Straftaten gegen die pers. Freiheit Flashcards

1
Q

Freiheitsberaubung gem. § 239

Aufbauschema

A
  1. Obj. TB
    a) Tatopfer ist jeder andere Mensch, der den nat. Willen zur Ortsveränderung bilden kann
    b) Taterfolg: Auch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsverändeurng
    c) Tathandlungen
  2. Alt: einsperren
  3. Alt.: auf sonstige Weise
  4. Subj. TB: Vorsatz

Qualifikationen
III Nr. 1: Dauer über eine Woche
III. Nr. 2: Schwere Gesundheitsschädigungen
IV. Tod des Opfers

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2
Q
  1. Tatopfer
A
  • jeder lebende Mensch, sofern dieser konstitionell in der Lage, seinen Aufenthaltsort zu verändern
    eM: nur Perosnen geschützt, deren aktueller wille zum Ortswechsel vorhanden war
    aM: Personenkreis, die bei fehlendem aktuellen Fortbewegungswillen, hypothetisch willens wären
    (kleinkinder, bewusstlose)
    hM: potenzielle Fortbewegungsfreiheit geschützt
  • außer Willensunfähigen kann jeder opfer der Tat sein, der die Möglichkeit zur Ortsveränderung hätte, gleichviel ob er etwas von der beeinträchtigung bemerkt oder ob er eine Ortsveränderung im fraglichen Zeitraum will
    -> Bedürfnis für ein extensives Verständnis der Tatvollendung seit der einführung der Versuchsstrafbarkeit nicht mehr besteht
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3
Q
  1. Taterfolg
A

Zur tatvollendung gewisse Mindestdauer: ein Vaterunser, einige Skundne

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4
Q
  1. Tathandlungen

a) Einsperren

A

Schaffung äußerer Vorrichtungen, durch die ein Verlassen eines Raumes gehindert wird

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5
Q

b) in sonstiger Weise

A

(P) inweiweit außer pysischen auch psychische Schranken der Ortsveränderung ausreicht
- weite Auffassung:
jeder psychischer Zwang von einiggem gewicht, wenn er das opfer veranlasst, an einem bestimmten Ort zu bleiben
- enge Auffassung:
Fähigkeit des Opfers, sich fortzubewegen, muss unmittelbar berührt sein
–> wenn das Verlassen des Ortes mit Leibes-und Lebensgefahren verbunden, nicht aber, wenn es für den Betroffenen nur ein empfindliches Übel auslöst

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6
Q
  1. Beraubung durch Einverständnis ausgeschlossen
A
  • Zustimmung tatbestandsauschließend
    (P) durch List erschlichenes Einverständnis wirksam?
    mM: Einverständnis wirksam, weil einzig auf faktischen Willen des Opfers abzustellen
    hM: durch List bewirkte Beeinträchtigung fremder Autonomie in anderen Freiheitsdelikten ausdrücklich als strafwürdig (§ 234)
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7
Q
  1. RWK
A

Festnahmerehcte aus StPO oder Notstandsregeln

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8
Q
  1. Unterlassen
A

–> Dauerdelikt: strafrechtliche Vorwurf auch in Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung
Bsp.:
- wer durch eine zunächst irrtümlich für wahr gehaltene Falschverdächtigung in Untersuchungshaft kommt, wenn er die Unrichtigkeit erkannt hat,a ber dies nicht den Strafverfolgungsbehörden nicht mitteilt–> Ingerenz wegen obj rechtswidrigen Vorverhaltens
- Einbrecher einsperren, verliert RF aus § 127 StPO, wenn er diese Absicht aufgibt–> rechtmäßiges Vorverhalten für Garantenstellung aus Ingerenz
- GArantenstellung aus Ingerenz bei Ingewahrsamnahme richterliche Entscheidung nachzuholen

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9
Q
  1. (P) Freiheitsberaubung von über einer Woche gem. §239 III Nr.1—> Fahrlässigkeit genügend oder Vorsatztat?
A

hM: Vorsatz–>Berufung auf Aktiv-Formulierung § 239 III Nr.1, die mit § 18 unvereinbar ist
GA: Gesetzgeber wollt ausdrücklich keine Änderung der früheren Rechtslage, wonach die über eine Woche dauernde Freiheitsentziehung Erfolgswualifikation war

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10
Q

Geiselnahme § 239b

TBAufbau

A

entrpticht des erpresserischen Menschenraubs, § 239a
–> kann jedes Nötigungsziel verfolgen, muss dafür aber bestimmte Drohungen ggü der Geisel selbst oder einem Dritten beabsichtigen
( häufig neben § 239a zu prüfen, zB wenn T neben Lösegeld noch freien Abzug verlangt

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11
Q

Tatmodalität: sich bemächtigen

A

jede Erlangung pysischer Herrschaft über das opfer, auch ohne Ortsveränderung
-> zeitlich funktionaler Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Absicht
> T muss stabilisierte Zwangslage geschaffen haben, die ihrerseits eine weitergehende Druckwirkung erzeugen sollte, damit der Täter gerade diese für die geplante weitere Nötigung eausnutzen sollte
-> an ausnutzender zwangslage fehlt es , wenn das Sichbemächtigen identisch mit der Nötigung ist, durch die der Täter sein Endziel erreichen wollte

