Straftaten gegen die Ehre Flashcards
I. Ehrbegriff
der verdiente Geltungsanspruch einer Person, geprägt durch deren sittliches Verhalten sowie das Fehlen elemtarer menschlicher Unzulänglichkeiten
- > Ehrverletzung durch herabsetzende, aber wahre Äußerungen nicht möglich
- > kommt nur das in Frage, was in der rechtsgemeinschaft als negativ bewertet wird
- > Täter muss anderen zu Unrecht Mängel zuschreiben, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden
- > Minderwertigkeit in sozialer, personaler oder sittlicher hinsicht attestiert
II. Ehrträger
- jeder lebende Mensch
III. Personengesamtheiten
- sofern genau abgranzbar, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bildne kann
Individualbeleidgung unte einer Sammelbezeichnung
a) Täter zielt nicht auf alle, sondern nur auf einen ider wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine erkläsrung aber so formuliert, dass sie offen läst, wer gemeint ist
Beledigung dann gegeben, wenn die betreffende Gruppe einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weitere deutlich überschaubaren Personenkreis umfasst
b) mit Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Personen nicht zu kennen und sich nicht vorzustellen braucht
- da festehen muss, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muss die Personengruppe aufgrund bestimmter Merkamle so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreisder betroffenen klar abgegrenzt ist
- auch große Gruppen könenn beleidigt werden, wenn der Täter seine neg. Äußerung so konkret fasst, dass ein äußeres Verhalten und ein obj. eingebundensein in das kollektiv beschreiben wird, sodass sich die Frage, wem die abwertende Äußerung zuzuordnen ist, nicht mehr stellt
- > irrelevante Pauschalbeschumpfung, wenn das Urteil so allgemein gehalten ist, dass es inhaltlich schon nicht geeignet ist, Menschen zu kränken
III. Mittel der Ehrverletzung
durch herabwürdigende Tatsachen und negative Werturteile
Tatsachen
Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen-und Innenwelt, dei in der Vergangenheit liegen und deshalb dem Beweis zugänglich sind
Werturteile
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt sind und deren Richtigkeit Sahce persönlicher Überzeugung ist, und ie mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind
Abgrenzung Tatsachen/Wertungen
- beschreibt Äußerugn ds tatsächliche Geschehen so deutlich, dass man die wertende SChlussfolgerung ziehen kann oder ist dsa Werturteil erkennbar auf eintatsächliches Geschehen bezogen, das gleichsam nur verkürzt in dem Werturteil zusammengefasst wird–> Tatsachenäußerung
IV. Kundgabe
- ) Äußerungsformen
a) Behaupten
wtwas als nach eigener Überzeugung hinstellen
b) Verbreiten
Mitteilung einer Ehrenrührigkeit als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung durch Weitergabe von Äußerungen anderer, die sich der Täter nicht selbst zu eigen macht und für deren Richtigkeit er daher auch nicht eintritt
fehlende Kommunikation
- bloße Schaffung einer kompromittierenden Situation
- wenn Äußerung tatsächlich oder rechtlich keine Außenwirkung hat
- Selbstgespräche
- in beleidigungsfreier Sphäre ( Äußerunng iRe bes. Vertrauensbeziehung zwischen den Beteiligten abgegeben worden ist und dass keine begründete gefahr der Weitergabe der gemachten Äußerung besteht
V. Vorsatz
nur Vorsatz
VI RF
1, Einwilligung und Ehrennotwehr
Ehrennotwehr: nur erlaubt, soweit ein Angriff auf die Ehre noch gegenwärtig ist und die Verteidigung sich auf eine verbale Äußerung mit beleidigendem Inhalt erstreckt
Einwillung: manchmal möglich
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
a) Anwendbarkeit
- nur für Werturteile und nicht erweislich wahre Tatsachenäußerungen
- Recht zur bewussten Lüge nicht abgeleitet