Hausfriedensbruch § 123 Flashcards
Schema § 123
- Tatobjekte
2. Tathandlungen
Tatobjekte
Wohnungen
Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird. Entsprechend dem primären materiellen Schutzzweck muss sie gegenüber Dritten eine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern, sodass leerstehende Wohnungen nicht gemeint sind.
Geschäftsräume
Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die für eine gewisse Zeit oder auf Dauer geschäftlich verwendet werden.
Abgeschlossene, zum … Dienst … bestimme Räume
Abgeschlossen ist ein Raum, wenn er durch bauliche oder natürlich Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist.
Befriedetes Besitztum
Unbewegliche Sachen, die mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind.
Tathandlungen
Eindringen
Eindringen meint das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten
Verweilen ohne Befugnis
Trotz Aufforderung nicht aus dem Tatobjekt entfernen
(P) Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis
eM: für Eindringen reicht Verletzung des (mutmaßlichen) Willens des Hausrechtsinhabers
hM: Nichtvorliegen eines Einverständnisses, wenn das äußere Erscheinungsbild der eintretenden Person darauf schließen lässt, dass diese die geschützte Räumlichkeit zu widerrechtlichen Zwecken betritt
Begr.: mutmaßlicher Wille des Hausrechtsinahbers nur insoweit schutzwürdig, als dass hinreichende Äußerungen und Erscheinungsbild auf widerrechtliche Basichten schließen lassen
- Schutz der Var. 2 ausreichnend