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12
Q

Bedrohung, § 241

A

subj Rechtsfreide geschützt

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13
Q

I Bedrohungstb, Abs. 1

A

Drohung mit einem bestimmten und künftigen Verhalten, das die wesentliche Merkmale eines Verbrechens erkennnbar macht
>gegen Opfer oder Dritten

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14
Q

II. Vortäuschungstb, Abs. 2

A

falsche Warnung ausgesprochen oder der falsche Schein des gegenwärtigen Vollzugs eines Verbrechens erzeugt wird

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15
Q

Nötigung, §240

Aufbauschema

A
  1. ) Ovj TB
    a) Nötigungsmittel
    aa) Gewalt oder
    bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
    b) Nötigungserfolg
    c) Kausaler und nötungssperziofischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg
  2. ) Subj. TB: Vorsatz
  3. ) Festsstellung der RW nach § 240 II
    a) Nichteingreifen von RFGründen
    b) Indizwirkung körperlicher Gewalt
    c) Verwerflicheit der Zweck-Mittel-Relation
  4. Schuld
  5. Bes. schwerer Fall mit Regelbeispielen, §240 IV 2
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16
Q
  1. Tatmittel
A

Gewalt oder Drohung müssen vom Opfer empfundene Zwangslage auslösen

17
Q
  1. Tatmittel
A

Gewalt oder Drohung müssen vom Opfer empfundene Zwangslage auslösen; auch Nötigungsdreieck möglich

18
Q

a) Gewalt

A

Übel sogleich zugefügt

19
Q

aa) vis absoluta (P)

A
  • Gewalt so stark, dass sie dei Gegenwehr des Opfers ganz ausschließt
    Schrifttum: vis absoluta kein tbliches Nötigungsmittel; jemand, dessen Willen ausgeschlossen werde, habe keine Verhaltensalternative
    hM: derjenige dulde auch etwas, das er nicht verhindern konnte
20
Q

bb) vis compulsiva (P)

A

durch Zwang der Wille des Genötigten so gebeugt wird, dass er sich dem Täter fügt, weil er die Fortsetzung dcer Übelszufügung beenden will
-> Gewalt liegt immer vor, wenn durch pyschische Einwirkung körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um dadurch erwarteten oder geleisteten WIderstand zu überwinden

21
Q

b) Drohung

A

Inaussichtstellen eines NAchteils, auf desssen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und der dann eintreten soll, wenn der Bedrohte nicht das tut, was der Täter von ihm verlangt

  • > mus Herr des Geschenens sein
  • > gleichgültig, ob das Angedrohte tatsächlich zu realisieren ist
  • > vollendet, wenn die erklärung nach dem Willen des T zur Kenntnis des BEDROHTEN GELANGT IST
22
Q
  1. Nötigungserfolg
A
  • muss über bloße Duldung des Zwangs hinausgehen; - - wenn Opfer begonne hat, sich entsprechend dem Willen des Täter zu verhalten
23
Q
  1. Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und erfolg
A

es muss sich in der Reaktion des Opfers gerade die dem jeweiligen Nötigungsmittel eigentümliche Kraft der Willensbeugung niedergeschlagen haben

24
Q
  1. Subj. TB
A

hins. Nötigungsmittrel: dolus eventualis
hins. Nötigungserfolg
BGH: Eventualis
GA: aus dem merkmal Zweck in § 240 II , dass der Nötigungserfolg beabsichtigt sein muss

25
Q
  1. RWK

(P) Systematische Stellung des § 240 II

A

eM: als Ergänzung des TBs, weil die verbotene Nötigung allein durch die Verwirklichung de § 240 I noch nicht festgestellt sei
hM: spezielle RWKregel
-> Irrtum über Umstände, welche die Verwerflichkeit begründen, schließt den Vorsatz aus nach eM
-> nach hM ETBI

26
Q

Leitlinien Verwerflichkeitsurteil

A
  • fehlt, wenn die Dauer des zwnags oder die geringfügigkeit der Folgen die Tat nur als Bagatelle erscheinen lässt
  • Einsatz eines verwerflichen Mittels, auch wenn erlaubtes Ziel verfolgt
  • trotz eines an sich erlaubten Mitteleinsatzes–> Sozialwidrigkeit des Zwecks
  • der Einsatz eines an sich legitimen Mittel zu einem für sich gesehen erlaubten Zweck, wenn Mittel und Zweck in keinem inneren Zusammenhang stehen, verwerflich
  • Verwerflichkeit daraus, dass sich der Täter inadäquater Mittel bedient
27
Q
  1. Regelbeispiele

