Straftaten gegen die pers. Freiheit Flashcards
(35 cards)
Freiheitsberaubung gem. § 239
Aufbauschema
- Obj. TB
a) Tatopfer ist jeder andere Mensch, der den nat. Willen zur Ortsveränderung bilden kann
b) Taterfolg: Auch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsverändeurng
c) Tathandlungen - Alt: einsperren
- Alt.: auf sonstige Weise
- Subj. TB: Vorsatz
Qualifikationen
III Nr. 1: Dauer über eine Woche
III. Nr. 2: Schwere Gesundheitsschädigungen
IV. Tod des Opfers
- Tatopfer
- jeder lebende Mensch, sofern dieser konstitionell in der Lage, seinen Aufenthaltsort zu verändern
eM: nur Perosnen geschützt, deren aktueller wille zum Ortswechsel vorhanden war
aM: Personenkreis, die bei fehlendem aktuellen Fortbewegungswillen, hypothetisch willens wären
(kleinkinder, bewusstlose)
hM: potenzielle Fortbewegungsfreiheit geschützt - außer Willensunfähigen kann jeder opfer der Tat sein, der die Möglichkeit zur Ortsveränderung hätte, gleichviel ob er etwas von der beeinträchtigung bemerkt oder ob er eine Ortsveränderung im fraglichen Zeitraum will
-> Bedürfnis für ein extensives Verständnis der Tatvollendung seit der einführung der Versuchsstrafbarkeit nicht mehr besteht
- Taterfolg
Zur tatvollendung gewisse Mindestdauer: ein Vaterunser, einige Skundne
- Tathandlungen
a) Einsperren
Schaffung äußerer Vorrichtungen, durch die ein Verlassen eines Raumes gehindert wird
b) in sonstiger Weise
(P) inweiweit außer pysischen auch psychische Schranken der Ortsveränderung ausreicht
- weite Auffassung:
jeder psychischer Zwang von einiggem gewicht, wenn er das opfer veranlasst, an einem bestimmten Ort zu bleiben
- enge Auffassung:
Fähigkeit des Opfers, sich fortzubewegen, muss unmittelbar berührt sein
–> wenn das Verlassen des Ortes mit Leibes-und Lebensgefahren verbunden, nicht aber, wenn es für den Betroffenen nur ein empfindliches Übel auslöst
- Beraubung durch Einverständnis ausgeschlossen
- Zustimmung tatbestandsauschließend
(P) durch List erschlichenes Einverständnis wirksam?
mM: Einverständnis wirksam, weil einzig auf faktischen Willen des Opfers abzustellen
hM: durch List bewirkte Beeinträchtigung fremder Autonomie in anderen Freiheitsdelikten ausdrücklich als strafwürdig (§ 234)
- RWK
Festnahmerehcte aus StPO oder Notstandsregeln
- Unterlassen
–> Dauerdelikt: strafrechtliche Vorwurf auch in Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung
Bsp.:
- wer durch eine zunächst irrtümlich für wahr gehaltene Falschverdächtigung in Untersuchungshaft kommt, wenn er die Unrichtigkeit erkannt hat,a ber dies nicht den Strafverfolgungsbehörden nicht mitteilt–> Ingerenz wegen obj rechtswidrigen Vorverhaltens
- Einbrecher einsperren, verliert RF aus § 127 StPO, wenn er diese Absicht aufgibt–> rechtmäßiges Vorverhalten für Garantenstellung aus Ingerenz
- GArantenstellung aus Ingerenz bei Ingewahrsamnahme richterliche Entscheidung nachzuholen
- (P) Freiheitsberaubung von über einer Woche gem. §239 III Nr.1—> Fahrlässigkeit genügend oder Vorsatztat?
