Straftaten gegen die Ehre Flashcards
I. Ehrbegriff
der verdiente Geltungsanspruch einer Person, geprägt durch deren sittliches Verhalten sowie das Fehlen elemtarer menschlicher Unzulänglichkeiten
- > Ehrverletzung durch herabsetzende, aber wahre Äußerungen nicht möglich
- > kommt nur das in Frage, was in der rechtsgemeinschaft als negativ bewertet wird
- > Täter muss anderen zu Unrecht Mängel zuschreiben, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden
- > Minderwertigkeit in sozialer, personaler oder sittlicher hinsicht attestiert
II. Ehrträger
- jeder lebende Mensch
III. Personengesamtheiten
- sofern genau abgranzbar, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bildne kann
Individualbeleidgung unte einer Sammelbezeichnung
a) Täter zielt nicht auf alle, sondern nur auf einen ider wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine erkläsrung aber so formuliert, dass sie offen läst, wer gemeint ist
Beledigung dann gegeben, wenn die betreffende Gruppe einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weitere deutlich überschaubaren Personenkreis umfasst
b) mit Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Personen nicht zu kennen und sich nicht vorzustellen braucht
- da festehen muss, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muss die Personengruppe aufgrund bestimmter Merkamle so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreisder betroffenen klar abgegrenzt ist
- auch große Gruppen könenn beleidigt werden, wenn der Täter seine neg. Äußerung so konkret fasst, dass ein äußeres Verhalten und ein obj. eingebundensein in das kollektiv beschreiben wird, sodass sich die Frage, wem die abwertende Äußerung zuzuordnen ist, nicht mehr stellt
- > irrelevante Pauschalbeschumpfung, wenn das Urteil so allgemein gehalten ist, dass es inhaltlich schon nicht geeignet ist, Menschen zu kränken
III. Mittel der Ehrverletzung
durch herabwürdigende Tatsachen und negative Werturteile
Tatsachen
Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen-und Innenwelt, dei in der Vergangenheit liegen und deshalb dem Beweis zugänglich sind
Werturteile
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt sind und deren Richtigkeit Sahce persönlicher Überzeugung ist, und ie mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind
Abgrenzung Tatsachen/Wertungen
- beschreibt Äußerugn ds tatsächliche Geschehen so deutlich, dass man die wertende SChlussfolgerung ziehen kann oder ist dsa Werturteil erkennbar auf eintatsächliches Geschehen bezogen, das gleichsam nur verkürzt in dem Werturteil zusammengefasst wird–> Tatsachenäußerung
IV. Kundgabe
- ) Äußerungsformen
a) Behaupten
wtwas als nach eigener Überzeugung hinstellen
b) Verbreiten
Mitteilung einer Ehrenrührigkeit als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung durch Weitergabe von Äußerungen anderer, die sich der Täter nicht selbst zu eigen macht und für deren Richtigkeit er daher auch nicht eintritt
fehlende Kommunikation
- bloße Schaffung einer kompromittierenden Situation
- wenn Äußerung tatsächlich oder rechtlich keine Außenwirkung hat
- Selbstgespräche
- in beleidigungsfreier Sphäre ( Äußerunng iRe bes. Vertrauensbeziehung zwischen den Beteiligten abgegeben worden ist und dass keine begründete gefahr der Weitergabe der gemachten Äußerung besteht
V. Vorsatz
nur Vorsatz
VI RF
1, Einwilligung und Ehrennotwehr
Ehrennotwehr: nur erlaubt, soweit ein Angriff auf die Ehre noch gegenwärtig ist und die Verteidigung sich auf eine verbale Äußerung mit beleidigendem Inhalt erstreckt