1. Die verschiedenen Gewaltbegriffe

A

a) extensiver Gewaltbegriff
- jede gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels
KR: Gewalt muss qualitativ mehr beinhalten als nur ein Übel
b) restriktiver Gewaltbegriff
- unmittelabr ausgeübter physischer ZWang, der durch eine- wenn auch nicht erhebliche- Kraftentfaltung ausgelöst sein muss
KR: verkennt, dass druch psychische Einwirkung Zwang möglich ist
c) entmateralisierter Gewaltbegriff
- Gewalt setzt- nicht notwenig erheblich- Kraftentfaltung voraus, durhc die entweder physischer oder psychischer Zwang ausgelöst wird, den das Opfer aber als körperlichen Zwang empfinden muss. Körperlich wird ein Zwang empfunden,, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Krafentfaltung ode rin unzumutbarer Weise begegnen kann
d) eingeschränkt vergeistigter Gewaltbegriff
- nur dann, wenn das Verhalten des Täters allein in der körperlichen Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist, kann Gewalt nicht mehr angenommen werden
- sobald irgendeine physische Kraftentfaltung als Zwangskomponente hinzutritt, liegt Gewalt vor

28
Q
  1. Gewalt gegen Sachen
A
  • nur wenn sie im Sinne der Gewaltdefintionen ausreichenden Zwang ggü dem Opfer erzeugt
  • bloßer Zwang, sein Verhalten den Gegebenheiten anzupassen, reich nicht
    (P) Nötigung, wenn der Täter die Sach- und Umwelteinwirkung gerade mit dem Ziel vornimmt, dem tatopfer hierdurch Handlungsmittel oder -alternativen zu nehmen
    eA: Ja
    KR: für den obj, Tb kann es nicht darauf ankommen, welche Vorstellung der Täter damit verbindet, sondern welche Verhaltensweisen für sich gesehen verboten sein soll
    hM: Gewalt als Zwangsmittel bei der Einwirkung nur bejaht, wenn als Folge einer solchen Handlung wiederum eine körperliche Auswirkung vorliegt
29
Q
  1. Gewalt gegen Dritte
A
  • ggü Dritten ausgeübte gwalt dann Nötigungsmittel, wenn hierdruch das eigentliche Nötigungsopfer physisch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird
    (P) wenn sich dei gewalt gegen den Dritten nur als psychischer ZWang ggü dem zu Nötigenden veranlasst wird
    eA: wenn zwischen dem unmittelbaren Gewaltopfer und dem Nötigungsopfer eine persönliche Nähebeziehung bestehe
    hM: keine Nähe nötig, entscheidend allein die körperliche einwirkung und der durch sie faktisch ausgeübte Druck
30
Q

III. Drohung mit einem empfindlichen Übel

a) Übel

A

-jede Werteinbuße, jeder Nachteil, muss eindeutig sein

31
Q

b) Empfindlich

A

wenn der in Aussicht gesetllte Nachteil so erheblich ist, dass keine Ankündigung geeignet erscheint, das bezweckte Verhalte zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
(P) Maßstab für Selbstbehauptung
eA: besonnener Durchschnittscharakter
hM ind. Betroffener in seiner Lage, Individualschutzcharakter § 240

32
Q
  1. Unterlassen als empfindliches Übel

a) T kündigt an, etwas zu unterlassen, obwohl er rechtlich zur Handlung verpflichtet ist

A
  • eine tbmäßige und verwerfliche Drohung schon wegen RWK des Unterlassens bejahen
33
Q

b) T kündigt an, etwas zu unterlassen, das rechtlich verboten ist

A
  • Drohung verneinen, weil es an einem umpfindlichen Übel fehlt
  • Votreil nicht zu erlangen, der nur durch Rechtsbruch zu bekommen wäre, ist etwas, das von jedem in besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen ist
34
Q

c) T kündigt an, ein in seiner Entscheidungsfreiheit stehendes Verhelaten zu unterlassen (P)

A

eM: bietet Vorteil an, der den Freiheitsbereich des Betroffenen erweitert
hM: Droung mit einem Übel
- für Motivationsdruck, der von Drohung ausgeht, kommt es nicht darauf an, was T zun oder unterlassen darf, sondern welches Übel als Folge seines Verhaltens eintreten wird.
–> auch bei Drohung mit aktivem Tun ist unwichtig, ob T zu diesem Verhalten berechtigt, sondern ob einsatz dieses Mittels zur erreichung des erstrebten Zwecks verwerflich ist
- oft nicht genau unterscheiden, ob T ein Unterlassen oder aktives Tun ankündigt
—> Strafbarkeitsprüfung bei Drohungen mit einem Unterlassen verlagert sich auf die Frage der Empfindlichkeit des angekündigten Übels und Verwerflichkeit nach § 240 II

35
Q

(P) ob Täter durch Ankündigung des Unterlassens schon die Autonomie der Entschlussfreiheit des Bedrohten in strafwürdiger

A
  • status-quo-Formel:
  • -> wird Adressat vor die Wahl gestellt, sich eine Verbesserung seiner Situation zu erkaufen oder es bei status quo zu belassen–> in Ankündigung Gewährung einer Chance, aber nicht Drohung , selbst wenn damit eine unangemessene Gegenleistung verbunden ist
  • -> wired dem Adressaten ein Verschlechterung druch Unterlasssen angeboten–> Drohung