hM: Vorsatz–>Berufung auf Aktiv-Formulierung § 239 III Nr.1, die mit § 18 unvereinbar ist
GA: Gesetzgeber wollt ausdrücklich keine Änderung der früheren Rechtslage, wonach die über eine Woche dauernde Freiheitsentziehung Erfolgswualifikation war
Geiselnahme § 239b
TBAufbau
entrpticht des erpresserischen Menschenraubs, § 239a
–> kann jedes Nötigungsziel verfolgen, muss dafür aber bestimmte Drohungen ggü der Geisel selbst oder einem Dritten beabsichtigen
( häufig neben § 239a zu prüfen, zB wenn T neben Lösegeld noch freien Abzug verlangt
Tatmodalität: sich bemächtigen
jede Erlangung pysischer Herrschaft über das opfer, auch ohne Ortsveränderung
-> zeitlich funktionaler Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Absicht
> T muss stabilisierte Zwangslage geschaffen haben, die ihrerseits eine weitergehende Druckwirkung erzeugen sollte, damit der Täter gerade diese für die geplante weitere Nötigung eausnutzen sollte
-> an ausnutzender zwangslage fehlt es , wenn das Sichbemächtigen identisch mit der Nötigung ist, durch die der Täter sein Endziel erreichen wollte
Bedrohung, § 241
subj Rechtsfreide geschützt
I Bedrohungstb, Abs. 1
Drohung mit einem bestimmten und künftigen Verhalten, das die wesentliche Merkmale eines Verbrechens erkennnbar macht
>gegen Opfer oder Dritten
II. Vortäuschungstb, Abs. 2
falsche Warnung ausgesprochen oder der falsche Schein des gegenwärtigen Vollzugs eines Verbrechens erzeugt wird
Nötigung, §240
Aufbauschema
- ) Ovj TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt oder
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg
c) Kausaler und nötungssperziofischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg - ) Subj. TB: Vorsatz
- ) Festsstellung der RW nach § 240 II
a) Nichteingreifen von RFGründen
b) Indizwirkung körperlicher Gewalt
c) Verwerflicheit der Zweck-Mittel-Relation - Schuld
- Bes. schwerer Fall mit Regelbeispielen, §240 IV 2
- Tatmittel
Gewalt oder Drohung müssen vom Opfer empfundene Zwangslage auslösen
- Tatmittel
Gewalt oder Drohung müssen vom Opfer empfundene Zwangslage auslösen; auch Nötigungsdreieck möglich
a) Gewalt
Übel sogleich zugefügt
aa) vis absoluta (P)
- Gewalt so stark, dass sie dei Gegenwehr des Opfers ganz ausschließt
Schrifttum: vis absoluta kein tbliches Nötigungsmittel; jemand, dessen Willen ausgeschlossen werde, habe keine Verhaltensalternative
hM: derjenige dulde auch etwas, das er nicht verhindern konnte
bb) vis compulsiva (P)
durch Zwang der Wille des Genötigten so gebeugt wird, dass er sich dem Täter fügt, weil er die Fortsetzung dcer Übelszufügung beenden will
-> Gewalt liegt immer vor, wenn durch pyschische Einwirkung körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um dadurch erwarteten oder geleisteten WIderstand zu überwinden
b) Drohung
Inaussichtstellen eines NAchteils, auf desssen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und der dann eintreten soll, wenn der Bedrohte nicht das tut, was der Täter von ihm verlangt
- > mus Herr des Geschenens sein
- > gleichgültig, ob das Angedrohte tatsächlich zu realisieren ist
- > vollendet, wenn die erklärung nach dem Willen des T zur Kenntnis des BEDROHTEN GELANGT IST
- Nötigungserfolg
- muss über bloße Duldung des Zwangs hinausgehen; - - wenn Opfer begonne hat, sich entsprechend dem Willen des Täter zu verhalten
- Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und erfolg
es muss sich in der Reaktion des Opfers gerade die dem jeweiligen Nötigungsmittel eigentümliche Kraft der Willensbeugung niedergeschlagen haben
- Subj. TB
hins. Nötigungsmittrel: dolus eventualis
hins. Nötigungserfolg
BGH: Eventualis
GA: aus dem merkmal Zweck in § 240 II , dass der Nötigungserfolg beabsichtigt sein muss