Diebstahl und Unterschlagung Flashcards
Diebstahlsobjekt
fremde, bewegliche, in fremdem Eigentum stehende Sache
Sache
alle körperlichen gegenstände, aber auch geistige Eigentum, abgetrennte Körperteile
(P) menschliche Leichen als Sachen
—>fehlt in der Regel an Eigentumsfähigkeit
Leichen nur dann eigentumsfähige Sachen, wenn sie nicht zur Bestattung bestimmt
Beweglichkeit der Sache
dasjenige, was fortgeschafft werden kann.
Fremdheit der Sache
wenn sie im Eigentum eines anderen steht
Tathandlung §242: Wegnahme
Bruch fremden Allein-oder Mitgewahrsams und ide Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eigenem Gewahrsams
Gewahrsam (hL)
tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt
sozial-normativer Gewahrsamsbegriff
nach der sozial-normativen Zuordnung der Sache zur Herrschaftsspähre einer Person
Abgrenzung Eigentum/Gewahrsam
Eigentum:
als dingliches Recht begründet Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
—> gibt Eigentümer ein Höchstmaß an Abwehr- und Einwirkungsbefugnissen, Diebstahl ändert nichts an rechtlicher Herrschaftsmacht
Gewahrsam:
rein tatsächliches Hersschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaberkraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft
—> wer Dieb bestiehlt, bricht dessen Gewahrsam
a) Gewahrsamswille
natürlicher Beherrschungswille, von Geschäftsfähigkeit unabhängig
- genereller Gewahrsamswille reicht aus (konkludent)
- nur nat. Personen
- Inhaber eines räumlich umgrenzten Bereichs hat tatsächliche Gewalt über alle Sachen, die sich innerhalb der Gewahrsamsspähre befinden
b) tatsächliche Sachherrschaft
hängt von der Verkehrsaufassung ab
- einmal begründeter Gewahrsam wird durch eine bloße Lockerung der Herrschaftsbeziehungen und Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht beeinträchtigt
- erfordert physisch reale Einwirkungsmöglichkeit
c) Mitgewahrsam
mehrere Personen Träger der tats. Verfügungsgewalt können gleichrangigen(Ehegatten), über- oder untergeordneten Besitz (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) haben (Rspr.)
- –> nur der Untergordnete ggü. dem Übergeordneten Gewahrsam brechen
- nach sozial-normativer: gibt keinen gestuften Gewahrsam
(P) Verwahrung verschlossener Behältnisse
steht Gewahrsam am Inhalt grds. demjenigen zu, der Herrschaftswillen und Herrschaftsmacht am Behältnis hat
- sind Verwahrer und Schlüsselbesitzer personenverschieden, nach Kriterien der Beweglichkeit und Zugänglichkeit differenziert:
- > wenn fest mit einem Gebäude verbunden oder nur unter großen Anstrengungen fortschaffbar, nur Schlüsselinhaber Alleingewahrsam
- > ist es leicht zu transportieren und kann Schlüsselinhaber nur mit Zustimmung des Verwahrers an das Behältnis rankommen, Verwahrer Alleingewahrsam, weil gleichzeitig mit Zugriff auf das Behältnis auch auf den Inhalt
Fortbestehender Gewahrsam nach der Verkehrsanschuung trotz fehlenden aktuellen Herrschaftswillen
- grds. bleibt einmal begründetes Gewahrsam so lange bestehen, bis der Inhaber seine Einwirkungsmöglichkeit verliert
- -> ständiges aktualisiertes Bewusstsein der Sachherrschaft nicht erforderlich (Schlafende, Bewusstlose)
(P) Bewusstloser, der stirbt, ohne Bewusstsein wieder erlangt zu haben
mM: Gewahrsamswille rückwirkend entfallen, weil dann die Behinderung in der Gewahrsamsausübung rückschauend nicht vorübergehend war
KR: systemwidrig
hM: schon im Augenblick der Tat muss feststellbar sein, ob es sich bei ihr um einen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handele
d) Neuer Gewahrsam
wenn der Täter oder mit dessen Willen ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
aa) Tätereigener neuer Gewahrsam nicht erforderlich
auch zugunsten eines Dritten
bb) Gewahrsamentziehung und -begründung sind auch durch mehrere Handlungen möglich
Herstellung des neuen Gewahrsams erst zu einem späteren Zeitpunkt als Gewahrsamsentziehung
dd) Beobachtung hindert Tatvollendung nicht
hM: Diebstahl keine heimliche Tat
Begr: Beobachten verhindert Gewahrsamswechsel selbst nicht
faktische Theorie: für Diebstahl wenigstens die Möglichkeit des Heraustragens aus der fremden Gewahrsamssphäre
ee) Auch für neuen Gewahrsam Verkehrsanschauung maßgeblich
(1) Einbringung in die Körperlichkeitsspähre
-Körperlichkeitsshäre schafft Tabuzone, die rechtlich und sozial respektiert wird
- keine intensivere Herrschaftsbeziehung an einer Sache möglich als die physische Nähe–> begründet Gewahrsamssphäre, auch wenn man sich in einem fremden Gewahrsamsbereich aufhält (Gewahrsamsenklave)
—> einen eigenen, abgrenzbaren Raum, über den er derart Kontrolle hat, dass der Bestohlene nicht ohne Durchbrechung dieses Bereichs wieder über die Sache verfügen kann
- bei kleinen, beweglichen Sachen:
Ergreifen und Festhalten der Sache mit dauerndem Herrschaftswillen
- bei größeren, aber noch leicht transportablen Gegenständen
–> Verbergen unter der kleidung oder Handtasche genügt für Gewahrsamswechsel
–> offen in der Hand getragene Sachen: erst mit Verlassen des Kassenbereichs
- bei großvolumigen Sachen:
wenn der T die fremde Gewahrsamssphäre verlassen hat
Verstecken bei jederzeitigem Zugriff
Vor.: Täter hat jederzeit ungehinderten Zugang zu dem Versteck und kann sie ungehindert abtransportieren
–> muss Täter noch fremdes Hausrecht verletzen, tat noch nicht vollendet
(3) Gewahrsamslockerung genügt nicht für Wegnahme
a) Kurzfristige Überlassung der Sache
Gewahrsamlockerung: wenn der vormalige Gewahrsamsinhaber dem Täter eine Sache überlässt, dieser aber nur kurzfristig und in räumlicher Nähe zum Gewahrsamsinhaber damit hantieren kann
b) Erschleichen des Einlasses in eine Wohnung um dort zu stehlen
- kein Betrug, sondern allein Diebstahl durch anschließende Endwendung
c) Ablenken oder Weglocken
nur Gewahrsamslockerung
d) Aushändigung zur Besichtigung, zur Anprobe, zur schnellen Reinigung, aus vorgetäuschter Behilflichkeit
Diebstahl