirtS führt
b) Zur Frage des Verfügungsbewusstseins
nicht generell, aber bei Sachbetrug erforderlich
- würde man generell Verfügungsbewusstsein voraussetzen > beim Forderungsbetrug erhebliche Strafbarekitsslücken (B: Unterschriftenerschleichungen)
c) Unmittelbarkeit der Vermögensmiderung
irrtumsbedingte Verhalten muss ohne zusaätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zur Vermögensmiderung führen
- fehlt nicht, wenn Verfügung durch (arbeitsteilige) stufenweise in mehreren Akten erfolgt
d) Vermögensminderung als Verfügungserfolg
Minderung darf nicht automatisch mit Vermögensschaden gleichgesetzt werden
Spätter ÜBERARBEITEN
Abgrenzung von Diebstahl und Sachbetrug im 2- Personen-Verhältnis
- Exklusivitätsverhältnis
- Betrug: täuschungsbedingte willentliche Selbstschädigung durch Gewahrsamsübertragung
- > “freiwillige” Vermögensverfügung
- –> Durch Täuschung erlangtes Einverständnis muss sich auf den kompletten Gewahrsamswechsel beziehen, nicht bloße Lockerung* (dann noch kein Verfügungscharakter)
Diebstahl: dem Willen des Berechtigten widersprechende Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch
–> Einwilligung in Gewahrsamslockerung: Diebstahl
- Gewahrsamslockerung: das dem Gewahrsamsinhaber vorübergehend die tatsächliche räumliche Einwirkungsmöglichkeit fehlt
(P) Pseudo-Beschlagnahme
mH des Freiwilligkeitskriteriums: § 263 ablehnen und § 242 bejahen, wegen vermeintlichen staatlichen Zwangs-> Einverständnis nicht frei erteilt
(P) Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksdsachbetrug
->besteht besonderes Näheverhältnis (Verfügender u. Geschädigter = Zurechnungseinheit) oder greift der getäuschte Verfügende ohne Näheverhältnis gleichsam von außen her wie ein beliebiger Dritter in das Vermögen des Geschädigten ein?
MS über Qualität des Näheverhätnisses
(1) Theorie von der rechtlichen Befugnis:
- verfügender Dritter muss zivilrechtlich zu der Verfügung ausdrückliche, konkludent oder dem Anschein nach rechtlich ermächtigt sein und subjektiv dem bewusst
- entsprechende Befugnisgrundlage vorhanden
(2) Theorie von der faktischen Befugnis (hM) “Lagertheorie”
- genügt, wenn der Verfügende rechtl. oder auch faktisch in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen, sofern er schon vor der TAt dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste
Begr.:
- passt besser zur überwiegend ebenfalls faktisch orientierten Auslegung der merkmale Vermögensverwaltung und Vermögensschaden
- kann grds. auch auf Erpressungsebene übertragen werden
IV. Vermögensschaden
unters. Vermögenensbegriffe
Wirtschaftlicher(WV):
- alle wirtschaftlichen Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung
Juristisch-ökonomischer:
- Gesamtheit aller wirts. Güter einer Person, die ihrer rechtlich gebilligten und geschützten Verfügungsgewalt unterliegen
a) Geschützte Bermögensbestandteile
- alle wirts. wertvollen Güter einer Person
- ferner Erwerbs- und Geewinnaussichten
-NICHT: Ansprüche auf Verhängung o. Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen -> haben eigenen Rechtscharakter und zählen daher nciht zu den Vermögenspostionen mit wirtschaftlichem Wert
NICHT: Güter ohne fassbaren wirts. Wert
(1) Erschleichen von Arbeitsleistungen zu gem. §§ 134,138 verbotenen o. sittenwidrigen, insb. strafbaren Zwecken nach vorgetäuschter ZAhlungsbereitschaft
JÖV: wenn außerhalb der RO-> Forderungen nichtig
WV: Betrug
(2) Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüch aus verbotenen oder sittenwidrigen RG´s
JÖV: wenn außerhalb der RO-> Forderungen nichtig
(3) Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes (Betrug ggü Dieb o. Hehler
WV: faktischer Besitz des Diebs hat wirtschaftlichen Wert
> Bejahung:
- weil Wegnahme wäre nach §242 strafbar wäre
- im Interesse des Rechtsfriedens > Entstehung von strafrechtsfreiem Raum unter Ganoven vermeiden
(3) Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes (Betrug ggü Dieb o. Hehler
WV: faktischer Besitz des Diebs hat wirtschaftlichen Wert
> Bejahung:
- weil Wegnahme wäre nach §242 strafbar wäre
- im Interesse des Rechtsfriedens > Entstehung von strafrechtsfreiem Raum unter Ganoven vermeiden
JÖV: umstritten
-> ermöglicht ebenfalls die iE vorzugswürdige Einbeziehung des unrechtmäßigen Besitzes in den SB des § 263
(4) Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu verbotenen o. sittenwidrigen Zwecken, ohne die Gegenleistung
JÖV
e.A: will Wertungen der §§ 134. 138, 817 einfließen lassen und von daher den strafrechtlichen Schutz versagen
KR.: Einsatz von Eigentum/Besitz zu verbotenen Zwecken entzieht diesem nicht seine Schutzwürdigkeit
-Y die zur Schädigung entschlossene Person soll keinen Freibrief erhalten, sich durch Täuschungen breichern zu können
Lehre von der unbewussten Selbsschädigung
danach setzt § 263 eine unbewusste Selbstschädigung voraus, also bei bewussten Selbtschädigungen ausscheidet
(-) muss auch bei bewussten Selbstschädigungen greifen
(P)Spenden/Bettel/Schenkungsbetrug
eM: lässt auch bewusste Selbstschädigungen für § 263 genügen-> erleidet Vermögensschaden täuschungsbedingt
Zweckverfehlungslehre:
- von einer unbewussten Täuschung auszugehen, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck (Beweggrund für Zahlung) seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird