Straftaten gegen die pers. Freiheit Flashcards
Freiheitsberaubung gem. § 239
Aufbauschema
- Obj. TB
a) Tatopfer ist jeder andere Mensch, der den nat. Willen zur Ortsveränderung bilden kann
b) Taterfolg: Auch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsverändeurng
c) Tathandlungen - Alt: einsperren
- Alt.: auf sonstige Weise
- Subj. TB: Vorsatz
Qualifikationen
III Nr. 1: Dauer über eine Woche
III. Nr. 2: Schwere Gesundheitsschädigungen
IV. Tod des Opfers
- Tatopfer
- jeder lebende Mensch, sofern dieser konstitionell in der Lage, seinen Aufenthaltsort zu verändern
eM: nur Perosnen geschützt, deren aktueller wille zum Ortswechsel vorhanden war
aM: Personenkreis, die bei fehlendem aktuellen Fortbewegungswillen, hypothetisch willens wären
(kleinkinder, bewusstlose)
hM: potenzielle Fortbewegungsfreiheit geschützt - außer Willensunfähigen kann jeder opfer der Tat sein, der die Möglichkeit zur Ortsveränderung hätte, gleichviel ob er etwas von der beeinträchtigung bemerkt oder ob er eine Ortsveränderung im fraglichen Zeitraum will
-> Bedürfnis für ein extensives Verständnis der Tatvollendung seit der einführung der Versuchsstrafbarkeit nicht mehr besteht
- Taterfolg
Zur tatvollendung gewisse Mindestdauer: ein Vaterunser, einige Skundne
- Tathandlungen
a) Einsperren
Schaffung äußerer Vorrichtungen, durch die ein Verlassen eines Raumes gehindert wird
b) in sonstiger Weise
(P) inweiweit außer pysischen auch psychische Schranken der Ortsveränderung ausreicht
- weite Auffassung:
jeder psychischer Zwang von einiggem gewicht, wenn er das opfer veranlasst, an einem bestimmten Ort zu bleiben
- enge Auffassung:
Fähigkeit des Opfers, sich fortzubewegen, muss unmittelbar berührt sein
–> wenn das Verlassen des Ortes mit Leibes-und Lebensgefahren verbunden, nicht aber, wenn es für den Betroffenen nur ein empfindliches Übel auslöst
- Beraubung durch Einverständnis ausgeschlossen
- Zustimmung tatbestandsauschließend
(P) durch List erschlichenes Einverständnis wirksam?
mM: Einverständnis wirksam, weil einzig auf faktischen Willen des Opfers abzustellen
hM: durch List bewirkte Beeinträchtigung fremder Autonomie in anderen Freiheitsdelikten ausdrücklich als strafwürdig (§ 234)
- RWK
Festnahmerehcte aus StPO oder Notstandsregeln
- Unterlassen
–> Dauerdelikt: strafrechtliche Vorwurf auch in Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung
Bsp.:
- wer durch eine zunächst irrtümlich für wahr gehaltene Falschverdächtigung in Untersuchungshaft kommt, wenn er die Unrichtigkeit erkannt hat,a ber dies nicht den Strafverfolgungsbehörden nicht mitteilt–> Ingerenz wegen obj rechtswidrigen Vorverhaltens
- Einbrecher einsperren, verliert RF aus § 127 StPO, wenn er diese Absicht aufgibt–> rechtmäßiges Vorverhalten für Garantenstellung aus Ingerenz
- GArantenstellung aus Ingerenz bei Ingewahrsamnahme richterliche Entscheidung nachzuholen
- (P) Freiheitsberaubung von über einer Woche gem. §239 III Nr.1—> Fahrlässigkeit genügend oder Vorsatztat?
hM: Vorsatz–>Berufung auf Aktiv-Formulierung § 239 III Nr.1, die mit § 18 unvereinbar ist
GA: Gesetzgeber wollt ausdrücklich keine Änderung der früheren Rechtslage, wonach die über eine Woche dauernde Freiheitsentziehung Erfolgswualifikation war
Geiselnahme § 239b
TBAufbau
entrpticht des erpresserischen Menschenraubs, § 239a
–> kann jedes Nötigungsziel verfolgen, muss dafür aber bestimmte Drohungen ggü der Geisel selbst oder einem Dritten beabsichtigen
( häufig neben § 239a zu prüfen, zB wenn T neben Lösegeld noch freien Abzug verlangt
Tatmodalität: sich bemächtigen
jede Erlangung pysischer Herrschaft über das opfer, auch ohne Ortsveränderung
-> zeitlich funktionaler Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Absicht
> T muss stabilisierte Zwangslage geschaffen haben, die ihrerseits eine weitergehende Druckwirkung erzeugen sollte, damit der Täter gerade diese für die geplante weitere Nötigung eausnutzen sollte
-> an ausnutzender zwangslage fehlt es , wenn das Sichbemächtigen identisch mit der Nötigung ist, durch die der Täter sein Endziel erreichen wollte
Bedrohung, § 241
subj Rechtsfreide geschützt
I Bedrohungstb, Abs. 1
Drohung mit einem bestimmten und künftigen Verhalten, das die wesentliche Merkmale eines Verbrechens erkennnbar macht
>gegen Opfer oder Dritten
II. Vortäuschungstb, Abs. 2
falsche Warnung ausgesprochen oder der falsche Schein des gegenwärtigen Vollzugs eines Verbrechens erzeugt wird
Nötigung, §240
Aufbauschema
- ) Ovj TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt oder
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg
c) Kausaler und nötungssperziofischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg - ) Subj. TB: Vorsatz
- ) Festsstellung der RW nach § 240 II
a) Nichteingreifen von RFGründen
b) Indizwirkung körperlicher Gewalt
c) Verwerflicheit der Zweck-Mittel-Relation - Schuld
- Bes. schwerer Fall mit Regelbeispielen, §240 IV 2