Einwillung: manchmal möglich
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
a) Anwendbarkeit
- nur für Werturteile und nicht erweislich wahre Tatsachenäußerungen
- Recht zur bewussten Lüge nicht abgeleitet
b) Objektiv
- berechtigte Interessen verfolgen
- -> berechtigt, wenn es den Äußernden so nahe berührt, dass er sich zu seinem Verfechter aufwerfen darf
- > eigene Belange oder von nahen Angehörigen oder Freunden oder Interessen der Allgemeinheit
c) in rechtfertigender Weise wahrgenommen
ehrverletzende Äußerung zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses geeignet, erforderlich und angemessen
Leitlinien der Angemessenheitsprüfung
(1) leichtfertige Äußerung ehrenrühriger Tatsachen unangemessen
–> wenn T der zetlich, beruflich und persönlich zumutabren Prüfungs-und Informationspflicht nicht nachkommt
(2) Wertungsexesse unangemessen
- Menschenwürde
-Formalbeleidigungen
-Schmähungen
–> erst dann, wenn bei der Äußerung nicht merh die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung der Person, d.h. ihre pers. Herabsetzung jenseits polemischer und übersptzter Kritik
(3) wenn Wertungsexess: Güterabwäguung zw. Art. 5 mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
—> Wechselwirkungslehre
(4) von Bedeutung, ob Betroffener durch sein Verhalten eine kritische Äußerung herausgefordert hat
> Recht auf Gegenschlag
Beleidigung gem. § 185 Alt.1
Aufbauschema
I. Obj. TB
- ) Tatopfer
- ) Tathandlung: Kundgabe eigener Missachtung durch
a) Äußerung einer unwahren neg. Tatsache ggü. dem Ehrträger
- bei Wahrheit: 192
b) oder Äußerung eines neg. Werturteils ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger oder ggü. Ehrträger selbst - ) Vorsatz, auch in Bezug auf Unwahrheit bei Tatsachen
- ) RWK (193 uU)
Beleidigung gem. § 185 Alt.1
Aufbauschema
I. Obj. TB
- ) Tatopfer
- ) Tathandlung: Kundgabe eigener Missachtung durch
a) Äußerung einer unwahren neg. Tatsache ggü. dem Ehrträger
- bei Wahrheit: 192
b) oder Äußerung eines neg. Werturteils ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger oder ggü. Ehrträger selbst - ) Vorsatz, auch in Bezug auf Unwahrheit bei Tatsachen
- ) RWK (193 uU)
I. Obj. TB
umfast alle Ehrverletzungen, die nicht schon unter 186,187 fallen
- Alle negativen Werturteile
- alle direkt ggü. dem Ehrträger selbst oder Dritten in Beziehung auf den Ehrträger
- kommt auf den durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert an
- -> konkrete Umstände, unter denen Beleidigung erfolgt: Alter, Bildungsgrad, Stellung des Täters und Opfers, Beziehungen zwischen Beteiligten, Verhältnis in der sozialen Ordnung
- -> eindeutig herabsetzend; wenn mehrdeutig -> Kontext
- -> eigene Missachtung–> muss sich mit dem ehrenrührigen Inhalt erkennbar identifizieren, bloße Weitergabe keine Beleidigung
- Unwahre Tatsachenbehauptung ggü dem Ehrträger
- muss obj. unwahr sein
(P) wenn sich die Wahrheit im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt
-eA: im Zweifelsfall die Regelung des § 186 auszulösen, eonach schon Nichterweislichkeit der Wahrheit die Strafbarkeit auslöst
Begr. Opferschutz
-hM: § 186 eine Sonderregel, die nur für das Bedürfnis bestehe, wenn es um Verletzung der äußeren Ehre gehe
-> Rufgefährdung scheidet aus
-> verbotene Analogie, weil Wahrheit bei § 186 ungeschriebenes TBmerkmal
II. Vorsatz und Irrtum
Vorsatz: wenn T sich bewusst ist bzw. für möglich hält, eine zur Ehrminderung geeignete Gedankenäußerung ggü einem anderen kundzutun
–> Vorsatz auch auf Wahrheit