Erspressung Flashcards
Aufbauschema Erpressung § 253
- Obj TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt oder
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg; irgendeine Handlung, Tun o. Unterlassen
c) nötigungsbedingte Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden - subj. TB
a) Vorsatz
b) Eigennützige oder fremdnützige Bsicht stoffgleicher Bereicherung - Obj. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
Nötigungsmittel des § 253
- ähnliche wie bei § 240
- gegenwärtige Gefahr wie bei § 34
Vermögensverfügung
(P) paralell wie bei Betrug Vermögensverfügung vorausgesetzt?
–> kann auch bei einer vom mit vis absoluta genötigten Opfer geduldeten Wegnahme § 253 erfüllt sein oder ist hierfür stets eine die Wegnahme ausschließende Verfügung, also ein freiwilliges Handeln erforderlich
Verfügungslehre: Ja
- Vermögensverfügung liegt in jedem willentlichen Verhalten, durch das der genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert
-erforderlich, dass Opfer freiwillig handelt
- Erpressung: Selbstschädigungsdelikt
- Als Gewaltmittel nur vis compulsiva
Arg.:
1. ungewöhlich, dass der AuffangTB § 255 auf das spez. Gesetz verweisen soll
2. Unterlaufen der Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung
3. Raub und Erpressung im Exklusivitätsverhältnis, § 249 wäre dann nahezu überflüssig
4. bei Betrug auch keine geschriebene Vermögenverfügung
KR:
- Wesensverwandtschaft zur Nötigung min. so groß wie zum Betrug
- Mangel an Praktikabilität, weil stets die innere Willensrichtung des Opfers ermittelt werden müsste
Rspr.: keine Vermögensverfügung nötig
- auch vis absoluta möglich
Arg:
1. Wortlaut § 253: keine Vermögensverfügung
2. nicht sachgerecht, anderen Gewaltbegriff als in den §§ 240, 239 zu verwenden ( nicht sinnvoll, vis absoluta rauszunehmen)
3. Einstufung der Erpressung als Selbschädigungsdelikt: abgrenzender Charakter zu §§ 242, 249
4. Raub nur Spezialfall der Erpressung, Erpressung der Auffangtatbestand
—> Duldung der Wegnahme durch vis absoluta erzwungene Duldung der Wegnahme reicht aus
Fallbearbeitungstipps § 253
- wenn § 249 zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 255
(Wegnahme und Vermögensverfügung schließen sich gegenseitig aus) - Streit spielt keine Rolle, wenn Vermögensverfügung vorliegt
Dreieckserpressung
Grundsätze des Dreiecksbetrugs übertragbar
Abgrenzung zw. 249 und 255
- wenn Wegnahmedelikt vorliegt erübrigen sich Ausführungen zu § 255
nach Verfügungslehre: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Opfers
Mindesvor.: ein willensgesteuertes Verhalten, das bewusst eine Ver,ögensmiderung herbeiführt
(P) Kriterien dafür, wann Wegnahme vorliegt
(1) Wegnahme liegt vor, wenn es in der Zwangslage für den Genötigten gleichgültig ist, wie es es sich verhält, die Sache also unabhängig von seiner Mitwirkung dem Täter preisgegeben ist oder keine reele Wahlmöglichkeit der Verhaltensalternative besitzt
KR: stellt immer noch auf freien Willen des Opfers ab; spricht Freikaufcharakter der Erpressung nicht an
(2) führt Gedanken der notwendigen Mitwirkung dahingehend fort, dass auch ein unentbehrliches abgenötigtes Opferverhalten, das lediglich eine Gewahrsamslockerungbewirkt und den Täter die Möglichkeit der erwzungenen Wegnahme eröffnet, bereits als eine - die Wegnahme ausschließende - Vermögensverfügung iSd §§ 253, 255
KR: definiert Begriff der Vermögensverfügung anders als § 263
h.M.: kommt alleine darauf an, ob das Opfer willentlich,d.h. mit seinem faktischen Einverständnis den Gewahrsam überträgt oder den Gewahrsam unwillentlichverliert
—> willentliche Steuerung, wenn das Erpressungsofer tatsächlich bestehende Handlungsalternativen also wahlmöglichkeiten hat— äußeres Erscheinungsbild
Rspr.: da sie Verfügungserfodernis bestreitet, alleine äußeres Erscheinungsbild maßgeblich
Vermögenschaden
wie beim Betrug
(P) beim Abnötigen einer Gewahrsamslockerung oder der Geheimnummer
– Abnötigen alleine führt noch keinen Vermögensschaden herbei
- nur, wenn T schon in Besitz der Karte (beim Geldabheben)
Sicherungserpressung und Vermögensschaden bei Nötigungen mit Sicherungscharakter
(P) Anschlusserpressung, die lediglich der Sicherung des Vorteil dient, eigenständiger Charakter?
Leitlinie: Erpressung dort eigenständigen Charakter, wo die Nötigung eine Schadensvertiefung herbeiführt, wo demzufolge ein neuer Vermögenschaden eintritt
—> ist dies nicht der Fall, so wird man den gerade nötigungsbedingten Schaden ablehnen
Subj TB
Vorsatz wie bei § 263
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
- wer fälligen und einredefreien Anrpch durchsetzen will—> Nötigung
- Vorsatz muss sich auf RWK erstrecken
- wenn TBI: Nötigung
Verwerflichkeitsklausel § 253 II
eig. immer zu bejahen, kurzer Satz
Schwere räuberische Erpressung § 255
Beisichführen: dem Täter muss vom Vorsatz umfasst, die Waffe räumlich griffbereit sein und zum. vorübergehend während der tatausführung zur Verfügung stehen
(P) wird rechtswidrig erlangtes Geld dem Vermögen zugerechnet?
—-> Juristisch-Ökonomische vs. wirtschaftliche Vermögenslehre
hM
auch Diebesgut genießt strafrechtlichen Schutz
(P) inhaltliche Beschaffenheit der Vermögensverfügung
- willensgetragenes, die Vermögensverfügung bewusst herbeiführendes Verhalten
- Freiwilligkeit nicht im gleichen Sinn wie beim Betrug
- -> maßgeblich, dass der Genötigte eine für sich durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative oder seine Mitwirkung als notwendig und die Übergabe des Vermögensbestandteils als seine Entscheidung ansieht